—  1383  —

Bedeutung  verbunden  worden,  dass  weder  die  Reichsregierung  aus  Mitteln
des  Reiches  oder  der  Einzelstaaten,  noch  die  Einzelstaaten  aus  ihren  öffentlichen
  Kassen  eine  Besoldung  oder  Entschädigung  an  Reichstagsmitglieder
als  solche  zu  gewähren  befugt  sind“.  Man  hat  ferner  erstinstanzlich  aus
dem  Schweigen  der  Regierungen  zu  der  von  dem  Abgeordneten  v.  BENNIGSEN
gestellten  Frage  eine  Zustimmung  zu  der  von  dem  Abgeordneten  geäusserten
Ansicht  gefunden  und  die  spätere  Erklärung  des  Grafen  v.  Bismarck  im  Hinblick
  auf  seine  Stellung  und  Autorität  als  eine  von  den  Regierungen  gebilligte
  und  von  der  Majorität  des  Reichstages  acceptirte  authentische
Interpretation  des  Art.  32  behandelt.  Zwar  habe  der  Graf  v.  Bismarck  —
so  heisst  es,  nicht  ohne  ein  gewisses  Zagen  in  dem  Erkenntniss  des  Landgerichts
  in  Halberstadt  gegen  Heıse  —  keine  präzise  Antwort  auf  die
Anfrage  des  Abgeordneten  v.  Bennicsen  gegeben,  den  Sinn  seiner  Rede
vielmehr  in  ein  gewisses  Dunkel  gehüllt,  doch  lasse  sich  aus  derselben  mit
Bestimmtheit  Folgendes  entnehmen:  Solange  es  kein  Strafgesetz  gibt,
welches  den  Abgeordneten  die  Annahme  einer  Entschädigung  aus  Privatmitteln
  verbietet,  könne  die  Regierung  ein  derartiges  Verbot  in  dem  betreffenden
  Verfassungsartikel  nicht  finden,  sonst  würde  sie  in  denselben
etwas  hinein  interpretiren,  was  nicht  darin  stehe.  Hiernach  sei  anzunehmen,
dass  sowohl  auf  Seiten  der  Regierungsvertreter  und  zwar  des  Grafen
v.  Bismarck  mit  der  ihm  als  Präsidenten  der  Bundeskommissarien  innewohnenden
  Autorität,  als  auch  auf  Seiten  der  Reichstagsmehrheit  die  Auffassung
bestand,  dass  das  Verbot  der  Annahme  von  Besoldungen  oder  Entschädigungen
  für  die  Reichstagsabgeordneten  sich  nur  auf  das  Verbot  der  Annahme
  aus  öffentlichen,  unter  der  Autorität  des  Reiches  oder  der  Einzelstaaten
  stehenden  Kassen,  nicht  aber  auf  die  Annahme  von  Geldern  aus
Privatmitteln  beziehe.

Auffallenderweise  ist  in  keiner  der  uns  vorliegenden  Entscheidungen
erster  und  zweiter  Instanz  die  ausschlaggebende  Frage  näher  untersucht
worden  —  sie  ist  in  einzelnen  Urtheilen  nur  gestreift  —,  inwieweit
denn  überhaupt  die  parlamentarischen  Verhandlungenund
die  Entstehungsgeschichte  eines  Gesetzes  für  die  Interpretation
  desselben  massgebend  sind.  Diese  Frage  hat  sowohl  Theorie
wie  Praxis  schon  wiederholt  und  seit  langer  Zeit  beschäftigt  und  ist  keineswegs
  als  gelöst  zu  betrachten.

Von  der  Ansicht  an,  dass  sowohl  den  Motiven,  als  auch  insbesondere
den  amtlichen  Aeusserungen  der  Regierungsvertreter  für  die  Erklärung  eines
Gesetzes  grosse  Bedeutung  beiwohne,  bis  zu  der  Ansicht,  dass  diese  Hilfsmittel
  ohne  alles  und  jedes  Gewicht  seien,  sind  alle  Schattirungen  vertreten.
RoßertT  v.  Mont  z.  B.  äussert  sich  in  seinem  Staatsrecht  dahin,  dass  auch
mündliche  Erklärungen  der  Minister  und  sonstigen  Regierungskommissarien
als  die  Ansicht  der  Regierung  betrachtet  werden  müssen,  falls  nicht  aus
nachfolgenden  schriftlichen  Aeusserungen  derselben  eine  abweichende  Meinung
  sich  unzweifelhaft  ergibt  oder  die  Aeusserungen  der  Kommissarien