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und  Entschädigungen  aus  Staatsmitteln  verboten  hat  und  hat  verbieten
wollen,  oder  ob  dieses  Verbotsgesetz  auf  jede  Art  von  pekuniärer  Entschädigung,
  also  auch  auf  die  aus  Parteimitteln  und  Privatmitteln  herrührende
sich  bezieht.

Beide  Instanzen  haben  bei  ihren  entgegengesetzten  Entscheidungen
sowohl  auf  den  Wortlaut,  Inhalt  und  Zweck  des  Artikel  32  als  besonders
  auch  auf  die  parlamentarische  Entstehungsgeschichte
desselben  sich  berufen  und  hierauf,  zum  Theil  wenigstens,  das  entscheidende
Gewicht  gelegt.

In  Bezug  auf  den  Wortlaut  des  Gesetzes  heisst  es  in  dem  die  Klage
des  Fiskus  gegen  den  Reichstagsabgeordneten  Kräker  zurück  weisenden
  Erkenntnisse  der  III.  Civiikammer  des  Landgerichts  in  Breslau:
„Bei  näherer  Betrachtung  geben  die  Worte  ‚Besoldung  oder  Entschädigung
  beziehen‘  zu  dem  nicht  unerheblichen  Bedenken  Veranlassung,
ob  sich  dieselben  mit  dem  Sinne:  „‚von  Privatpersonen  schenkungsweise  Zuwendungen
  annehmen‘“  decken  können.  Ganz  zweifellos  erscheint  dabei,
dass  das  Wort  „‚Besoldung‘“  im  gewöhnlichen  Sprachgebrauch  ein  Abhängigkeitsverhältniss
  der  Empfangenden  gegen  den  Gewährenden  ausdrückt  und
nur  von  einer  Vergütung  einer  Thätigkeit  aus  öffentlichen  Mitteln  oder
wenigstens  auf  Grund  eines  festen  staatsrechtlichen  oder  verträglichen  Verhältnisses,
  nicht  aber  von  einer  weder  dem  Betrage  noch  der  Zeitdauer  nach
dem  Empfänger  bestimmt  zugesicherten  Bezugsquelle  gebraucht  werden
kann.  Auch  sagt  man  wohl  nicht  in  ungezwungener  Weise:  „Jemand  bezieht
  eine  schenkungsweise  gegebene  Zuwendung‘“.  Es  kann  aber  auch  dem
Kläger  darin  nicht  beigestimmt  werden,  dass,  wenn  auch  das  Wort  „‚Besoldung‘*
  vielleicht  mehr  auf  eine  Zuwendung  aus  öffentlichen  Mitteln  deute,
doch  gerade  das  beigefügte  Wort  „‚Entschädigung‘“  die  Zulässigkeit  der
Privatunterstützung  ausschliese.  Weit  ungezwungener  erscheint  die  Erklärung
  dieser  Worte,  wenn  dieselbe  im  Anschluss  an  den  Wortlaut  der
dieselbe  Materie,  wenn  auch  in  entgegengesetzter  Entscheidung  behandelnden
  Verfassungen  der  Einzelstaaten  hergeleitet  wird.  Dem  Verfasser  des
Entwurfs  der  Reichsverfassung  hat  zweifellos  dabei  der  Art.  85  der  Verfassungsurkunde
  für  den  preussischen  Staat  vorgelegen,  welcher  lautet:  „‚Die
Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten  erhalten  aus  der  Staatskasse  Reisekosten
  und  Diäten‘“.  Dieselben  Bezüge  sollten  den  Reichstagsabgeordneten
versagt  werden  und  es  erscheint  nicht  unwahrscheinlich,  dass  der  Autor
nicht  durch  die  jetzt  gewählten  Ausdrücke  den  Unterschied  zwischen  der
Beihilfe  aus  Staatsmitteln  und  Privataufwendungen,  sondern  nur  wie  in  jenem
Gesetze  das  ins  Auge  fasste,  dass  den  Abgeordneten  weder  Diäten  oder
Tagegelder  noch  Besoldung  oder  auch  nur  ein  Ersatz  der  baaren  Aufwendungen
  und  der  Reisekosten,  d.  i.  Entschädigung  verabreicht  werden
sollte  und  dass  er  dabei  in  beiden  Gesetzen  dieselbe  und  alleinige,  nämlich
die  Staatskasse  im  Sinne  hatte.“

Ganz  ähnlich  äussert  sich  das  den  Fiskus  abweisende  Erkenntniss  des
Landgerichts  in  Halberstadt,  sowie  des  Landgerichts  in  Neuruppin.
In  dem  schon  erwähnten  Urtheile  des  Landgerichts  in  Halle  a.  d.  Saale
gegen  HasencLever  wird  in  Bezug  auf  diesen  Punkt  noch  Folgendes  ausge-