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Diese  Ansicht  hat  in  neuerer  Zeit  in  dem  Obertribunalrath  Meier  ?®)
einen  sehr  energischen  Vertreter  gefunden.  Ausschlaggebend  für  die  Auslegung
  eines  Gesetzes  sei  nur  das  Wort.  Auf  dem  in  seinem  rechtlichen
Zusammenhange  aufgefassten  Gesetzesworte  liege  nicht  nur  das  Hauptgewicht,
  sondern  unter  allen  Umständen  das  alleinige  Gewicht,  während
den  Materialien  jede  rechtliche  Bedeutung  abgehe...  Die  bei  der  Gesetzgebung
  beschäftigten  Personen  können  nicht  bloss  gleiche,  sondern  auch
verschiedene  Absichten  und  Ansichten  haben,  und  jede  kann  hoffen,  dass
durch:  das  Gesetzeswort  gerade  ihre  Absicht  erreicht  und  eben  ihre  Ansicht
anerkannt  werde.  „Aber  immer  hat  doch  alleinige  und  immer  hat  vollständige
  Geltung  das  publizirte  Gesetzeswort,  wie  es  steht  und  liegt,  also
mit  anderen  Worten  der  Sinn,  welcher  in  demselben  liegt  und  desshalb  auch
aus  diesem  Worte  jedem  erkennbar  ist,  welcher  es  vom  juristischen  Standpunkte
  betrachtet.  Die  erweisliche  Absicht  der  Gesetzesfaktoren,  etwas
Anderes  hineinzulegen,  oder  ihre  Meinung,  dass  etwas  Anderes  darin  liege,
ist  daher  völlig  gleichgültig.“  Und  weiter:  „Jedenfalls,  meint  man,
müsse  doch  das  klare  Ergebniss  der  Materialien  dann  den  Ausschlag  geben,
wenn  das  Gesetzeswort  zweifelhaft  sei  und  also  zur  Erläuterung  desselben
benutzt  werden  dürfe.  Allein  wir  bestreiten  auch  dies.  Die  Erläuterung
aus  den  Materialien  führt  entweder  zu  demselben  Ergebniss,  wie  auch  durch
eine  sorgfältige  Betrachtung  des  Gesetzeswortes  erzielt  wäre,  oder  sie
führt  zu  einem  anderen  Ergebniss.  In  dem  ersteren  Falle  ist  sie  überflüssig,
in  dem  letzteren  enthält  sie  thatsächlich  eine  Ergänzung  des  Gesetzeswortes,
also  eine  unstatthafte  Korrektur  des  gesetzgeberischen  Willens.  Ueberdies
ist  jeder  Zweifel  immer  nur  etwas  Subjektives,  während  objektiv  der  Sinn
des  Gesetzeswortes  auch  ohne  Heranziehung  der  Materialien  stets  als  gewiss
erscheint,  weil  sich  jeder  Zweifel  aus  ihm  selbst  und  aus  dem  geltenden
Rechte  unter  allen  Umständen  mit  Sicherheit  lösen  lässt.“

Endlich  hat  sich  auch  der  höchste  Gerichtshof  des  Deutschen  Reiches
schon  wiederholt  über  die  hier  in  Rede  stehende  Frage  ausgesprochen.  In
dem  Erkenntnisse  des  I.  Civilsenats  vom  8.  Juli  1885  heisst  es  bezüglich
der  Auslegung  des  Markenschutzgesetzes?”):  „Es  sind  die  aus  dem  Inhalte
des  Gesetzes  selbst  für  dessen  Auslegung  entnommenen  Gründe  für  durchgreifend
  und  die  mitgetheilten,  bei  der  Berathung  im  Reichstage  abgegebenen
  Erklärungen  als  verfehlte  zu  bezeichnen,  welche  von  Neuem  einen
schlagenden  Beweis  dafür  bieten,  wie  wenig  es  angezeigt  sei,  auf
Aeusserungen  bei  der  Berathung  von  Gesetzen  in  den  legislatorischen
  Stadien  ein  entscheidendes  Gewicht  zu  legen,
statt  den  Inhalt  des  Gesetzes  klar  und  scharf  in's  Auge  zu  fassen.“

Aehnlich  in  dem  Erkenntnisse  vom  9.  Juni  1883?°):  „Es  ist  unzulässig
  in  eine  Gesetzesbestimmung  Beschränkungen  hineinzutragen,
  welche  diese  in  sich  deutlich  gefasste  Bestimmung
nicht  ausspricht,  falls  nicht  die  Nothwendigkeit  dieser  Be-26)

  In  GrucHor’s  Beiträgen,  Bd.  23,  S.  1  fg.
?”)  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen  Bd.  XIV,  8.  75.
?®)  Eintscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen  Bd.  IX,  S.  395  fg.