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wenn  die  Nothwendigkeit  einer  solchen  Beschränkung  sich  aus  dem  unzweifelhaften
  Grunde  jener  Bestimmung  oder  aus  dem  sonstigen  Inhalte  der
Gesetze  ergebe.  Von  einer  solchen  Nothwendigkeit  der  Beschränkung  des
Verbots  auf  den  Bezug  von  Entschädigungen  aus  öffentlichen  Kassen
ex  ratione  legis  könne  hier  nicht  die  Rede  sein.  Im  Gegentheil  —  der
offenbare  Grund  und  Zweck  des  Art.  32  wäre  der,  ein  Gegengewicht  zu  dem
durch  Art.  20  eingeführten,  allgemeinen  und  direkten  Wahlsystem  zu  schaffen.
Das  dort  gewährte  allgemeine  Wahlrecht  sollte  wieder  eingeschränkt  werden.
  Diesem  Grunde  und  Zwecke  des  Art.  32,  das  passive  Wahlrecht  zu
beschränken,  habe  es  offenbar  mehr  entsprochen,  wenn  schlechtweg  jede
Entschädigung  zu  beziehen  verboten  wurde,  als  wenn  das  Verbot  lediglich
auf  den  Bezug  einer  Entschädigung  aus  öffentlichen  Kassen  eingeschränkt
worden  wäre.  Nicht  anders  stehe  die  Sache  hinsichtlich  des  sonstigen  Inhalts
  der  Reichsverfassung.  Auch  dieser  spreche  nicht  für  eine  Einschränkung
  des  Art.  32  im  Sinne  des  Beklagten,  sondern  umgekehrt  für  die  Annahme
  des  Verbots  jedweder  Entschädigung.  Der  Berufungskläger  habe
ganz  recht,  wenn  er  zur  Unterstützung  seiner  Behauptung,  dass  durch  Art.  32
auch  der  Bezug  von  Diäten  aus  Parteimitteln  ausgeschlossen  werde,  auf
Art.  29  der  R.-Verf.  Bezug  nimmt,  welcher  bestimme:  „Die  Mitglieder  des
Reichstages  sind  Vertreter  des  gesammten  Volkes  und  an  Aufträge  und  Instruktionen
  nicht  gebunden‘.  Hieraus  ergebe  sich  klar,  dass  es  die  Absicht
  des  Gesetzgebers  gewesen,  dass  der  Abgeordnete  bei  Ausübung  der
parlamentarischen  Rechte  lediglich  seine  eigene  freie  Ueberzeugung  walten
lassen  solle.  Nun  könne  es  aber  nicht  zweifelhaft  sein,  dass  ein  Abgeordneter
  unendlich  freier  und  unabhängiger  dastehe,  wenn  er  eigenes  Vermögen
besitzt  und  ohne  Bezug  privater  Besoldung  oder  Entschädigung  sein  Votum
im  Reichstage  abgibt,  als  wenn  er  in  Betreff  seiner  Existenz  in  Berlin  abhängig
  ist  von  der  Geldunterstützung  seiner  Wähler  oder  sonstigen  Parteigenossen.
  Jeder  Wähler,  der  nur  den  kleinsten  Betrag  beigesteuert,  um
die  Diäten  der  Abgeordneten  zu  bezahlen,  habe,  wie  der  Abgeordnete
v.  STAUFFENBERG  in  der  Sitzung  vom  26.  März  1873  zutreffend  bemerkte,  das
Gefühl,  dass  der  Abgeordnete  ein  persönlich  von  ihm  bezahlter  Mandatar
sei,  und  noch  viel  schlimmer  sei  es,  wenn  die  Partei  die  Diäten  bezahle;
  dann  verkaufe  sich  der  Abgeordnete  durch  die  Annahme  eines  Mandats
  gewissermassen  an  seine  Partei°).  Es  bedürfe  keiner  Ausführung,  dass
diese  Erwägung  nicht  etwa  durch  Exemplifikation  auf  den  Bezug  von  gesetzlich
  gewährten  Diäten  entkräftet  werden  könne.  Nun  müsse  allerdings
  zugegeben  werden,  dass  der  vorangedeutete  Zweck  des  Art.  32  sicherer
erreicht  worden  wäre,  wenn  dem  Verbote  sogleich  eine  Strafbestimmung  und
zwar  sowohl  gegen  den  Geber,  wie  gegen  den  Nehmer  solcher  Privatdiäten
beigefügt:  worden  wäre.  Keineswegs  sei  aber  dieses  Verbot  ohne  Strafbestimmung
  wirkungslos.  Denn  etwaige  Verträge,  durch  welche  einem  Reichstagsabgeordneten
  als  solchem  eine  Entschädigung  versprochen  oder  zugesichert
  würde,  seien  nach  bekannten  Rechtsgrundsätzen  unwirksam  und  klag- 



 

8)  Stenograph.  Berichte  1873,  I,  8.  79.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  I.  1.  9