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ÄAeusserung  so,  dass  dadurch  hervorgehoben  werden  sollte,  dass  sich  strafrechtliche
  Folgen  an  das  Verbot  des  Diätenbezuges  nicht  anschliessen,
—  dazu  fehle  es  eben  an  der  nothwendigen  Unterlage.  Es  bedarf  aber
eines  weiteren  Eingehens  auf  den  Sinn  der  vorstehenden  Erklärung  des
Grafen  v.  Bismarck  nicht,  da  ihr,  wiebemerkt,  nach  ihrer  eigenen  Fassung  die
autoritative  Bedeutung  abgeht  und  da  überdies  die  Abstimmung  über  Art.  29
schon  bewirkt  war,  so  dass  man  nicht  annehmen  kann,  diese  nachträgliche
  Bemerkung  des  Grafen  v.  Bismarck  sei  für  die  Schlussabstimmung
der  Majorität  über  das  ganze  Gesetz  von  massgebendem  Einflusse  gewesen,
was  übrigens  juristisch  ohne  Bedeutung  sein  würde,  solange  dieser  innere
Vorgang  nicht  einen  entsprechenden  Ausdruck  erhalten  hätte.  Selbstverständlich
  ist  der  Art.  382  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes
mit  dem  aus  dem  klaren  Wortlaute  sich  ergebenden  Sinne  auch  in  die  Verfassung
  des  Deutschen  Reiches  übergegangen.

Hierbei  ist  aber  noch  die  Thatsache  zu  erwähnen,  dass  sich  verschiedene
  Mitglieder  des  Reichstages  und  Führer  von  Fraktionen  in  den  Jahren
1868—  1870  über  den  Sinn  des  Art.  32  in  ganz  anderer  Weise  geäussert  haben,
als  man  nach  der  v.  Bennicsen’schen  Rede,  falls  dieselbe  massgebend  gewesen
  wäre,  hätte  erwarten  sollen,  ein  Umstand,  der  für  die  Interpretation
des  Art.  32  desshalb  von  Bedeutung  ist,  weil  er  die  Annahme  rechtfertigt,
dass  der  Reichstag  im  Jahre  1871  bei  Berathung  der  Reichsverfassung
eine  redaktionelle  Aenderung  des  Art.  32  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes  im  Sinne  der  v.  Benniesen’schen  Aeusserung  vorgenommen  haben  würde,
wenn  er  nicht  auch  damals  wieder,  gerade  so  wie  1867,  vor  der  Alternative
gestanden  hätte,  entweder  den  Art.  32  so,  wie  er  sich  aus  seinen  Worten
ergibt,  anzunehmen,  oder  das  Zustandekommen  der  Reichsverfassung  zu  gefährden.
  Nicht  nur  dass  v.  Bennicsen  selbst  auf  seine  Interpretation  niemals
  wieder  zurückgekommen  ist,  so  haben  andere  Abgeordnete  geradezu
den  Art.  32  in  dem  hier  entwickelten  Sinne  ausgelegt  und  dieser  Auslegung
unzweifelhaften  Ausdruck  gegeben.  So  beispielsweise  der  Abgeordnete
Förster.inge  im  Jahre  1869:  „Wenn  wir  —  die  sozialdemokratische  Partei  —
eintreten  wollen  für  unsere  Genossen,  so  sagt  das  Gesetz:  Besoldung  oder
Entschädigung  dürfen  die  Abgeordneten  nicht  annehmen“  1°).  Wapeck  1869:
„das  Volk  solle  genöthigt  werden,  solche  Männer  zu  wählen,  welche  die
Mehrausgabe  —  eines  Abgeordneten  —  aus  eigenen  Mitteln  leisten  können“  !?).
Aehnlich  die  Abgeerdneten  ScHwEITZER,  v.  HovERBEcK,  Schutze.  Nach  diesen
und  ähnlichen  Aeusserungen  im  Reichstage  in  der  Zeit  von  1868-1870  hätte
es  wohl  nahe  gelegen,  dass  man  im  Jahre  1871  wiederum  einen  dem  früheren
Amendement  des  Abgeordneten  MEvEr  entsprechenden  Antrag  auf  Beschränkung
  des  Verbots  des  Diätenbezuges  auf  öffentliche  Mittel  eingebracht
hätte,  wenn  der  Reichstag  dies  gewollt,  bezw.  nach  Lage  der  Sache  gekonnt
hätte.  Statt  dessen  ist  Art.  32  unverändert  angenommen  worden.

16)  Stenograph.  Berichte  1869,  Bd.  II,  S.  815.
)  A.  a.  0.8.  819.