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muneration,  wozu  selbstredend  auch  Tagegelder  gehören,  gewählt,  und  es
ist  ausserdem  ein  Verbot  an  die  Abgeordneten  beigefügt.  Dem  gegenüber
  wurde  von  dem  Abgeordneten  WeBEr-Tuünen  folgender  Abänderungsvorschlag
  eingebracht:  Der  Reichstag  wolle  beschliessen,  den  Art.  29  zu
streichen  und  durch  folgende  Bestimmung  zu  ersetzen:  „Die  Mitglieder  des
Reichstages  erhalten  aus  der  Bundeskasse  Reisekosten  und  Diäten  nach
Massgabe  des  Gesetzes.“

In  der  Sitzung  vom  30.  März  1867  wurde  das  Amendement  WEBER-Tuünen
  angenommen,  wiewohl  Graf  Bismarck  im  Namen  und  Auftrage  der
verbündeten  Regierungen  die  Erklärung  abgegeben  hatte,  dass  dieselben
glaubten,  sich  auf  eine  Bewilligung  oder  Zulassung  von  Diäten  unter  keinen
Umständen  einlassen  zu  können’).  Aus  den  Kreisen  der  Abgeordneten  hatte
bereits  in  dieser  Sitzung  der  Abgeordnete  Dr.  Ret  auf  die  Tragweite  des
Art.  29  des  Entwurfes  mit  den  Worten  hingewiesen:  „Sobald  Sie  den  Besitz
eines  Vermögens  für  etwaa  Nothwendiges  erklären  zur  Wirksamkeit  im
öffentlichen  Leben,  so  zerstören  Sie  auch  das  Leben  von  unzähligen  edlen
Gelehrten  unseres  Vaterlandes.  Ich  behaupte,  dass  Sie  durch  Streichung
der  Diäten  die  scheusslichste  Aristokratie  fördern  werden,  nämlich  die
Aristokratie  des  Geldes...  In  welcher  Lage  werden  Sie  sein,  wenn  Sie
den  Art.  29  annehmen  ?  Sie  werden  ein  Gesetz  geben,  das  mit  der  Sitte  und
der  öffentlichen  Meinung  im  Widerspruche  steht.  Sie  werden  ein  Gesetz
geben,  das  auch  die  besten  Männer  zu  umgehen  wissen  werden.  Mittel
dazu  sind  natürlich  vorhanden;  es  kann  ja  begreiflicherweise  eine  Wählerschaft
  zusammentreten  und  sagen:  ‚Wir  wollen  es  nicht  als  eine  Entschädigung
  geben‘,  aber  hinterher  kann  man  einem  Manne  ein  Geschenk  machen.
Dagegen  lässt  sich  gesetzlich  nichts  thun®).“

Nachdem  nun  der  Reichstag  den  Entwurf  ganz  durchberathen  hatte,
erklärte  der  Präsident  der  Bundeskommissarien  in  der  Sitzung  vom  15.  April
1867,  dass  in  Betreff  der  bei  weitem  grössten  Anzahl,  von  gegen  40  Punkten
etwa,  die  Regierungen  bereit  seien,  sich  die  Beschlüsse  des  Reichstages  anzueignen,
  sofern  es  gelinge,  über  die  beiden  Punkte,  in  deren  gegenwärtiger
Fassung  die  Regierungen  ein  Hinderniss  des  Zustandekommens  der  Vereinbarung
  erblicken,  eine  Verständigung  zu  erzielen.  Es  seien  dies  die  beiden
Punkte:  die  Sicherstellung  der  Heereseinrichtungen  und  die  Frage  über  Bewilligung
  von  Diäten.  Nach  dieser  Erklärung  des  Grafen  v.  Bismarck  waren
die  Mitglieder  des  Reichstages  vor  die  Alternative  gestellt,  entweder  das
Scheitern  des  Zustandekommens  der  Bundesverfassung  auf  sich  zu  nehmen,
oder  aber  den  Art.  29  des  Verfassungsentwurfs  so  anzunehmen,  wie  er
dastand,  d.  h.  mit  der  Massgabe,  dass  sein  Wortlaut  den  Bezug  jeglicher
Entschädigung,  also  auch  aus  Privatmitteln  verbot.  Es  hätte  noch  eine
dritte  Möglichkeit  sich  herstellen  lassen,  dadurch  nämlich,  dass  der  in  der
Sitzung  vom  30.  März  1867  gestellte  Antrag  des  Abgeordneten  Mxver,  welcher
lautete:  der  Reichstag  wolle  beschliessen,  im  Art.  29  nach  den  Worten:

’)  Stenograph.  Berichte  $.  474.
®)  Stenograph.  Berichte  $.  473.