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durchgreifend  zur  Geltung.  Der  vorliegenden  Darstellung  kommt  das  Verdienst
  zu,  das  Polizeirecht  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  folgerichtiger
behandelt  zu  haben,  als  es  in  der  deutschen  Literatur  bisher  geschehen  ist.
Nach  einer  kurzen  Erörterung  über  das  Verhältniss  der  gerichtlichen  und
administrativen  Polizei  werden  die  allgemeinen  Formen  des  Polizeibefehls,
die  Machtgrenzen  desselben  und  die  Polizeistrafe  erörtert  und  daran  schliessen
sich  unter  der  Rubrik  „Besondere  Polizeirechtsinstitute*  diejenigen  Fälle,  in
denen  die  Polizeigewalt  über  das  im  allgemeinen  ihr  gesetzte  Mass  hinaus
mit  Befugnissen  ausgestattet  ist,  theils  wegen  einer  besonderen  Dringlichkeit
der  Durchführung  von  Befehlen,  theils  wegen  eines  gesetzlich  geschaffenen
Zustandes  „verminderter  Freiheit“.

Von  einem  allgemeineren  Interesse  sind  die  Ausführungen  des  Verf.  über
die  juristische  Natur  der  Polizeiübertretu'ng  (contravention)  und  der
Polizeistrafe.  Die  Theorie  des  Verf.  gipfelt  in  dem  Satze,  dass  das
ganze  Polizeistrafrecht,  obwohl  der  äusserlichen  Erscheinung  nach  dem
Strafrechte  angehörig,  sich  seinem  inneren  Wesen  nach  mehr  an  die  civilrechtliche
  Erzwingung  einer  nicht  erfüllten  Obligation  anlehne  (S.  185).
„Der  Polizeibefehl  erzeugt  für  die  Betroffenen  eine  Verbindlichkeit  gegenüber
  dem  Staate,  zu  thun  oder  zu  unterlassen.  Die  Nichterfüllung  einer
derartigen  Obligation  würde  dieselbe  nach  Civilrecht  in  Schadensersatzpflicht
verwandeln;  nach  Polizeirecht  führt  sie  ganz  in  dem  gleichen  Schema
zur  Strafe.“  Dieser  Gedanke  wird  durchgeführt  in  Betreff  der  Verantwortlichkeit,
  der  Entschuldbarkeit  der  Nichterfüllung,  der  Haftung  für  das  Thun
und  Lassen  anderer  und  andererseits  in  der  Möglichkeit,  polizeiliche  Verbindlichkeiten
  anderer  zu  übernehmen  (mit  Einwilligung  des  Gläubigers,
d.h.  der  Polizeibehörde).  „Die  Polizeistrafe  ist  bestimmt,  den  moralischen
Schaden  wieder  gut  zu  machen,  den  die  Nichtbeachtung  des  Polizeibefehls
verursacht,  und  insofern  wirklich  (?)  Schadensersatz,  welchen  die  Verwaltung
wegen  Nichterfüllung  ihrer  Forderungsrechte  vom  Gericht  zugesprochen  bekommt“
  (S.  189).  Wie  weit  diese  Ausführung  dem  französischen  Recht  entsprechend
  ist,  muss  ich  dahingestellt  sein  lassen;  dass  sie  weder  den  Gesetzen
zu  Grunde  liegt  noch  in  der  französischen  Literatur  Verbreitung  hat,  ergibt
sich  schon  daraus,  dass  der  Verf.  keine  Belege  dafür  beizubringen  vermocht
hat.  Der  in  Deutschland  herrschenden  Auffassung  widerspricht  sie  zweifellos
und  sie  ist  mit  dem  deutschen  Strafgesetzbuch  und  den  deutschen  Landesgesetzen
  (hinsichtlich  der  im  Art.  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Strafgesetzbuch
  vorbehaltenen  Materien)  nicht  zu  vereinigen.  Man  sieht  an  diesem
Beispiel  recht  deutlich,  was  es  mit  der  Versicherung  des  Verf.  auf  sich  hat,
lediglich  das  französische  Recht  in  deutscher  Denkungsweise  referiren  zu
wollen.  Wir  haben  vielmehr  hier  eine  ganz  subjektive  Theorie  des  Verf.
vor  uns;  seine  Ausführungen  sind  aber  immerhin  beachtenswerth  als  ein
Beitrag  zur  wissenschaftlichen  Erkenntniss  des  Verhältnisses  des  Polizeistrafrechts
  zum  gemeinen  Strafrecht.

An  das  Polizeirecht  schliesst  sich  das  Recht  der  öffentlichen
Anstalten  ($.  224—376).  Der  Verf.  sagt:  „Staatliche  Mittel,  sächliche
wie  persönliche,  welche  zur  Erfüllung  je  eines  gewissen  öffentlichen  Zweckes
bestimmt  und  vereinigt  sind,  bilden  je  eine  Öffentliche  Anstalt.“  Es  sind
jedoch  nicht  bloss  diese  Mittel,  welche  die  Öffentliche  Anstalt  ausmachen,
sondern  es  gehören  dazu  auch  diejenigen  Einrichtungen,  welche  erforderlich
sind,  damit  die  öffentlichen  Zwecke,  denen  die  Anstalt  dienen  soll,  verwirklicht
  werden.  Die  Gesammtheit  aller  Vermögensstücke  und  Beamten
.der  Postverwaltung  bilden  für  sich  allein  noch  nicht  die  „Postanstalt“,