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schränkungen  sich  aus  dem  unzweifelhaften  Grunde  jener
Bestimmung  oder  aus  dem  sonstigen  Inhalte  der  Gesetze
ergibt.  Dieser  Grundsatz  gilt  allgemein  auch  für  Gesetzesbestimmungen,
welche  eine  Ausnahme  normiren.“

Ist  diese  Ansicht  richtig,  so  ist  zunächst  zu  konstatiren,  dass  das  Gesetz
  selbst  —  Art.  32  —  eine  Unterscheidung  zwischen  „Besoldung“  beziehungsweise
  „Entschädigung“  aus  Staatsmitteln  und  aus  Privat-  oder
Parteimitteln  nicht  gemacht  hat.  Anlangend  aber  den  Grund  und
Zweck  des  Gesetzes,  welchem  von  den  erstinstanzlichen  Urtheilen  anscheinend
  wenig  Beachtung  geschenkt  worden  ist,  so  steht  unzweifelhaft  fest,
dass  dadurch  den  Gefahren  begegnet  werden  sollte,  welche  in  dem  allgemeinen
  direkten  Wahlrechte  liegen.  Diese  Gefahren  liegen  darin,  dass  aus
solchen  allgemeinen  direkten  Wahlen  Abgeordnete  hervorgehen  können,
welche  ihre  Sache  auf  nichts  gestellt  haben,  katilinarische  Existenzen,  denen
an  der  Stabilität  des  Rechtszustandes  und  an  der  Befestigung  und  strengen
Erhaltung  der  gesetzlichen  Ordnung  wenig  gelegen  ist,  —  Existenzen,  welche
nicht  die  nöthige  Garantie  dafür  bieten,  dass  sie  jeder  Zeit  bereit  sind,  der
Regierung  die  nöthigen  Mittel  und  Vollmachten  zu  gewähren,  um  mit  der
nöthigen  Kraftentfaltung  den  Frieden  im  Innern  aufrecht  erhalten  zu  können.
Mit  Recht  wird  angenommen,  dass  der  eigene  materielle  Besitz  in  höherem
  Masse  diese  Garantien  bietet,  als  Intelligenz  und  Gelehrsamkeit  allein,
und  man  erwartete,  dass  aus  den  direkten  Wahlen  beidem  gegebenen  Verbote
des  Bezuges  von  Besoldung  und  Entschädigung  nur  solche  Männer  aus  den
Wahlen  hervorgehen  würden,  welche  so  vielihr  Eigenes  nennen,  dass  sie
die  Unkosten  des  Abgeordnetenmandats  zum  Reichstage  zu  bestreiten  im
Stande  sind.  Dass  dieser  Zweck  des  Gesetzes  nicht  erreicht  wird,  wenn  der
Abgeordnete  die  Mittel  für  die  durch  das  Mandat  ihm  erwachsenden  Unkosten
  von  anderer  Hand  bezahlt  erhält,  bedarf  wohl  kaum  noch  des  Beweises.
  Denn  dem  Abgeordneten,  welcher  nicht  aus  „eigener  Tasche“  zu
leben  im  Stande  ist,  wird  es  sicherlich  sehr  gleichgültig  sein  für  die  Beschaffung
  seines  Unterhalts,  ob  ihm  die  Mittel  dazu  der  Staat  oder  eine
Gesellschaft,  oder  ein  Privatmann  gewährt.  Und  sollte  auch  die  Unabhängigkeit
  des  Abgeordneten  dabei  in  Rechnung  gezogen  werden,  so
bedarf  es  wiederum  keines  Beweises,  dass  ein  Abgeordneter,  der  wie  alle
anderen  ohne  Rücksicht  auf  seine  Parteistellung  innerhalb  des  Parlaments
die  Diäten  als  Abgeordneter  aus  der  Kasse  des  Staates  erhält,  ungleich
unabhängiger  dasteht,  als  ein  Abgeordneter,  der  von  seinen  Parteigenossen
bezahlt  wird.  Hiergegen  hat  man  den  Einwand  erhoben,  dass  das  allgemeine
  Verbot  des  Art.  32  sich  dann  auch  auf  solche  Fälle  beziehen  müsse,
wo  ein  reicher  Onkel  oder  eine  reiche  Tante  dem  Abgeordneten  Wohnung
und  Unterhalt  in  Berlin  gebe,  um  ihm  die  Möglichkeit  zu  bieten,  Abgeordneter
  zum  Reiclistage  zu  werden.  Dieser  Einwand  widerlegt  sich  dadurch,
  dass  selbstverständlich  nur  solche  Fälle  durch  Art.  32  betroffen  werden
  können,  welche  den  oben  angegebenen  Grund  und  Zweck  des
Gesetzes  zu  vereiteln  im  Stande  sind,  ganz  besonders  also  diejenigen
Fälle,  in  denen  der  besitzlose  Abgeordnete  durch  Annahme  von  Entschädigungen
  aus  Parteifonds  sich  gleichsam  an  seine  Partei  verkauft.  Ob  frei-