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lebens  zu  erschüttern.*  Oder  ferner  S.  728:  „Es  ist  bekannt,  dass  die  an
dem  Mark  des  Volkes  zehrende  Krankheit  der  Syphilis  vor  allem  durch
geschlechtliche  Ausschweifungen  ihre  weite  Verbreitung  findet.“  Man  kann
aus  demselben  Werke  lernen,  „dass  die  öffentlichen  Tanzbelustigungen  häufig
zur  Verführung  zur  Unzucht,  wie  auch  zur  Völlerei  und  zu  Störungen  der
öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  Veranlassung  geben“;  „dass  eine  im  Volke
verbreitete  Spielsucht  grosse  wirthschaftliche  und  sittliche  Nachtheile  mit
sich  führt“;  „dass  die  Geschäfts-  und  Gewerbsruhe  an  Feiertagen  eine  der
Andacht  zugewandte  Sammlung  des  Geistes  und  eine  Erholung  von  dem
Druck  der  täglichen  Arbeit  gestattet.“  Diese  Beispiele  können  in’s  Unendliche
  vermehrt  werden.  Wie  richtig  und  geistvoll  dies  alles  ist,  soll  nicht
in  Zweifel  gezogen  werden;  wohl  aber,  was  dies  mit  der  Rechtswissenschaft
  zu  thun  hat,  von  welcher  doch  die  Verwaltungsrechtswissenschaft
ein  Theil  ist.  Freilich  finden  manche  darin  gerade  die  vollkommenste  Art
der  Behandlung  des  öffentlichen  Rechts,  dass  der  Schwerpunkt  nicht  auf  die
Entwicklung  juristischer  Begriffe,  die  Feststellung  ihrer  logischen  Elemente
und  die  Herleitung  der  aus  ihnen  zu  gewinnenden  Konsequenzen  gelegt,
sondern  dass  der  Inhalt  der  Gesetz-  und  Verordnungsblätter  mit  volkswirthschaftlichen,
  politischen,  historischen,  technischen  Erwägungen  und  Notizen  zu
einem  Gemenge  verarbeitet  wird.  Dadurch’soll  die  Rechtswissenschaft  vor  der
Gefahr  eines  einseitig  logischen  Formalismus  bewahrt  werden.  Aber  ist  die  vollständige
  Aufzählung  sämmtlicher  Verwaltungsvorschriften  der  Welt  noch  lange
keine  Verwaltungsrechtswissenschaft,  sondern  nur  eine  Materialiensammlung
für  dieselbe,  so  ist  die  Erörterung  der  Zwecke  und  Aufgaben,  denen  diese
unzähligen  Vorschriften  dienen,  noch  weniger  eine  solche.  Gerade  die  Ablösung
  und  Isolirung  der  juristischen  Elemente  aus  dem  Gesammtbilde
der  staatlichen  Thätigkeit,  die  Abhebung  der  Rechtsinstitute  und  Rechtsbegriffe
von  der  Masse  der  Beziehungen,  welche  die  Verwaltung  darbietet,  die  Zurückführung
  der  unendlichen  und  vielgestaltigen  Erscheinungen  des  Lebens  auf
die  typischen  Formen,  in  denen  ihr  rechtlicher  Gehalt  sich  ausprägt,  ist
die  Aufgabe  der  Wissenschaft  von  dem  Verwaltungsrecht.  Eine  Beschreibung
  von  allem  zu  geben,  was  der  Staat  thut  und  wie  er  es  thut,  mag  der
Verwaltungslehre  überlassen  bleiben;  das  Verwaltungsrecht  muss  sich  begnügen
  mit  der  Analyse  und  Synthese  der  bei  der  Verwaltung  des  Staates
zu  Tage  tretenden  Rechtsverhältnisse  und  der  zu  ihrer  Normirung  gebildeten
  Rechtsinstitute.

Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  ist  das  Werk  von  OrTro  Mayer  ge
arbeitet.  Vergeblich  wird  man  in  ihm  die  in  allen  unseren  Verwaltungsrechtsbüchern
  wiederkehrenden  Abschnitte,  wie  z.  B.  Gesundheitswesen,
Armenpflege,  Gewerbewesen,  Landwirthschaft  u.  s.  w.  suchen,  vergeblich  die
strotzende  Fülle  von  Literaturangaben  und  Citaten  über  Bank-  und  Kreditwesen,
  über  Land-  und  Forstwirthschaft,  über  Volksschulen  und  höhere
Bildungsanstalten  u.  dgl.  Was  man  aber  findet,  das  ist  eine  scharfsinnige
und  für  das  wissenschaftliche  Verständniss  fruchtbringende  Erörterung  der
wenig  zahlreichen,  aber  viel  umfassenden  und  inhaltsvollen  Rechtsgestaltungen,
  welche  gleichmässig  in  den  verschiedenen  Ressorts  der  Verwaltung
wiederkehren,  weil  sie  auf  den  verschiedenartigsten  Thatbestand  Anwendung
finden  können.

Die  Verwaltungsrechtssätze  (so  führt  er  S.  20  aus)  sind  zugleich  Beurkundungen
  des  wirklichen  Lebens  des  Staats,  seiner  Zwecke  und  Bestrebungen
  auf  allen  öffentlichen  Gebieten;  sie  fügen  sich  grossentheils  mit
Leichtigkeit  in  die  von  der  Verwaltungslehre  aufgestellten  verschiedenen