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Redaktoren  des  Preussischen  Landrechts  bei  Schaffung  der  Vorschriften  im
$  172  und  173,  Tit.  16,  Th.  I.  nicht  an  die  im  Art.  32  verbotenen  Reichstagsdiäten
  gedacht  haben  werden  und  gedacht  haben  können,  aber  die  Anwendung
  älterer,  einen  allgemeinen  Rechtsgrundsatz  aussprechender  Gesetze
  auf  jüngere  erst  viel  später  in  die  Erscheinung  tretende  praktische
Fälle,  selbst  auf  solche,  die  bei  Schaffung  des  allgemeinen  Rechtssatzes  ganz
ausserhalb  des  Gesichtskreises  lagen,  ist  doch  wohl  nicht  zu  bezweifeln.
Künftige  Zeiten  können  sehr  wohl,  falls  das  Preussische  Landrecht  noch
lange  in  Kraft  stehen  sollte,  noch  weitere  Fälle  für  die  Anwendung  der  oben
gedachten  Gesetzesstellen  hervorbringen,  an  die  gegenwärtig  zu  denken  kein
Raum  ist.

Das  Leben  und  vor  Allem  das  Rechtsleben  befindet  sich  in  fortwährender
  Bewegung  und  bringt  dem  gesetzten  Rechte,  als  einer  Summe  von  Geboten
  und  Verboten,  täglich  neue  Fälle  zu  seiner  Anwendung.  Für  den
einzelnen  Rechtssatz,  insbesondere  für  den  von  allgemeinem  Inhalt  erweitert
  sich  ununterbrochen  das  Anwendungsgebiet.  Nach  hundert  Jahren
noch  des  Bestehens  eines  solchen  Rechtssatzes  können  neue  Rechtsbegebenheiten
  hervortreten,  welche  jenem  Satze  zu  unterwerfen  sind.  Einen  solchen
Satz  von  allgemeinem  Inhalt  finden  wir  aber  in  den  $$  172  und  173,
wenn  sie  bestimmen,  dass  Zahlungen  aus  einem  Geschäfte,  welches  gegen
ein  ausdrückliches  Verbotsgesetz  läuft,  der  Zahlende  zwar  nicht  zurückfordern
  kann,  dass  aber  der  Fiskus  das  Recht  hat,  dem  Empfänger  den  verbotenen
  Gewinn  zu  entreissen.  Ein  anderes  hierbei  hervorgetretenes  Bedenken,
  ob  nämlich  aus  einer  Bestimmung  des  öffentlichen  Rechtes,  wie
sie  Art.  32  unzweifelhaft  enthält,  Privatrechte  hergeleitet  werden  können,
ist  zweitinstanzlich  schon  hinreichend  gewürdigt  worden.