—  14  —

wohl  dies  durch  das  Gesetz  mit  klaren  Worten  verboten  ist;  —  wenn  er
nicht  nur  ein  Beispiel  der  Gesetzesverletzung  gibt,  sondern  sich  auch  in
pekuniäre  Abhängigkeit  von  Privatpersonen  bringt,  welche  ihn  naturgemäss
auch  in  Betreff  seiner  Abstimmungen  abhängig  machen  muss,  während  er  ein
Vertreter  des  gesammten  Volkes  und  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht
gebunden,  auch  für  seine  Abstimmungen  nicht  verantwortlich  sein  soll.“

Das  Kammergericht  in  Berlin  dagegen  in  dem  Prozesse  gegen
LansHorr,  Civ.-Senat  II,  hat  ebenso,  wie  das  Oberlandesgericht  in  Königsberg
  in  Sachen  gegen  DirichLet,  die  Anwendbarkeit  der  8$  205  u.  206  verneint.
  Ueber  die  civilrechtlichen  Folgen  dagegen,  des  im  Art.  32  enthaltenen
  Verbotsgesetzes  und  der  Anwendbarkeit  des  $$  172.  173  enthält
das  Erkenntniss  des  letztgedachten  Gerichtshofes,  ähnlich  wie  das  des  I.  Civilsenats
  des  Öberlandesgerichts  in  Naumburg  in  der  Prozesssache  gegen
HaAsENcLEvER  folgende  Ausführungen:

„Die  civilrechtlichen  Wirkungen  sind  weder  in  der  Verfassung
selbst,  noch  sonst  in  den  Reichsgesetzen  ausgesprochen,  ebensowenig  in  den
Reichstagsverhandlungen  zur  Sprache  gebracht.  Es  kann  jedoch  nicht  behauptet
  werden,  dass  die  Bestimmungen  der  Verfassung  überhaupt  keine
privatrechtliche  Wirkung  hervorbringen  können.  Die  in  Abs.  2  des  Art.  18
getroffene  Bestimmung  ertheilt  z.B.  den  aus  dem  Staatsdienst  der  Bundesstaaten
  zu  einem  Reichstag  berufenen  Beamten  unmittelbares  Privatrecht,
dessgleichen  legt  Art.  41,  Abs.  2  den  bestehenden  Eisenbahnen  eine  unmittelbar
  wirksame  Last  auf.  In  jedem  einzelnen  Falle  bleibt  demnach  zu
untersuchen,  ob  eine  Verfassungsbestimmung  privatrechtliche  Wirkungen
hat.  Hierbei  wird  es,  da  ein  einheitliches  bürgerliches  Gesetzbuch  nicht
vorhanden,  auf  die  Civilrechte  der  Einzelstaaten  ankommen.  Der  Einwand,
dass  es  nicht  Wille  des  Gesetzgebers  im  Reiche  gewesen  sein  könne,  Normen
zu  geben,  die  in  den  verschiedenen  Bundesstaaten  verschieden  wirkten,
kann  die  privatrechtliche  Wirksamkeit  des  Art.  32  nicht  beseitigen.  Das
von  dem  Reiche  ausgesprochene  Verbot  ist  für  alle  Mitglieder  des  Reichstages
  bindend,  gleichviel,  in  welchem  Bundesstaat  sie  wohnen  oder  gewählt
werden.  Von  nebensächlicher  Bedeutung  ist,  dass  das  Verbot  nach  den  jeweiligen
  Bundesgesetzen  verschiedene  Wirkungen  hervorbringen  kann;  dies
muss  bis  zur  Inkrafttretung  eines  einheitlichen  bürgerlichen  Gesetzbuches
ertragen  werden.  Man  verkennt  ferner  den  Einfluss  des  Reichsrechts  auf
das  Landrecht,  wenn  man  einwendet,  dass  die  in  Frage  kommenden  Bestimmungen
  des  Allg.  Landrechts  nicht  auf  Verbote  bezogen  werden
könnten,  die  in  späterer  Zeit  von  neuen  Staatsbildungen  ausgehen  möchten.
Nach  der  Vorschrift  des  Art.  2  der  Reichsverfassung  steht  unzweifelhaft
fest,  dass  die  Reichsgesetze  den  Landesgesetzen  vorgehen.  Sollte  man  diesen
Satz  aber  nur  von  den  auf  Grund  der  Verfassung  selbst  erlassenen  Gesetzen
gelten  lassen,  so  ist  doch  die  Reichsverfassung,  die  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  in  der  preussischen  ‚Gesetzsammlung  verkündet  und  also
preussisches  Gesetz  geworden.  Es  erscheint  demnach  jeder  Zweifel  ausgeschlossen,
  dass  das,  was  nach  der  Reichsverfassung  verboten  oder  unerlaubt,
im  Sinne  des  allgemeinen  Landrechts  als  verboten  und  unerlaubt  gelten
muss.  Bei  der  Prüfung  der  Frage,  ob  die  $$  172.  173.  205.  206  I  des