Dr.  Otto  Mayer,  a.  o.  Prof.  in  Strassburg,  Theorie  des  französischen
Verwaltungsrechts.  Strassburg.  K.  J.  Trübner.  1886.  XVI  u.
533  8.  gr.  8°.

Der  Verfasser  kennzeichnet  die  Tendenz  seines  Werkes  mit  den  Worten:
„Es  gilt  die  französische  Theorie  des  Verwaltungsrechtes  in’s  Deutsche  zu
übersetzen,  in  der  Denkweise  des  deutschen  Juristen  wiederzugeben,  was,
vielfach  unausgesprochen,  ihr  Inhalt  ist.“  „Die  französische  Verwaltungsrechtswissenschaft,
  so  hoch  entwickelt  sie  ist,  vermag  ihm  nicht  zu  dienen.  Sie
ist  viel  zu  sehr  befangen  in  den  Voraussetzungen  des  besonderen  Rechtslebens,
  aus  dem  sie  hervorgeht.  Grosse  Grundsätze  werden  kaum  angedeutet,
die  nur  dem  französischen  Juristen  selbstverständlich  sind;  unscheinbare
Ausdrucksweisen  entlehnen  einen  tiefen  Sinn  aus  gemeinsamen  Anschauungen
des  Schriftstellers  und  des  Lesers.  Es  ist  eine  fremde  Sprache  auch  für  den,
der  des  Französischen  vollkommen  mächtig  ist.“  Der  Verf.  erklärt,  dass  er
ausschliesslich  französische  Literatur  angezogen  und  jede  Auseinandersetzung
mit  „unserer  jungen,  nach  Formen  ringenden  Verwaltungsrechtswissenschaft“
vermiöden  habe,  denn  „er  habe  ja  hier  keine  eigenen  Meinungen  zu  vertheidigen,
  sondern  er  sei  nur  Berichterstatter  über  die  Thaten  der  französischen
Juristen“.

Zweifellos  ist  in  diesen  Worten  ausgesprochen,  was  der  Verf.  in  seinem
Werke  geben  wollte  und  von  welchem  Gesichtspunkte  aus  er  es  beurtheilt  zu
sehen  wünscht;  dessenungeachtet  muss  er  sich  doch  wohl  gefallen  lassen,
dass  er  nach  dem,  was  er  wirklich  gibt,  beurtheilt  werde  und  dass  die  Kritik
sich  an  die  objektive  Leistung,  nicht  an  seine  Charakterisirung  derselben
hält.  Der  Inhalt  des  Buches  widerspricht  dem  Programm.  Der  Verf.  ist
kein  blosser  Berichterstatter  über  den  gegenwärtigen  Standpunkt  der  französischen
  Theorie,  sondern  er  hat  in  origineller  und  zum  Theil  sehr  subjektiver
  Auffassung  das  französische  Verwaltungsrecht  in  ein  System  gebracht
und  ihm  eine  eigenthümliche  dogmatische  Ausprägung  gegeben.  Gerade
desshalb  kann  er  sich  aber  nicht  darauf  berufen,  dass  er  „keine  eigenen
Meinungen  zu  vertheidigen  habe“,  d.  h.  dass  Alles,  was  er  vorträgt,  und  so,
wie  er  es  vorträgt,  das  objektiv  feststehende,  gleichsam  absolut  richtige  französische
  Verwaltungsrecht  sei,  und  dass  die  von  ihm  durchgeführten  „grossen
Grundsätze“  den  französischen  Juristen  „selbstverständlich“  seien.  Der  Verf.
würde  freilich  eine  unangreifbare  Position  einnehmen,  wenn  die  ihm  eigenthümlichen
  Konstruktionen  der  französischen  Literatur  gegenüber  als  „die
Denkweise  der  deutschen  Juristen“,  den  deutschen  Fachgenossen  gegenüber
als  „die  Thaten  der  französischen  Juristen“  gelten  müssten;  er  würde  dadurch
  aber  die  Selbständigkeit  und  Bedeutung  seiner  Arbeit  selbst  heruntersetzen.
  Es  muss  dies  gleich  von  vornherein  bemerkt  werden  theils  im  Hin-