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„Wesen“.  Diese  Behandlungsweise  gibt  ihnen  eine  übersichtliche  Gruppirung
und  werthvolle  Zusammenhänge  für  die  Auslegung  ihres  Willensinhaltes.
„Verwaltungsrechtswissenschaft  ist  das  nicht.“  „Die  Rechtswissenschaft
  hat  es  nur  mit  den  Formen  zu  thun,  in  welchen  zwischen  den  von
ihr  beobachteten  Rechtssubjekten  Willensherrschaft  gemäss  dem  objektiven
Rechte  erscheint.  Die  daraus  sich  ergebenden  festen  Arten  von  Formen  in
ihrer  Verschiedenheit  und  ihrem  Zusammenhange  bilden  ihr  System.“
Nach  dem  vom  Verf.  aufgestellten  System  zerfällt  das  Verwaltungsrecht
  nur  in  drei  Abschnitte:  das  Polizeirecht,  das  Recht  der  öffentlichen
Anstalten  und  das  Recht  des  Staatsvermögens.  Hierzu  kommt  als  eine  die
Verwaltung  vorbereitende  Staatsthätigkeit  die  Ordnung  der  Verwaltungsbehörden,
  die  demnach  den  Gegenstand  einer  besonderen,  dem  eigentlichen
Verwaltungsrecht  vorausgehenden  Abtheilung  bildet,  und  andererseits  sondert
sich  von  dem  letzteren  derjenige  Theil  der  Verwaltung  ab,  welcher  aus  dem
unmittelbaren  Zusammenhange  mit  der  zentralen  Staatsgewalt  dadurch
heraustritt,  dass  er  der  Selbstverwaltung  der  Betheiligten  überwiesen  ist.
Hinsichtlich  des  ersten,  die  Behördenordnung  betreffenden  Abschnittes
  kann  ich  mich  kurz  fassen.  Zu  prinzipiellen  Erörterungen  bietet
er  zwar  auch  Anlass;  es  ist  aber  nicht  möglich,  auf  alle  Punkte  hier  einzugehen,
  wenn  nicht  aus  dieser  Besprechung  ein  Buch  werden  soll.  Auch
ist  die  Darstellung  hier  mehr  wie  in  anderen  Theilen  durch  die  konkreten
Einrichtungen  des  französischen  Staates  gebunden.  Ausgezeichnet  ist  dieser
Abschnitt  durch  die  vorzügliche  Klarheit  und  Uebersichtlichkeit,  durch  die
scharfe  Hervorhebung  der  fest  bestimmten  Grundlinien,  welche  für  die  Behördenordnung
  Frankreichs  massgebend  sind.  Die  Abstufungen  der  eigentlichen
  Bureaukratie,  die  Einfügung  der  Berathungskörper  und  deren  Funktionen
  und  namentlich  die  Verwaltungsrechtspflege  sind  in  einer  Weise
behandelt,  dass  das  Bild  nicht  durch  die  Menge  der  einzelnen  Vorschriften
über  Organisation,  Zuständigkeit  und  Verfahren  überladen  und  verwirrt  wird.
Was  insbesondere  den  interessantesten  Punkt  dieser  Lehre,  den  Begriff
und  die  Abgrenzung  der  Verwaltungsrechtspflege  anlangt,  so  geht  der  Verf.
von  einer  Erörterung  aus  über  den  Gegensatz  zwischen  freien  und  gebundenen
  Verwaltungsakten.  Die  ersteren  sind  solche,  bei  welchen  der  Behörde
eine  freie  Willensentschliessung  zusteht,  z.  B.  die  Entziehung  einer  Wirthschaftserlaubniss,
  die  Anordnung  der  Entnahme  von  Strassenmaterial  aus
einem  Grundstück;  während  bei  den  gebundenen  Verwaltungsakten  der
Inhalt  der  Entscheidung  im  Voraus  bestimmt  ist.  „Es  muss  etwas  vorausgegangen
  sein,  was  eine  besondere  Verbindlichkeit  für  die  Verwaltung
erzeugt,  in  bestimmter  Weise  dem  Einzelnen  gegenüber  zu  handeln  und
nicht  anders.  Eine  solche  Verbindlichkeit  kann  erzeugt  werden  auf  zweierlei
Art:  durch  ein  Verwaltungsgesetz  (oder  Verordnung)  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft
  der  Verwaltungsbehörde*  (S.  106).  Der  gebundene  Verwaltungsakt
enthält  stets  eine  Anwendung  oder  Auslegung  des  ihn  im  voraus  bestimmenden.
  Dies  ist  das  Gebiet  der  ordentlichen  Verwaltungsrechtspflege.
„Dieselbe  hat  es  stets  zu  thun  mit  einem  vollen  Verwaltungsakte,  sei  es
dass  sie  seine  erstmalige  Erzeugung  vornimmt  (contentieux  a  priori),  sei  es
dass  sie  ihn  im  Wege  der  Nachprüfung  neu  schafft  (contentieux  a  posteriori),
sei  es  dass  sie  ihn  einfach  nochmals  in  genauerer  Ausdrucksweise  wiedergibt“
  (S.  112).  Diesem  Gebiete  gegenüber  steht  eine  zweite  Gruppe  von
Fällen,  in  denen  ebenfalls  die  Form  der  Verwaltungsrechtspflege  gegeben
ist,  bei  welchen  aber  die  sachliche  Bedeutung  eine  andere  ist.  Sie  wird
gebildet  von  der  obersten  Ueberwachung  der  Behördenzuständigkeiten;