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los.  Dasselbe  gelte,  wie  LaBanp  ®)  richtig  ausführe,  von  testamentarischen  Anordnungen
  oder  von  Stiftungen  zu  dem  Zwecke,  um  Reichstagsmitgliedern
als  solchen  Besoldungen  oder  Entschädigungen  zu  gewähren.  Ausserdem
hätte  aber  auch  der  Gesetzgeber  mit  der  Thatsache  rechnen  dürfen,  dass
es  eine  grosse  Anzahl  Männer  gebe,  welche  Bedenken  tragen,  eine  moralisch
  vielleicht  nicht  unerlaubte  Handlung  zu  begehen,  die  gesetzlich
verboten  sei,  und  dass  namentlich  die  Mitglieder  eines  Faktors  der  Gesetzgebung
  vor  einem  Verbote  des  Gesetzes  auch  ohne  Strafandrohung  eine
solche  Achtung  haben,  dass  sie  sich  scheuen  würden,  unter  UÜebertretung
des  Gesetzes  im  Parlamente  zu  erscheinen.  Schliesslich  wäre  auch  die  Ergänzung
  der  lex  imperfecta  durch  eine  Bestimmung  des  damals  noch  nicht
vorhandenen,  aber  in  nächster  Zukunft  zu  erwartenden  Norddeutschen  Strafgesetzbuchs
  keinesweges  ausgeschlossen  gewesen,  sofern  nur  erst  das  Verbot
  selbst  die  Aufnahme  in  die  Verfassungsurkunde  gefunden  hätte.  Diesen
Punkt  im  Interesse  des  Öffentlichen  Rechts  durch  Erlass  eines  generellen
Verbotes  zu  regeln,  dazu  sei  gerade  die  Reichsverfassung  der  richtige  Ort
gewesen,  wogegen  die  Festsetzung  der  Folgen  der  Verletzung  dieses  Verbotsgesetzes
  den  strafgesetzlichen  bezw.  civilgesetzlichen  Bestimmungen  des
Reichs  oder  der  Einzelstaaten  überlassen  bleiben  konnte.

Von  ganz  ähnlichen  Erwägungen  ist  das  den  Beklagten  DirichLEert
verurtheilende,  das  Urtheil  des  Landgerichts  in  Insterburg  abändernde
Erkenntniss  des  III.  Civilsenats  des  Oberlandesgerichts  in  Königsberg  vom
13.  April  1886  getragen,  wie  nicht  minder  das  Erkenntniss  des  Kammergerichts
  in  Berlin,  Civilsenat  II,  vom  16.  April  1886  in  Sachen  des  Fiskus
gegen  den  Reichstagsabgeordneten  LancHorr.

Entscheidendes  Gewicht  ist  von  den  erstinstanzlichen  Gerichten
auf  die  parlamentarischen  Verhandlungen  betreffend  den  Art.  32
gelegt  worden.  Sie  haben  aus  diesen  Verhandlungen,  insbesondere  aus  zwei
Aeusserungen  des  Abgeordneten  Ruporr  v.  Bennissen  und  des  Reichskanzlers
Fürsten  Bismarck  darzulegen  versucht,  dass  man  bei  Berathung  und  Annahme
des  Art.  32  —  Art.  29  des  Entwurfs  —  lediglich  an  die  aus  Staatsmitteln
  gezahlten  Tagegelder  und  sonstigen  Vergütungen,  wie  Reisekosten
und  dergl.,  gedacht,  dass  insbesondere  auch  der  Reichskanzler  eine  authentische
  Interpretation  dahin  abgegeben  habe,  dass  die  Regierung  nicht  ein
Verbot  der  Entschädigung  aus  Privatmitteln  durch  Aufstellung  des  Art.  32
beabsichtigt  habe  und  auch  nicht  habe  beabsichtigen  können.  Aus  denselben
  parlamentarischen  Verhandlungen  haben  dagegen  die  Gerichte  zweiter
Instanz  gefolgert,  dass  die  angegebene  Unterscheidung  keinen  Ausdruck
im  Gesetze  gefunden  und  dass  jene  Verhandlungen  auch  durchaus  keinen
genügenden  Anhalt  bieten,  um  interpretationsweise  jene  Unterscheidung  in
das  Gesetz  hineinzutragen.  Am  ausführlichsten  und  objektivsten  sind  die  hier
gemeinten  Verhandlungen  in  dem  schon  erwähnten  Erkenntnisse  des  Oberlandesgerichts
  in  Naumburg  a.  d.  Saale  gegen  HasecLever  dargestellt.

*)  Staatsrecht  Bd.  I,  S.  576.