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setzgebers  ist  auch  schon  aus  dem  thatsächlichen  Grunde  nicht  anzunehmen,
weil  sonst  in  den  verschiedenen  Gebieten  des  Reichs  und  auch  des  preussischen
Staats  verschiedenes  Recht  konstituirt  werden  würde.  Ebenso  unzutreffend
würde  die  Bezugnahme  auf  $  205  sein,  da  von  einem  unerlaubten  oder  der
Ehrbarkeit  zuwiderlaufenden  Zwecke  nicht  die  Rede  sein  könnte,  selbst  wenn
Art.  32  als  ein  Verbotsgesetz  gegenüber  Privatentschädigungen  zu  erachten
  wäre.“

Die  meisten  der  anderen  erstinstanzlichen  Urtheile  gehen  regelmässig
  auf  die  Frage  der  Anwendbarkeit  der  genannten  landrechtlichen
Bestimmungen  nicht  weiter  ein,  da  sie,  wie  erwähnt,  den  Anspruch  des  Fiskus
schon  auf  Grund  des  Art.  32  der  R.-Verf.  nicht  für  begründet  erachten.

Dagegen  treten  die  die  Beklagten  verurtheilenden  Erkenntnisse  der
zweiten  Instanz  naturgemäss  dieser  Frage  näher.

Das  Erkenntniss  des  Oberlandesgerichtsin  Naumburg  a.  d.  Saale  gegen
HeEıne  sucht  auszuführen,  dass  der  Anspruch  des  Fiskus  nicht  bloss  aus
88  172.  173,  sondern  auch  aus  $$  205.  206  begründet  sei,  denn  der
Zweck  der  Geber  der  Diäten  war  der,  dass  der  Beklagte  das  Geld  annahm,
und  dieser  Zweck  war  nach  Art.  32  verboten,  also  ein  unerlaubter.  Allein
auch  auf  die  $$  172.  173  sei  die  Klage  mit  Recht  gestützt.  Zwar  stünden
diese  Bestimmungen  unter  dem  Marginale  „Von  der  Rückforderung  einer
aus  Irrthum  geleisteten  Zahlung“,  doch  folge  hieraus  nicht,  dass  ihre  Anwendung
  hierauf  zu  beschränken  sei.  Denn  eines  Theils  hätten  die  Marginalien
  keine  Gesetzeskraft,  andern  Theils  seien  unter  diesem  Marginale  verschiedene
  Bestimmungen  zusammengestellt,  wie  dies  denn  näher  ausgeführt
wird.  Dann  heisst  es  wörtlich  weiter:

„Dass  die  sofort  durch  Uebergabe  vollzogene  Schenkung  ein  Rechtsgeschäft
  bildet,  ist  zweifellos.  Daraus  folgt,  dass  die  Erfüllung  dieses  Geschäfts
  eine  Zahlung  darstellt.  Da  dies  Schenkungsgeschäft  einem  ausdrücklichen
  Verbotsgesetz  zuwiderläuft,  nämlich  dem  Art.  32  der  R.-Verf.,  so
ist  auch  aus  $$  172.  173,  Th.  I,  Tit.  16  des  Allg.  Landrechts  der  Klageanspruch
gerechtfertigt.  Mit  Recht  bemerkt  Kocn,  Kommentar  zum  Allg.  Landrecht
zu  diesen  Paragraphen  in  Note  24,  sie  gehörten  eigentlich  mit  $$  205.  206
des  Titels  zusammen.  Endlich  beruft  sich  Kläger  mit  Recht  auf  $  206,
Th.  I  Tit.  16  des  Allg.  Landrechts,  wonach  der  Fiskus  dasjenige  zurückfordern
kann,  was  zu  einem  wider  die  Ehrbarkeıt  laufenden  Zweck  gegeben  worden,
sobald  dieser  Zweck  und  das  Verwerfliche  desselben  auch  dem  Empfänger
bekannt  war.  Dass  der  ‚Zweck‘  in  der  Annahme  der  Gelder  durch  den
Beklagten  bestand,  ist  oben  ausgeführt;  ein  derartiger  Zweck  aber  läuft
der  Ehrbarkeit  zuwider.  Denn  unter  diesem  das  Wort  turpis  übersetzenden
Ausdruck  ist  nicht  ausschliesslich  ein  anstössiges  Verhalten  in  geschlechtlicher
  Beziehung  zu  verstehen,  sondern  alles,  was  der  guten  Sitte  und  dem
allgemeinen  Ehrgefühl  widerstreitet.  Ob  eine  Handlung  unehrbar,  turpis,
ist,  hat  der  Richter  nach  den  Umständen  zu  ermessen.  Auf  die  subjektive
Meinung  der  Einzelnen  kann  es  nicht  ankommen.  Unehrbar  ist  es
namentlich  mit  Rücksicht  auf  die  angesehene  Stellung  eines  Reichstagsabgeordneten,
  wenn  ein  solcher  mit  Bezug  auf  die  Theilnahme  an  den  Geschäften
  des  Reichstags  von  Privatpersonen  Geldgeschenke  annimmt,  ob-