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führt.  In  allen  deutschen  Staaten  mit  Ausnahme  zweier  Kleinstaaten,  Anhalt
  und  Reuss  ä.  L.,  seien  zur  Zeit  der  Errichtung  des  Norddeutschen
Bundes  Diäten  aus  der  Staatskasse  an  die  aus  Volkswahlen  hervorgegangenen
  Vertretungskörper  gezahlt  worden.  Eine  solche  aus  Staatsmitteln
  erfolgende  Diätengewährung  dem  Reichstage  fern  zu  halten,  sei  der
Zweck  des  Art.  32  gewesen.  Der  aus  dem  allgemeinen  Wahlrechte  hervor
gehende  Deputirte  sollte  „wenigstens  in  einer  solchen  Vermögenslage  sich
befinden,  dass  er  einige  Wochen  oder  Monate  lang  dem  öffentlichen  Interesse
in  der  Residenz  dienen  könne,  ohne  aus  der  Tasche  des  Staates  bezahlt
  zu  werden“?).  Schon  hieraus  ergebe  sich,  dass  „Besoldung  oder
Entschädigung“  im  Sinne  des  Art.  32  nur  eine  solche  Besoldung  oder
Entschädigung  bedeute,  wie  sie  bis  dahin  in  den  Einzelstaaten  an  die  Abgeordneten
  entrichtet  worden.  Habe  man  damals  in  Deutschland  allgemein
nur  aus  Staatskassen  gewährte  Diäten  gekannt  und  habe  man  dem  allgemeinen
  Stimmrecht  gegenüber  die  Versagung  der  Diäten  durch  jene
Verfassungsbestimmung  einführen  wollen,  so  habe  offenbar  nur  die  Satzung,
dass  weder  aus  den  Mitteln  des  Reichs  noch  aus  den  öffentlichen  Kassen
der  deutschen  Bundesstaaten  eine  Besoldung  oder  Entschädigung  an  die
Mitglieder  des  Reichstages  gezahlt  werden  dürfe,  in  dem  Art.  32  ihren  Ausdruck
  finden  sollen  und  gefunden.  Ziehe  man  hierbei  in  Betracht,  dass  in
der  Verfassung  überhaupt  nur  die  öffentlich-rechtlichen,  nicht  aber  private
Verhältnisse  der  Reichstagsmitglieder  geregelt  sind,  ferner,  dass  der
Ausdruck  „beziehen“  —  es  sei  nicht  das  weitergreifende  „annehmen“
gewählt  —  nach  dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauche  auf  Emolumente  hinzudeuten
  scheine,  welche  man  aus  öffentlichen  Kassen  empfange,  so  seien
auch  diese  Momente  geeignet,  die  Auslegung  zu  unterstützen,  dass  der  Gesetzgeber
  mit  den  im  Art.  32  gebrauchten  Worten:  „die  Mitglieder  des
Reichstages  dürfen  als  solche  keine  Besoldung  oder  Entschädigung  beziehen“
nicht  den  Sinn  eines  Verbots  der  Annahme  von  Privatgeldern  zu  verbinden
  beabsichtigt  hat.

In  etwas  abweichender  Motivirung  äussert  sich  das  Landgericht  in
Nordhausen  in  dem  am  6.  November  1885  verkündeten‘,  die  Klage  des
Fiskus  gegen  den  Amtsgerichtsrath  Lercue  abweisenden  Erkenntnisse  über
die  vorliegende  Frage,  wie  folgt:  „Der  Art.  32  charakterisirt  sich  als  eine
Satzung  des  öffentlichen  Rechtes;  er  bringt  in  Abweichung  von  der  bis  dahin
  in  den  meisten  Staaten  bestandenen  und  auch  noch  bestehenden  Institution
  den  gesetzgeberischen  Willen  dahin  zum  Ausdruck,  dass  den  Mitgliedern
  des  Reichstages  als  solchen,  also  in  Bezug  auf  die  ihnen  angewiesene
legislatorische  Thätigkeit  weder  Besoldung,  nämlich  eine  in  bestimmten
Raten  und  Terminen  zahlbare  Remuneration,  noch  eine  Entschädigung,
nämlich  eine,  wenn  auch  nur  einmalige  Pauschalsumme  gewährt  werden
solle.  Auf  die  Motive  für  diesen  von  der  bisherigen  Praxis  abweichenden
gesetzgeberischen  Akt  kann  es  zunächst  für  die  Beurtheilung  und  Entscheidung
  des  vorliegenden  Rechtsstreites  nicht  ankommen;  wohl  aber  gestattet

2)  Rede  des  Bundeskommissars  Grafen  EuLexsurG  in  der  Sitzung  des
Reichstages  vom  15.  April  1867.  Stenograph.  Berichte  S.  408.