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lich  die  Absicht  des  Art.  32  durch  das  in  ihm  ausgesprochene  Verbot  erreicht
  wird,  das  ist  eine  ganz  andere,  hier  nicht  näher  zu  untersuchende
Frage.  Jedenfalls  aber  heisst  es  dem  Zwecke  des  Verbotsgesetzes  geradezu
in’s  Gesicht  schlagen,  wenn  nur  die  Beziehung  einer  Entschädigung  aus
Staatsmitteln  untersagt  sein  sollte.  Man  kann  endlich  doch  auch  nicht
behaupten,  dass  nur  die  Abgeordneten  zum  Reichstage  von  der  Regierung
  unabhängig  zu  stellen  im  Interesse  des  Staates  liegt  —  wenn  man
nämlich  das  Verbotsgesetz  des  Art.  32  nur  auf  staatliche  Entschädigungen
  beziehen  wollte  —,  ein  gleiches  Interesse  aber  bei  den  Abgeordneten
zum  Landtage  nicht  obwalte.

Die  Gerichte  haben  bei  ihren  Entscheidungen  ferner  noch  die  mehr
oder  minder  eingehend  untersuchte  Frage  zu  entscheiden  gehabt,  ob  denn,
wenn  auch  der  Art.  32  ein  allgemeines  Verbotsgesetz  enthalte,  die  betreffenden
  Bestimmungen  des  preussischen  Landrechts  —
55  172.  173.  205.  206,  Tit.  16,  Th.  I  zur  Anwendung  zu  bringen  seien.

Diese  Frage  ist  von  dem  Landgericht  in  Breslau  in  dem  Prozesse
gegen  Kräker  trotz  der  Abweisung  der  Klage  bejaht  worden.  Es  heisst
hier:  „Angenommen,  die  Verfassung  enthielte  das  vom  Kläger  behauptete
Verbotsgesetz,  so  liegt  kein  Grund  vor,  das  in  $$  172.  173  und  $  205  bei
Geschäften  gegen  ein  Verbotsgesetz  dem  Fiskus  verliehene  Rückforderungsrecht
  im  Geltungsbereiche  des  Landrechts  nicht  in  Anwendung  zu  bringen,
wenn  auch  das  Verbotsgesetz  in  einem  jüngeren,  aber  doch  in  diesem  Bereich
  zweifellos  geltenden  Gesetze  enthalten  ist.  Es  liegt  ein  Rechtsgeschäft
vor,  weil  durch  die  Annahme  der  Zuwendung  ein  Vermögensrecht  des  betreffenden
  Reichstagsabgeordneten  begründet  wird,  und  schliesst  die  in  das
Vermögen  desselben  übergegangene  Beihilfe  zu  seinem  Unterhalte  eine  Vermehrung
  seines  Vermögens,  also  einen  Gewinn  in  sich.  Allerdings  würde
der  unter  gemeinem  deutschen  Privatrecht  oder  einem  anderen  als  dem
preussischen  Landrecht  domizilirende  Abgeordnete  wegen  der  in  Rede
stehenden  Annahme  verbotener  Zuwendungen  ein  Entreissen  derselben  durch
den  preussischen  Fiskus  nicht  zu  gewärtigen  haben  und,  da  ein  Rückforderungsrecht
  seitens  des  Gebenden  ebenfalls  ausgeschlossen  ist,  im  ruhigen
Genusse  der  Unterstützung  verbleiben,  privatrechtlich  mithin  wesentlich
günstiger  gestellt  sein  als  die  anderen  Kollegen.  Solche  Verschiedenheiten
in  der  Beurtheilung  ihrer  privatrechtlichen  Beziehungen  sind  aber  bis  zur
Einheit  des  Privatrechts  in  Deutschland  nicht  alleinstehend  und  nicht  zu
vermeiden.“

Entgegengesetzt  dieser  Anschauung  äussert  sich  das  Landgericht  in
Nordhausen  dahin:  „Selbst  wenn  Art.  32  ein  allgemeines  Verbotsgesetz
enthielte,  würde  der  Anspruch  des  Fiskus  auch  nach  $$  172.  173  a.  a.  O.
nicht  bestehen  können.  Der  Art.  32  ist  eine  Satzung  des  öffentlichen  Rechts,
welche  die  Bundesstaaten  bindet  und  die  öffentlich-rechtliche  Stellung  des  Abgeordneten
  betrifft  ;  schon  aus  diesem  Grunde  ist  die  Anwendung  der  privatrechtlichen
  Vorschriften  des  preussischen  Landrechts  auf  Art.  32  prinzipiell
als  ausgeschlossen  zu  erachten;  eine  diesem  entgegenstehende  Absicht  des  Ge-