—  15  —

sondern  es  müssen  noch  die  Einrichtungen,  Vorschriften  und  Rechtsformen
hinzugenommen  werden,  welche  erforderlich  sind,  um  mittelst  dieser  Vermögensmasse
  und  Dienstleistungen  die  der  Postverwaltung  obliegende  Aufgabe
  zu  erfüllen.  Denn  dadurch  wird  die  Bestimmung  und  Vereinigung
dieser  Mittel  für  einen  gewissen  Zweck  hervorgebracht  oder  gesichert.  Also
z.  B.  das  Briefmonopol  (Postzwang),  die  Verpflichtung  der  Post  zur  Annahme
und  Beförderung  von  Sendungen,  die  Haftpflicht,  das  Briefgeheimniss,  die
Privilegien  zur  Sicherung  des  Betriebes  u.  s.  w.  In  der  That  leidet  dieser
ganze  Abschnitt  des  Werkes  wegen  dieser  Grundauffassung  an  grosser  Unvollständigkeit;
  anstatt  eines  vollen  Verwaltungsrechts  der  öffentlichen
Anstalten  gibt  der  Verf.  bloss  das  Recht  der  Vermögensverwaltung  derselben.
  Der  Verf.  theilt  diesen  Stoff  in  drei  Gruppen,  von  denen  er  die  erste
als  „Machtäusserungen  für  öffentliche  Anstalten“,  die  zweite  als  „Nutzungsgewährung
  an  die  Einzelnen“  und  die  letzte  als  „ausgleichende  Entschädigungen“
  bezeichnet.  Diese  Eintheilung,  welche  für  die  Behandlungsweise
massgebend  ist,  erscheint  verfehlt;  denn  theils  beruhen  die  Nutzungsgewährungen
  und  Entschädigungsleistungen  nach  den  eigenen  Ausführungen  des
Verf.  ebenfalls  auf  „Machtäusserungen“  des  Staats,  theils  sind  gerade  diejenigen
  Rechtsverhältnisse,  welche  der  Verf.  unter  dieser  Rubrik  zusammenstellt,
  in  Wirklichkeit  gar  keine  Aeusserungen  der  staatlichen  Macht.  Es
handelt  sich  um  Rechtsverhältnisse,  welche  ihrem  Inhalt  nach  auch  unter
Privatpersonen  vorkommen  können  und  deren  Thatbestand  von  demjenigen
der  Privatrechtsinstitute  nicht  verschieden  ist.  Die  „Rechtsformen“,  welche
der  Verf.  in  diesem  Abschnitt  erörtert,  sind:  Eigenthum,  Erwerb  desselben,
Beschränkungen  und  Belastungen  desselben,  gesetzliche  Verpflichtungen  zu
Leistungen  und  Verträge.  Eigenthümlich  ist  den  Rechtsverhältnissen  der
öffentlichen  Anstalten,  dass  sie  für  staatliche  Zwecke  bestimmt  sind  und
demgemäss  ihre  Begründung,  Geltendmachung  und  Auflösung  nicht  durch
die  wirthschaftlichen  Bedürfnisse  der  Individuen  motivirt  ist,  sondern  durch
das  öffentliche  Recht  geregelt  wird.  Es  besteht  also  eine  staatsrechtliche
Grundlage,  welche  die  im  staatlichen  Interesse  begründeten  vermögensrechtlichen
  Verhältnisse  gleichsam  trägt;  ein  Komplex  von  Regeln  spezifisch
staatsrechtlicher  Natur,  ohne  welchen  keine  Staatsverwaltung  existiren  kann.
Im  Zusammenhange  damit  können  Modifikationen  der  gewöhnlichen,  gemeingültigen
  Regeln  des  Privatrechts  anerkannt  sein;  es  entsteht  alsdann
ein  Spezial-Privatrecht  der  öffentlichen  Anstalten.  Ob  man  dasselbe
als  „Öffentliches  Recht“  bezeichnen  darf  oder  nicht,  ist  ein  blosser  Wortstreit;
  die  juristische  Natur  des  Vermögensrechts  bleibt  in  ihrem  Wesen
unverändert.  Es  gibt  in  gleicher  Weise  zu  Gunsten  der  Staatsverwaltungsanstalten
  Modifikationen  oder  Ergänzungen  des  gemeinen  Strafrechts,
z.  B.  zur  Sicherung  des  Betriebes  der  öffentlichen  Verkehrsanstalten  u.  dgl.,
sowie  des  Prozessrechts,  z.  B.  wegen  Feststellung  und  Beitreibung  von
Defraudationen,  Defekten,  das  Disziplinarverfahren  u.  s.  w.

Das  „Verwaltungsrecht“  ist  nach  der  Natur  der  Rechtssätze  sonach
  in  vier  Gruppen  zu  zerlegen,  nämlich  Rechtssätze  von  staatsrechtlichem,
privatrechtlichem,  strafrechtlichem  und  prozessrechtlichem  Charakter.  Verwaltungsrecht
  ist  nicht  eine  spezifische  Art  von  Recht,
sondern  es  ist  die  Summe  derjenigen  Rechtssätze,  welche  die  öffentliche
Verwaltung  betreffen,  wie  die  Begriffe  des  Landwirthschaftsrechts,  Handelsrechts,
  Seerechts,  Militärrechts  keine  dogmatischen  Rechtsbegriffe  sind,
sondern  nur  dazu  dienen,  um  Rechtsmaterien,  welche  aufeinen  gewissen  Kreis
von  Personen  oder  Lebensverhältnissen  Anwendung  finden  und  auf  ihn  sich