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beziehen,  zusammenzufassen.  Das  Bestreben,  aus  dem  Verwaltungsrecht  ein
besonderes  eigenartiges  genus  von  Rechtssätzen  zu  machen  und  es  in  einen
begrifflichen  Gegensatz  zu  Privatrecht,  Strafrecht,  Prozessrecht  und  Staatsrecht
  zu  bringen,  anstatt  es  als  ein  Konglomerat  verschiedenartiger
Rechtssätze  zu  erkennen  und  bei  jedem  seiner  Bestandtheile  der  spezifischen
Natur  desselben  gerecht  zu  werden,  ist  meines  Erachtens  das  schwerste
Hinderniss  einer  befriedigenden  Dogmatik  des  Verwaltungsrechts.  Denn  bei
der  wissenschaftlichen  Erörterung  eines  jeden  Rechtsinstituts,  bei  der  Entwickelung
  eines  jeden  Rechtssatzes,  ergibt  sich  das  unabweisbare  Bedürfniss,
  die  Zusammenhänge  mit  den  höheren  Rechtsbegriffen,  die  Beziehungen
zu  den  parallel  laufenden  Rechtsbildungen  aufzusuchen  und  die  daraus  sich
ergebenden  Ergänzungen,  Einschränkungen,  Modifikationen,  Wechselwirkungen
  zu  ermitteln.  Wo  aber  diese  allgemeinen  Kategorien,  diese  nebenher
laufenden,  durch  zahllose  Zwischenverbindungen  zusammenhängenden  Rechtsgestaltungen
  zu  suchen  sind,  das  ergibt  sich  aus  der  Natur  des  betreffenden
Rechtssatzes.  So  sind  z.B.  die  speziellen  Rechtsregeln  über  die  Transportverträge
  der  Verkehrsanstalten  mit  den  allgemeinen  Grundsätzen  des  Frachtgeschäfts,
  überhaupt  des  Privatrechts,  die  speziellen  Vorschriften  über  die
Bestrafung  der  Defraudationen  mit  den  allgemeinen  Rechtsregeln  des  Strafrechts,
  die  Vorschriften  über  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren  mit  den
Grundsätzen  des  Prozessrechts  in  wissenschaftliche  Verbindung  zu  setzen
und  aus  ihnen  zu  erläutern  und  zu  ergänzen,  während  die  Organisation
der  Verkehrsanstalten,  die  Dienstpflicht  der  dabei  angestellten  Beamten,  die
Handhabung  der  öffentlichen  Gewalt,  insbesondere  polizeilicher  Befugnisse,
die  Finanzkontrolle  u.s.  w.,  kurz  Alles  was  staatsrechtlichen  Charakters  ist,
in  derselben  Weise  mit  den  allgemeinen  Grundsätzen  des  Staatsrechts  zu
combiniren  und  aus  ihnen  zu  erläutern  ist.  Wenn  man  zu  sagen  pflegt,
dass  die  Rechtsvorschriften  über  den  Betrieb  der  Staatsanstalten  weder  nach
privatrechtlichen  noch  nach  staatsrechtlichen,  sondern  nach  besonderen  verwaltungsrechtlichen
  Gesichtspunkten  zu  beurtheilen  seien,  so  beruht  dies
meines  Erachtens  auf  einer  Unklarheit  der  Anschauung.  Was  soll  man
unter  dem  letzteren  Ausdruck  sich  denken?  Spezifische,  dem  Verwaltungsrecht
  eigenartige  Rechtsprinzipien  gibt  es  nicht.  Richtig  ist  es  aber,  dass
nicht  ausschliesslich  privatrechtliche  und  ebensowenig  ausschliesslich
  staatsrechtliche  Grundsätze  Anwendung  finden,  sondern  dass  nebeneinander
  und  in  Verbindung  miteinander  staatsrechtliche,  privatrechtliche,
strafrechtliche  und  prozessrechtliche  Regeln  dieses  Gebiet  beherrschen.  Diese
verschiedenen  Elemente  sind  durch  die  Bedürfnisse  der  einzelnen  Ressorts
zu  einheitlichen  Komplexen  verschmolzen;  in  der  Gesetzgebung,  in  dem
thatsächlichen  Betriebe  der  Staatsanstalten,  sozusagen  in  der  sinnlichen  Erscheinung,
  treten  diese  Komplexe  als  solche  entgegen;  die  Analyse  derselben
  in  ihre  Elemente  und  die  Bestimmung  der  spezifischen  juristischen
Natur  der  letzteren,  sowie  die  Darlegung  ihrer  eigenthümlichen  Kombinationen
  ist  die  Aufgabe  der  Verwaltungsrechtswissenschaft.  Auf  diesem
Wege  allein  ist  eine  theoretische  Erkenntniss  der  komplizirten  Erscheinungen
  des  Lebens  auch  auf  dem  Gebiete  der  staatlichen  Verwaltung  zu  gewinnen.


Für  das  französische  Recht  kommt  nun  aber  ein  praktisch  sehr
wichtiger  Grundsatz  hinzu,  der  sich  aus  dem  Verfassungsprincip  der  Gewalten-Trennung
  ergibt.  Die  Civilgerichte  haben,  von  einzelnen  positiven
Ausnahmen  abgesehen,  über  Verwaltungsakte  nicht  zu  erkennen.  Dadurch
sind  das  öffentliche  Eigenthum,  die  sog.  Servituten  des  öffentlichen  Rechts