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handele,  überhaupt  nicht  ohne  weiteres  anwendbar  seien.  Als  ausdrückliches
  Verbotsgesetz  im  Sinne  des  $  172,  Tit.  16,  Th.  I  sei  lediglich  ein
solches  anzusehen,  welches  der  preussische  Gesetzgeber  erlassen,  und  im
Sinne  der  $$  205  und  206  a.  a.  O.  sei  „unerlaubt“  oder  „wider  die  Ehrbarkeit“
  verstossend  nur  derjenige  Zweck,  welcher  nach  den  aus  dem
preussischen  Rechte  sich  ergebenden  Sätzen  die  gedachten  Qualifikationen
ergibt.  Nur  seinen  eigenen  Rechtsnormen  habe  der  preussische  Gesetzgeber
  füglich  einen  derartigen  Nachdruck  geben  können,  dass  er  an  die
Verletzung  derselben  vermögensrechtliche  Straffolgen  zur  Bereicherung  des
Fiskus  knüpfte.  Hier  aber  sei  lediglich  ein  Gesetzgebungsakt  des  Deutschen
Reiches  als  verletzt  bezeichnet;  aus  einem  etwaigen  Verstosse  des  Beklagten
aus  Art.  32  der  R.-Verf.  würde  immer  noch  nicht  herzuleiten  sein,  dass  der
preussische  Fiskus  den  Verstoss  des  Beklagten  zu  privatrechtlichen  Kondiktionen
  verwerthen  dürfe.

Gegen  diese  Auffassung  bemerkt  das  von  dem  I.  Civilsenate  des  Oberlandesgerichts
  in  Naumburg  am  7.  Mai  1886  verkündete  zweitinstanzliche
Urtheil  folgendes:  „Nach  Art.  2  der  R.-Verf.  übt  das  Reich  das  Recht  der
Gesetzgebung  nach  Massgabe  des  Inhalts  der  Verfassung  mit  der  Wirkung
aus,  dass  die  Reichsgesetze  den  Landesgesetzen  vorgehen.  Es  kann  desshalb
  keinem  Bedenken  unterliegen,  dass,  wo  immer  eine  reichsgesetzliche
Bestimmung  sich  findet,  welche  ein  Verbot  ausspricht,  diese  Bestimmung
für  die  einzelnen  Bundesstaaten  als  ein  Verbotsgesetz  zu  erachten  und
als  solches  zu  respektiren  ist.  Dabei  kann  es  keinen  Unterschied  machen,
ob  die  betreffende  reichsrechtliche  Bestimmung  in  einem  Specialgesetze  sich
findet,  oder  ob  sie,  weil  die  Wichtigkeit  der  Sache  und  das  öffentliche
(Reichs-)Interesse  dies  erforderte,  in  der  Reichsverfassungsurkunde  ihre  Stelle
gefunden  hat,  welche  schon  in  der  Gestalt  als  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes  als  Gesetz  mit  Gesetzeskraft  vom  1.  Juli  1867  in  der  preussischen
Gesetzsammlung  von  1867  verkündet  worden  ist.  Was  gesetzlich  verboten
  ist,  das  ist  auch  unerlaubt.  Wo  demnach  der  preussische  Gesetzgeber
gewisse  Rechtsnachtheile  eintreten  lässt,  wenn  jemand  gegen  ein  Verbotsgesetz
  oder  zu  unerlaubtem  Zwecke  oder  in  unerlaubter  Absicht  ein  Geschäft
  oder  eine  Rechtshandlung  vornimmt,  da  kann  und  muss  das  Kriterium
des  „Unerlaubten“  oder  „Verbotenen*  allemal  auch  dann  als  vorhanden  angenommen
  werden,  wenn  einem  BReichsverbotgesetze  zuwidergehandelt
wird.  Die  entgegengesetzte  Ansicht  des  ersten  Richters,  dass  unter  „unerlaubt“
  nur  dasjenige  zu  verstehen  ist,  was  nach  dem  preussischen  Landrechte
unerlaubt  ist,  und  nicht  vielmehr  alles,  was  nach  den  in  Preussen  geltenden
  Gesetzen  unerlaubt  ist,  bedarf  keiner  Widerlegung.“

Wir  möchten  hinzufügen,  dass  das  in  Preussen  geltende,  wenn  auch
aus  reichsrechtlicher  Quelle  stammende  Recht  doch  nicht  minder  preussisches
  Recht  ist,  als  das  von  den  preussischen  Gesetzesfaktoren  zu  Stande
gebrachte  Recht  oder  das  preuss.  Allg.  Landrecht.

Die  Hauptfrage  aber  bei  den  in  Rede  stehenden  Diätenprozessen  ist
die,  ob  der  Art.  32  der  R.-Verf.  nur  die  Annahme  von  Besoldungen