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Wir  lassen  dieselben  daher  zunächst  hier  folgen.  Dabei  wird  in  dem  Erkenntnisse
  mit  Recht  hervorgehoben,  dass  als  den  Grundsätzen  des  Rechts
widersprechend  das  Verlangen  des  Beklagten  bezeichnet  werden  müsse,
Reichstagsabgeordnete  oder  Regierungsvertreter  darüber  als  Zeugen  zu  vernehmen,
  was  sie  sich  bei  den  im  Parlament  abgegebenen  Erklärungen  gedacht
  haben,  welches  der  Sinn  ihrer  Reden  gewesen,  welche  Unterhandlungen
  oder  Abmachungen  zwischen  einzelnen  Parteigruppen  und  Bundesregierungen
  ausserhalb  der  Reichstagsverhandlungen  stattgefunden  haben
und  dergl.  Auf  alles  dieses  könne  es  nach  bisher  nicht  bestrittenen  Rechtsgrundsätzen
  nicht  ankommen.

Der  Gang  der  parlamentarischen  Verhandlungen  nun  wird  in  dem  gedachten
  Urtheile  im  wesentlichen,  wie  folgt,  geschildert.

Der  Entwurf  des  Wahlgesetzes  für  den  konstituirenden  Reichstag  des
Norddeutschen  Bundes  habe  eine  Bestimmung  über  den  Bezug  oder  Nichtbezug
  von  Diäten  oder  Reisekosten  seitens  der  Abgeordneten  des  Reichstages
  nicht  enthalten.  Der  Abgeordnete  SchuzzE  u.  Gen.  hatte  beantragt,
zu  dem  Wahlgesetzentwurf  einen  Zusatz  dahin  zu  machen:  die  Mitglieder
des  Reichstages  erhalten  Entschädigung  für  ihre  Reisekosten  und  Diäten  aus
der  Staatskasse“  ®).  Dieses  Amendement  wurde  aber  abgelehnt,  nachdem
der  Graf  v.  Bismarck  erklärt  hatte,  dass  er  zwar  grundsätzlich  nicht  gegen
Diäten  sei,  dass  aber  die  Fassung  des  Wahlgesetzentwurfs  auf  einem  Kompromiss
  mit  den  deutschen  Regierungen  beruhe  und  er  nicht  wünsche,  dass
die  Frage  des  deutschen  Parlaments  an  dem  Diätenartikel  scheitere.

In  der  Sitzung  vom  9.  Januar  1867  wurde  alsdann  von  dem  Abgeordneten
  Paurr  und  Genossen  ein  ähnlicher  Gesetzentwurf  eingebracht  ®),
welcher  zwar  vom  Hause  angenommen  wurde,  aber  bei  der  Weigerung  der
Regierung,  ihm  beizutreten,  eine  weitere  Folge  nicht  hatte.  Aus  den
Reden  der  beiden  damaligen  Berichterstatter,  Graf  v.  Berkusy-Huc  und
v.  Hoverßick  ist  zu  konstatiren,  dass  man  darüber  einverstanden  war,  dass
der  Wegfall  von  Diäten  eine  Beschränkung  des  allgemeinen  Wahlrechts  enthalten
  würde,  ausserdem  wies  v.  HovErBeck  schon  damals  darauf  hin,  dass
der  Bezug  von  Diäten  aus  Parteifonds  oder  aus  den  Mitteln
der  Wählerschaft  seitens  der  Regierung  für  unstatthaft  erachtet
  würde.

Nach  diesen  Vorgängen  legten  nun  die  Bundesregierungen  dem  ersten
Reichstage  des  Norddeutschen  Bundes  den  Entwurf  der  Reichsverfassung
vor.  Der  Art.  29  dieses  Entwurfs  lautet:  „Die  Mitglieder  des  Reichstages
  dürfenalssolchekeineBesoldung  oder  Entschädigung:
beziehen“.  Nach  dem  Vorbilde  des  Art.  68,  Abs.  2  der  preussischen.
Verfassung  hätte  man  die  Fassung  dahin  erwarten  sollen:  „Die  Mitgliederdes
  Reichstages  erhalten  weder  aus  der  Bundeskasse  noch  aus  den  Kassen
der  Einzelstaaten  Reisekosten  und  Diäten“.  Statt  dessen  sind  die  weiteren.
Begriffe  „Besoldung  und  Entschädigung“,  also  jede  Art  von  Re-..

®)  Stenograph.  Berichte  1867,  S.  240.
)  Stenograph.  Berichte  1866,  Bd.  III,  S.  1427.