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die  Stellung  und  die  Fassung  des  Art.  32  die  Annahme,  dass  die  durch
denselben  ausgedrückte  Satzung  in  erster  Linie  die  Regierungen  des
Reiches  und  der  Einzelstaaten  in  der  Richtung  betrifft,  dass  sie  verhindert
sein  sollen,  den  Reichstagsabgeordneten  den  Bezug  von  Diäten  oder  sonstigen
Entschädigungen  zu  bewilligen.  Die  Reichstagsabgeordneten  sollen  keine
Diäten  oder  Entschädigungen  beziehen,  d.h.  die  Regierungen  sollen  denselben
  den  Bezug  nicht  gewähren.  In  diesem  Sinne  und  mit  dieser  Tendenz
ist  der  Art.  32  als  Verbotsgesetz  zu  charakterisiren.“

Mit  gleicher  Bestimmtheit  haben  die  die  Urtheile  erster  Instanz  abändernden
  und  die  beklagten  Reichstagsabgeordneten  zur  Herauszahlung
der  empfangenen  Diäten  verurtheilenden  zweitinstanzlichen  Erkenntnisse  auf
Wortlaut,  Inhalt  und  Zweck  des  Art.  32  zur  Begründung  ihrer  entgegengesetzten
  Ansicht  sich  berufen.

Das  Erkenntniss  des  Oberlandesgerichts  in  Naumburg  a.  d.  Saale,
Civilsenat  III,  vom  11.  März  1886  gegen  den  Reichstagsabgeordneten  Heınz
äussert  sich  dahin:  „Schon  der  Wortlaut  des  Art.  32  führt  zu  der  Annahme,
dass  den  Abgeordneten  der  Bezug  jeglicher  Geldunterstützung  aus  öffentlichen
  wie  aus  Privatmitteln  zur  Ermöglichung  oder  Erleichterung  ihrer
Anwesenheit  im  Reichstag  verboten  sein  sollte.  Denn  das  Wort  ‚Entschädigung‘
  hat  eine  ganz  allgemeine  Bedeutung  und  bezeichnet  gleichmässig
Bezug  aus  Staats-  wie  aus  Privatmitteln.  Es  ist  eine  petitio  principii,  wenn
der  Vorderrichter  die  Worte  ‚Besoldung  oder  Entschädigung‘  als
fortlaufende  und  einmalige  oder  gelegentliche  Zahlung  aus  Staatsmitteln
in  Gegensatz  zu  einander  bringt,  während  nach  dem  einfachen  Wortverstande
  ohne  die  vorgefasste  Meinung,  Privatentschädigung  sei  ausgeschlossen,
das  Wort  ‚Entschädigung‘  Geldunterstützungen  jeglicher  Art  umfasst  und
die  Stellung  der  Worte  ‚Besoldung  oder  Entschädigung‘  neben  einander
durch  ihren  Zusammenhang  lehrt,  dass  jedwede  Geldunterstützung  dem  Verbote
  unterliegen  soll.  Ferner  ist  es  gegen  den  Sprachgebrauch,  wenn  der
Vorderrichter  das  Wort  ‚beziehen‘  nur  für  Annahme  von  Entschädigungen
aus  Staatsmitteln  verwenden  will;  das  Wort  ist  vielmehr  gleichbedeutend
für  ‚annehmen‘.*

Das  Urtheil  des  zweiten  Civilsenats  des  obengenannten  Oberlandesgerichts,
  welches  gegen  den  Reichstagsabgeordneten  HAsEncLEvVER  ergangen
ist,  enthält  ähnliche  Ausführungen.  Es  betont  insbesondere  mit  Entschiedenheit,
  dass  im  Gesetze  nichts  darüber  gesagt  sei,  woher  die  Reichstagsmitglieder
  die  Besoldung  oder  Entschädigung  nicht  beziehen  dürfen,  ob  nicht
‘aus  der  Bundeskasse  oder  aus  der  Kasse  der  Einzelstaaten  oder  aus  Mitteln
der  Privaten.  Eine  Beschränkung  auf  die  eine  oder  andere  Bezugsquelle
habe  im  Gesetze  keinen  Ausdruck  gefunden.  Sie  liege  auch  nicht  in  dem
Worte  „beziehen“;  denn  man  „beziehe“  gerade  so  gut  eine  Besoldung  oder
Entschädigung  aus  öffentlichen  Kassen,  wie  man  z.  B.  bei  Verwaltern,
Inspektoren,  Aerzten  von  dem  Bezuge  einer  Besoldung,  Vergütung  oder  Entschädigung
  aus  dem  Vermögen  eines  Privaten  spricht.  Sei  aber  der  Wortlaut
  eines  Gesetzes  klar,  so  sei  es  unzulässig,  in  eine  Gesetzesbestimmung
Beschränkungen  hineinzutragen,  welche  die  an  sich  deutlich  gefasste  Bestimmung
  nicht  ausspreche.  Hierzu  würde  man  nur  dann  berechtigt  sein,