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Allg.  Landrechts  auf  den  vorliegenden  Fall  Anwendung  finden,  kann  dies
vorweg  bei  dem  letztgenannten  Paragraphen  verneint  werden.  Von  einem
‚wider  die  Ehrbarkeit‘  laufenden  ‚verwerflichen‘  Zweck  kann  nicht  die
Rede  sein,  wo  es  sich  um  die  Ueberschreitung  eines  nach  hartem  Kampfe
durchgeführten  Verbotes  handelt,  um  ein  Verhalten,  das  in  ähnlichen  Fällen,
z.  B.  bei  der  Annahme  von  Entschädigungen  seitens  der  Herrenhausmitglieder,
  bei  der  Annahme  der  Eisenbahnfreikarten  seitens  aller  Mitglieder
des  Reichstages,  unbeanstandet  geübt  ist.  —  Es  kann  sich  nur  noch  fragen,
ob  es  ein  Geschäft  ist,  welches  gegen  ein  ausdrücklich  verbotenes  Gesetz
läuft  oder  ein  Geben  zu  einem  unerlaubten  Zweck  verfolgt.  Der  Ausdruck
‚Geschäft‘  kommt  als  technischer  im  Allg.  Landrecht  nicht  vor,  wird
vielmehr  in  verschiedener  Bedeutung  gebraucht,  dasselbe  gilt  von  dem
Ausdruck  ‚Zweck‘,  und  zwar  Zweck  in  der  gewöhnlichen  Bedeutung  des
Wortes.

Nach  diesen  Auslegungen  kann  also  der  Fiskus  zurückfordern::

a)  Zahlungen  auf  Grund  eines  Willensaktes,  der  zwar  auf  Bewirkung
eines  Rechtsverhältnisses  gerichtet,  dessen  Anerkennung  als  wirksames
Rechtsgeschäft  aber  ein  ausdrückliches  Verbotsgesetz  entgegensteht;

b)  was  in  Ermanglung  eines  solchen  vorhergehenden  Willensaktes  zu
einem  unerlaubten  Zweck,  d.  h.  zu  der  gewollten  Erreichung  eines

“  unerlaubten  Erfolges  gegeben  ist.

Wenn  nun  das  Centralwahlcomite  der  Fortschrittspartei  beschlossen
hat,  gewissen  Reichstagsabgeordneten  eine  Summe  von  mindestens  500  Mark
für  jede  Reichstagssession  als  Ersatz  baarer  Auslagen  zuzusichern,  und  dann
ein  einzelner  Abgeordneter  in  Kenntniss  dieses  Beschlusses,  wie  sie  beim
Beklagten  zweifellos  vorliegt,  die  gedachten  500  Mark  annimmt,  so  liegt  in
dem  Beschluss  des  Centralwahlcomites  und  in  dessen  Anwendung  auf  den
einzelnen  Abgeordneten  und  der  Annahme  seitens  des  letzteren  ein  Geschäft
im  Sinne  des  $  172,  ein  Geschäft,  welches  dem  Verbot  des  Art.  32  der
R.-Verf  zuwiderläuft.  Fiskus  hat  daher  das  Recht,  dem  Empfänger  den  verbotenen
  Gewinn  zu  entreissen,  von  dem  Beklagten  also  diejenigen  Beiträge
zu  fordern,  die  dieser  auf  Grund  des  Beschlusses  des  Centralwahlcomites
aus  dem  Diätenfonds  seiner  Zeit  erhalten  hat.“

Die  Anwendung  der  preussisch-landrechtlichen  Bestimmungen  auf  die
hier  vorliegenden  Fälle  der  Diätenrückforderung  scheint  den  erstinstanzlichen
Gerichten  am  meisten  bedenklich  gewesen  zu  sein.  Es  schien  für  sie  die  Annahme
  ausgeschlossen,  dass  das  Reichs  verfassungsrecht  dem  preussischen
Fiskus  die  Möglichkeit  bieten  sollte,  sich  einseitig  zu  bereichern.  Allein
dieses  Bedenken  konnte  nur  entstehen,  wenn  man  das  Reichsrecht  gewissermassen
  in  einen  falschen  Gegensatz  brachte  zu  dem  preussischen  Landesrechte,
  wenn  man  übersah,  dass  vom  preussisch-rechtlichen  Standpunkte  aus
das  Reichsrecht  nur  ein  Theil  ist  des  in  Preussen  geltenden  Gesammtrechtes.
In  ähnlicher  Weise  ist  dies  der  Fall  mit  den  Provinzialrechten,  die  auch  nur
ein  Theil  des  im  Staate  geltenden  Gesammtrechtes  sind,  beschränkt  in  ihrer
geographischen  Geltung.  Freilich  ist  es  ebenso  richtig  als  trivial,  dass  die

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