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„die  Mitglieder  des  Reichstages  dürfen  als  solche“  die  Worte  einzuschalten:
„ausöffentlichen  Mitteln“?),  wieder  aufgenommen  worden  wäre.  Dies
ist  aber  nicht  geschehen,  und  man  wird  wohl  bewussterweise  absichtlich
von  der  Wiedereinbringung  dieses  Amendements  abgesehen  haben,  weil  die
Auslassungen  des  Grafen  v.  Bismarck  keinen  Zweifel  darüber  liessen,  dass
auf  die  Beibehaltung  der  Fassung  des  Artikels  so,  wie  er  aus  der  Berathung
und  Beschlussfassung  der  Bundesregierungen  hervorgegangen,  entschiedener
Werth  gelegt  wurde,  da  im  Falle  der  Abänderung  dieses  Wortlauts  mit
seinem  sich  daraus  ergebendem  Sinne  erst  wieder  eine  Beschlussfassung  der
Bundesrathsmitglieder  erforderlich  gewesen  sein  würde.  Hieraus  erklärt
sich  auch,  dass  bei  der  ferneren  Debatte  namentlich  auch  in  den  Reden  der
Regierungsvertreter  vorzugsweise  nur  gegen  die  Bewilligung  der  Diäten  aus
der  Staatskasse  gekämpft  wurde,  da  nach  dem  angenommenen  Amendement
  WeEBER-THÜNEN  nur  diese  oder  die  Wiederherstellung  der  Regierungsvorlage,
  nicht  aber  ein  dem  früheren  Antrage  Mever’s  entsprechendes  Amendement
  betreffend  die  Privatdiäten  zur  Diskussion  stand.

Dass  aber  auch  der  Bundeskommissar  Graf  EuLensure  bei  seiner
Rede  in  der  Sitzung  vom  15.  April  1867  davon  ausging'!®),  dass  im  Falle
der  Annahme  des  Art.  29  des  Entwurfs  jegliche  Entschädigung  eines  Abgeordneten
  ausgeschlossen  sein  würde,  ergibt  sich  namentlich  aus  den  Stellen,
wo  von  Leuten  schlechtweg,  die  ohne  Diäten  nicht  erscheinen  können,  sowie
  davon  die  Rede  ist,  dass  der  leise  Druck,  welcher  dadurch  ausgeübt
werde,  dass  die  nicht  remunerirte  Gegenwart  im  Parlamente  das
eigene  Haus  in  Erinnerung  bringe,  eine  vernünftige  Regelung  der  Verhältnisse
  herbeiführe.  Dass  ein  Abgeordneter,  welcher  als  solcher  Privatdiäten
  bezieht,  ebensogut  „remunerirt“  sein  würde  wie  ein  Abgeordneter,
welcher  die  Diäten  aus  Staatsfonds  erhält,  kann  füglich  nicht  zweifelhaft
sein.  Aber  auch  in  den  Kreisen  der  Abgeordneten  fehlte  es  nicht  an  Männern,
  welche  sich  der  Tragweite  des  Art.  29  des  Entwurfs  in  Bezug  auf  das
Verbot  von  Privatdiäten  bewusst  blieben.

So  sagte  der  Abgeordnete  ScHuLze  in  der  Sitzung  vom  15.  April  1867:
„Die  Entziehung  der  Diäten  läuft  auf  eine  Verkehrung  des  allgemeinen
gleichen  direkten  Wahlrechts  hinaus.  Dies  ist  doppelt  der  Fall,  weil  man
nicht  nur  die  Nichtzahlung  der  Diäten  aus  Staatsmitteln  verlangt,  sondern
weil  man  auch  ein  Verbot  hinzufügt,  dass  dergleichen  den  Abgeordneten
aus  Privatmitteln  gewährt  werden  dürfen  !!).*

Der  einzige  Redner,  welcher  von  sich  sagte,  dass  er  den  Art.  29  in

?)  Stenograph.  Berichte  S.  480.  Drucksachen  Nr.  60.

10%)  Stenograph.  Berichte  S.  708.  Der  erste  Richter  hatte  vorzugsweise
auf  die  Worte  des  Bundeskommissars  Gewicht  gelegt,  dass  der  aus  allgemeinen
  Wahlen  hervorgehende  Abgeordnete  „sich  wenigstens  in  einer  solchen
Vermögenslage  befinden  sollte,  dass  er  einige  Wochen  oder  Monate  lang
dem  öffentlichen  Interesse  in  der  Residenz  dienen  könne,  ohne  aus  der
Tasche  des  Staates  bezahlt  zu  werden‘.

ı!)  Stenograph.  Berichte  $.  706.