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So  weit  das  Erkenntnis.  —  Es  wird  sodann  noch  auf  die  Auslassungen
  des  Abgeordneten  HErıns  und  des  Grafen  v.  Bismarck  in  der  Sitzung
des  konstituirenden  Reichstages  vom  30.  März  1867  über  die  Bedeutung  des
Wortes  „Entschädigung“  hingewiesen.  Allein  es  muss  konstatirt  werden,
dass  von  Seiten  des  Grafen  v.  Bismarck  rücksichtlich  der  Bedeutung  des  Wortes
„Entschädigung“  in  dieser  Sitzung  nichts  geäussert  worden  ist.  Der  Abgeordnete
  Hrrına  andererseits  erklärte  nur,  dass  man  nach  dem  Sprachgebrauche
  von  Mitteldeutschland  unter  „Besoldung  oder  Entschädigung“  nie
und  nimmermehr  „Tagegelder“  verstehe.  Er  habe  aber  aus  dem  Munde
des  Bundespräsidenten  entnommen,  dass  die  Ausdrücke  „Besoldung  und  Entschädigung‘
  für  „Tagegelder  und  Reisekosten“  gewählt  worden  seien.  Demnächst
  sprach  er  in  seiner  weiteren  Rede  nur  noch  von  den  „Tagegeldern“  '?).
Hinzugefügt  mag  noch  werden,  dass  in  der  Sitzung  des  Reichstages  vom
26.  März  1873,  auf  die  Andeutung  des  Abgeordneten  WınprHorst,  dass  durch
Gewährung  der  freien  Eisenbahnfahrt  die  Regierung  selbst  möglicherweise
gegen  Art.  32  verstossen  habe,  der  damalige  Präsident  des  Reichskanzleramts,
  Dr.  Deisrück,  erklärte  !%):  „Das,  was  nach  meiner  Ansicht  der  Verfassung
  nicht  entsprechen  würde,  ‘würde  das  sein,  wenn  aus  der  Reichskasse
  direkt  oder  indirekt  eine  solche  Entschädigung  gezahlt  würde,  nicht
aber,  wenn  von  irgend  einer  Seite  eine  Einrichtung  getroffen  würde,  welche
den  Aufwand  von  Reisekosten  für  die  Herren  Abgeordneten  beseitigte“.

Das  zweitinstanzliche  Erkenntniss  des  Oberlandesgerichts  in
Königsberg  in  dem  Prozesse  gegen  DirıcaLET  legt  den  parlamentarischen
Verhandlungen  überhaupt  wenig  Bedeutung  bei.  Denn  —  so  führt  es  aus  —
da  sich  weder  aus  dem  Wortlaut  des  Art.  32  noch  aus  dem  Zusammenhange
desselben  mit  den  übrigen,  den  Reichstag  betreffenden  Bestimmungen  eine
Unterscheidung  zwischen  Zahlungen  aus  öffentlichen  und  solchen  aus  Privatmitteln
  ergebe,  so  können  die  Reichstagsverhandlungen  selbst,  die  nur  die
Meinung  einzelner  Abgeordneten  und  Bundeskommissarien  wiedergeben,  kein
solches  Gewicht  haben,  dass  daraus  eine  vom  Wortlaut  abweichende  Auslegung
  des  Art.  32  gerechtfertigt  wäre.  Und  die  gelegentlichen  Bemerkungen
einzelner  Abgeordneten  in  den  Verhandlungen  der  späteren  Jahre  seien  nur
Zeugnisse  für  die  Auslegung,  welche  die  betreffenden  Redner  dem
einmal  bestehenden  Gesetze  gegeben  haben,  —  Auslegungen,  die  naturgemäss
  mehr  oder  minder  von  dem  Parteistandpunkte  des  Redners  beeinflusst
Bein  -  müssten.

Von  den  erstinstanzlichen  Gerichten  ist  dagegen,  wie  gesagt,
zur  Begründung  ihrer  Ansicht  auf  die  parlamentarischen  Verhandlungen,
insbesondere  auf  die  oben  hervorgehobenen  Aeusserungen  des  Abgeordneten
v.  Bennıcsen  und  des  Grafen  v.  Bismarck  sehr  entschiedenes  Gewicht  gelegt
worden.  Das  Urtheil  des  Landgerichts  zu  Halle  a.  d.  Saale  gegen  HasencLevEr
z.  B.  kommt  zu  dem  Resultate:  „Nach  dem  Gesammtwillen  der  gesetzgebenden
  Faktoren  soll  und  darf  also,  wie  aus  der  Entstehungsgeschichte  zur
Evidenz  (!)  sich  ergibt,  mit  den  im  Art.  82  gebrauchten  Worten  nur  die

18)  Stenograph.  Berichte  1867,  8.  474.
19)  Stenograph.  Berichte  1873,  S.  82.