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es  gehören  dazu  die  Entscheidung  über  Rekurse  wegen  Unzuständigkeit  und
Machtüberschreitung  und  die  Entscheidung  über  Kompetenzkonflikte.  Dem
Zwecke  des  Instituts  gemäss  beschränkt  sich  aber  hier  die  Entscheidung
auf  die  einzige  Frage  der  Zuständigkeit,  hebt  demnach  den  früheren  Akt
auf  oder  lässt  ihn  bestehen,  aber  verfügt  niemals  etwas  Neues  an  seiner
Statt  (S.  111).  Durch  die  Gegenüberstellung  dieser  beiden,  von  einander
wesentlich  verschiedenen  Gebiete  der  Verwaltungsrechtspflege  und  durch
die  Fixirung  ihrer  Voraussetzungen.  und  Wirkungen  wird  nicht  bloss  das
Verständniss  dieser  Institution  wesentlich  gefördert,  sondern  auch  eine  feste
juristische  Grundlage  für  einen  grossen  Theil  der  folgenden  Erörterungen
gewonnen.

Das  eigentliche  Verwaltungsrecht  gliedert  sich,  wie  oben  bereits  bemerkt
  wurde,  nach  der  rechtlichen  Beschaffenheit  der  Mittel,  mit  welchen
der  Staat  seine  Zwecke  verfolgt.  „Da  erscheint  denn  vor  allem  der  Gegensatz
  zwischen  dem  Staat  als  reiner  obrigkeitlichen  Macht,  als  puissance
publique,  und  dem  Staate  als  Inhaber  und  Besorger  der  äusserlichen  Mittel,
welche  bestimmt  sind,  den  Interessen  der  Gesellschaft  zu  dienen,  als  intendant
  general,  wie  man  ihn  genannt  hat.  In  ersterer  Eigenschaft  beherrscht
er  durch  seine  Befehle  das  Leben  der  Einzelnen  von  aussen,  damit  es  seinen
Zwecken  gemäss  sich  gestalte  und  äussere;  er  übt  Polizei.“

„Das  Wesen  der  Polizei  besteht  darin  —  sagt  der  Verf.  S.  161  —  dass
der  Staat  seine  obrigkeitliche  Gewalt  über  die  Einzelnen  verwendet,  um
durch  Einwirkung  auf  das  Verhalten  derselben  gewisse  Zustände  des  öffentlichen
Lebens  herbeizuführen.“  Nach  zwei  Seiten  hin  begrenzt  er  diesen  Begriff.
Die  unmittelbare  Wirkung  für  die  vom  Staat  erstrebten  Zwecke  (öffentliche
Ordnung,  Sicherheit,  Gesundheit  u.  s.  w.)  ist  wesentlich;  „denn  wenn  die
Machtäusserung  dazu  verwendet  wird,  um  dem  Staate  zunächst  einen  sachlichen
  Vortheil  zu  verschaffen  und  zu  sichern,  mit  welchem  er  dann  erst
wieder  dem  öffentlichen  Interesse  dienen  will,  so  ist  es  nicht  die  reine
obrigkeitliche  Gewalt  mehr,  durch  die  da  gewirkt  werden  soll,  und  sofort
ist  das  Gebiet  der  Polizei  verlassen.“  Andererseits  genügt  die  Richtung
auf  derartige  Zwecke  nicht,  um  staatlichen  Thätigkeiten,  die  an  sich  keine
reinen  Machtübungen  sind,  polizeiliche  Natur  zu  geben.  „So  mag  die
Strassenbeleuchtung  der  öffentlichen  Sicherheit,  die  Vertheilung  von  Heilmitteln
  der  öffentlichen  Gesundheit  dienen.  Das  ist  um  seiner  Form  willen
alles  keine  Polizei.“  Diese  Begriffsbestimmung  ist  scharf  und  richtig  und
sie  beruht  auf  einem  juristisch  relevanten  Merkmal,  während  die  in  der
deutschen  Literatur  noch  immer  weitverbreitete  Verwendung  des  Wortes  in
dem  Sinne,  dass  es  die  innere  Verwaltung  oder  gewisse  Zweige  derselben
bezeichnet,  ohne  Werth  für  die  Dogmatik  des  öffentlichen  Rechts  ist.
Polizei  ist  die  Verwendung  des  staatlichen  Rechts  zu  gebieten  und  zu  verbieten
  für  die  Verwirklichung  der  staatlichen  Zwecke.  Die  Voraussetzungen
für  die  Ausübung  dieser  Befugniss,  die  Formen,  in  denen  sie  geübt  wird,
die  rechtlichen  Wirkungen  derselben  und  insbesondere  die  Folgen  des  Ungehorsams
  sind  auf  allen  Gebieten  der  staatlichen  Verwaltungsthätigkeit
gleichartige;  sie  ergeben  sich  aus  der  juristischen  Natur  des  Polizeibefehls,
nicht  aus  der  Verschiedenheit  der  materiellen  Zwecke.  Die  Modalitäten  der
Anwendung,  d.  h.  die  Verschiedenheiten  des  Inhalts  der  Polizeibefehle,  bestimmen
  sich  nicht  nach  juristischen  Gründen,  sondern  nach  den  thatsächlichen
  Bedürfnissen,  technischen  Erfahrungen  u.  s.  w.,  sind  daher  rechtsbegrifflich
  ohne  Bedeutung;  die  rechtlichen  Eigenschaften  der  Polizeigewalt
dagegen  kommen  übereinstimmend  und  durch  alle  Ressorts  gleichmässig