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später  von  der  Regierung  in  Abrede  gezogen  werden  ?°).  Dagegen  lehrt
MITTERMAIER  ??),  der  freilich  wieder  auf  die  Motive  und  Kommissionsberichte
Gewicht  legt:  „wichtiger  seien  die  Erklärungen  der  Regierungskommission
doch  nur,  wenn  sie  amtliche  Mittheilungen  im  Auftrage  des  Regenten
machen,  welche  dann  natürlich  die  Ansicht  der  Regierung  enthalten.
Allein  die  im  Laufe  der  Debatten  erfolgenden  Antworten,  welche  ohne
spezielle  Instruktion  ertheilt  werden,  seien  nur  als  individuelle  Ansicht,  wohl
sogar  als  eine  absichtliche  Ausweichung  von  der  Wahrheit  zu  betrachten.
WÄCHTER  ??)  bemerkt  unter  anderem:  „Was  das  eine  oder  andere  Kammermitglied
  zur  Unterstützung  seines  Votums  ausführte,  davon  kann  man  zur
Auslegung  des  Gesetzes  keinen  Gebrauch  machen.  Denn  die  Motive,  welche
ein  einzelnes  Kammermitglied  bestimmten,  dem  Gesetze  beizutreten,  kann
man  nicht  als  die  Motive  der  Ständeversammlung  oder  der  den  ständischen
  Beschluss  genehmigenden  Regierung  betrachten.“  Weiter  sagt  er
in  seinen  Pandekten  °®):  „Ergibt  sich,  dass  über  den  Sinn,  in  welchem
ein  Gesetz  angenommen  und  promulgirt  werden  sollte,  Regierung  und  Stände
verschiedener  Ansicht  waren,  während  sie  sich  doch  über  die  Worte  vereinbart
  hatten,  so  muss  sich  der  Richter  möglichst  an  die  Worte  halten,
weil  hier  weder  der  einseitige  Sinn  der  Regierung  noch  der  der  Stände
massgebend  sein  kann“.

Auch  DerngurG?®)  warnt  vor  der  Ueberschätzung  der  Materialien  eines
Gesetzes,  insbesondere  der  Motive.  „Noch  mehr  Vorsicht“  —  so  fährt  er
fort  —  „ist  nöthig  gegenüber  den  Aeusserungen  der  Mitglieder  der  Parlamente
  und  der  Regierungskommissarien  bei  den  Berathungen  in  den  Kommissionen
  und  Häusern  der  gesetzgebenden  Versammlungen.  Denn  sie  sollen
keineswegs  immer  objektiv  der  Klarstellung  des  Inhalts  des  Gesetzentwurfs
dienen,  sie  verfolgen  unter  Umständen  den  unmittelbaren  praktischen  Zweck,
das  Gesetz  zur  Annahme  oder  zum  Fall  zu  bringen  und  enthalten  einseitige
Darstellungen  mit  Rücksicht  auf  die  Lage  der  Verhandlungen.  Ein  Rechtssatz,
  welcher  im  Gesetze  selbst  nicht  enthalten  ist,  kann  nie  aus  den  Motiven
  der  Gesetzentwürfe  oder  derartigen  Verhandlungen  hergeleitet  werden.‘

Sehr  entschieden  ist  in  früherer  Zeit  schon  ScHarrrartn  ?°)  für  die  Ansicht
  aufgetreten,  dass  das  Gesetz  nur  aus  sich  selbst  erklärt  werden  müsse
und  keiner  materiellen  Ergänzung  aus  anderen  Schriften  bedürfe.  Die
sämmtlichen  landständischen  Verhandlungen  könnten  nur  gebraucht  werden
als  formelle  Hilfs-  und  Beweismittel,  namentlich  zur  grammatikalischen  oder
deklaratorischen  Auslegung  und  zur  Aufklärung  von  Dunkelheiten  des
Ausdrucks.

20)  Archiv  für  Kriminalrecht  1842,  S.  350.

21)  Die  Strafgesetzgebung  in  ihrer  Fortbildung.  Beitrag  I,  S.  217  fg.

22)  Abhandlungen  aus  dem  Strafrechte  I,  S.  247.

28)  Band  I,  S.  134.

24)  Pandekten  Bd.  I,  S.  76,  Note  6.

25)  Theorie  der  Auslegung  konstitutioneller  Gesetze.  Leipzig  1842.
Eine  Uebersicht  der  früheren  Ansichten  überhaupt  gibt  v.  MonL  im  Archiv
für  Kriminalrecht  1842,  S.  217  fg.