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Bundesrathstische  begehrt  und  für  wünschenswerth  erklärt  wurde.  Hatte
doch  auch  der  Bundesrath  der  entgegengesetzten  R£#’schen  und  Schurze'schen
Interpretation  des  Art.  29  nicht  widersprochen,  sondern  still  dazu  geschwiegen.

Nun  ist  allerdings  in  einer  späteren  Sitzung  bei  Berathung  des  Art.  75
des  Verfassungsentwurfs  der  Abgeordnete  Sımon  auf  die  v.  BEnnıssen’sche
Aeusserung  zurückgekommen  und  es  hat  sich  daran  eine,  von  dem  ersten
Richter  als  authentische  Deklaration  des  Art.  29  des  Entwurfs  aufgefasste
Erklärung  des  Präsidenten  der  Bundeskommissarien  angeschlossen.  Der  Vorgang
  ist  folgender.  Der  Abgeordnete  Sımon  bemerkte?)  in  der  Sitzung  vom
16.  April  1867  bei  Berathung  des  Art.  75,  dass,  bevor  den  Tag  vorher  das
Amendement  zu  dem  Diätenartikel  zur  Abstimmung  gekommen,  gesagt
worden  sei,  der  Herr  Vorsitzende  der  Bundeskommissarien  beabsichtige  gewissermassen
  eine  Reservation  für  diejenigen  abzugeben,  die  in  der  Sache
für  das  Amendement  stimmen  würden,  dahin  gehend,  dass  nach  Auffassung
der  Regierungen  die  Worte  „dürfen  keine  Besoldung  beziehen“  nicht  so
zu  verstehen  seien,  als  ob  dadurch  auch  ausgeschlossen  sei  ausserordentliche
Honorirung,  also  Honorirungen,  welche  zusammengebracht  werden  durch
Vereinigung,  durch  Association,  und  welche  nicht  aus  der  Bundeskasse  geleistet
  werden.

Nachdem  der  Präsident  des  Reichstages  den  Abgeordneten  darauf  aufmerksam
  gemacht,  dass  die  Diätenfrage  längst  erledigt  sei,  antwortete  der
Graf  v.  Bismarck:

„Ich  habe  in  den  Verfassungsentwurf  nichts  hinein
„zu  interpretiren,  was  nicht  darin  steht,  und  meines  Er-„achtenssteht
  esdarinundliegt  in  der  gesammten  Lage
„unserer  Gesetzgebungen,  dass  die  Regierungen  ohne
„eine  strafgesetzliche  Unterlage  nur  denen  etwas  ver-„bieten
  können,  denen  sieüberhauptzubefehlen  haben.“

Hierzu  ist  zu  bemerken,  sagt  das  Erkenntniss  weiter,  erstens,  dass
der  Präsident  der  Bundeskommissarien  eine,  die  Regierungen  bindende  Erklärung,
  dass  der  Bezug  von  Privatdiäten  unter  das  Verbot  des  Art.  29
nicht  falle,  nur  abgeben  konnte,  wenn  bei  der  Beschlussfassung  seitens
der  Bundesregierungen  über  diesen  Artikel  festgestellt  war,  dass  Eintschädigungen
  aus  Privatmitteln  nicht  mitverboten  sein  sollten.  Zweitens,  dass
der  Graf  v.  Bismarck  eine  Erklärung  im  Namen  und  Auftrage  der  Bundesregierungen
  hier  gar  nicht  abgegeben  hat,  indem  nicht  nur  der  bei  einer
solchen  Abgabe  sonst  übliche  Eingang  „im  Namen  und  Auftrage  der  Bundesregierungen“
  nicht  gebraucht  worden  ist,  sondern  durch  die  Worte
„meines  Erachtens“  klar  angedeutet  ist,  dass  es  sich  hier  um  eine  persönliche
  Ansicht  des  Grafen  Bismarck  und  keineswegs  um  die  Mittheilung
einer  bei  der  Beschlussfassung  des  Art.  29  zu  Tage  getretenen  Ansicht  der
verbündeten  Regierungen  handelte.

Drittens:  dass  die  Erklärung  des  Grafen  v.  Bismarck  auch  sehr  wohl
in  anderer  Weise  verstanden  werden  kann.  Lasann  !®)  z.  B.  versteht  die

14)  Stenograph.  Berichte  $.  727.
18)  Staatsrecht  des  D.  R.  I,  S.  576.