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und  die  im  Betriebe  der  staatlichen  Verwaltung  abgeschlossenen  Verträge
der  civilgerichtlichen  Judikatur  entzogen.  Für  die  Auslegung,  Prüfung,
Feststellung  sind  die  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte  zuständig.
Dies  ist  aber  nicht  bloss  ein  Ausschluss  der  sonst  zur  Entscheidung  von
Streitfällen  berufenen  Behörden  und  eine  damit  eng  zusammenhängende
Veränderung  des  Verfahrens,  sondern  es  bewirkt  dies  auch  in  gewissem
Grade  eine  freiere  Stellung  gegenüber  den  materiellen  Sätzen  des  Civilrechts,
eine  Berücksichtigung  der  Billigkeit,  der  Zweckmässigkeit  vom  Standpunkt
des  staatlichen  Verwaltungsinteresses  aus.  Die  Verlegung  des  Rechtsschutzes
von  den  Gerichten  in  die  Verwaltungsinstanzen  ist  zugleich  eine  Abschwächung
  der  Herrschaft  der  civilrechtlichen  Regeln.  Dies  führt  den  Verf.  zu
der  Annahme,  dass  es  neben  dem  System  der  Privatrechtsinstitute  ein  korrespondirendes
  System  von  Verwaltungsrechtsinstituten  gebe,  Verwaltungsbesitz,
  Verwaltungseigenthum,  Verwaltungsservituten,  Verwaltungsverträge
(öffentlich  rechtliche  Verdingung,  Leihe,  Dienstmiethe,  Auftrag,  Verkauf  u.s.  w.).
Für  diese  Rechtsinstitute  sollen  die  entsprechenden  Regeln  des  Privatrechts
analoge  Anwendung  finden,  gleichsam  als  scripta  ratio  juris.

Der  Verf.  geht  aber  noch  weiter.  Wegen  des  mangelnden  Schutzes
durch  die  Civilgerichte  bestreitet  er  den  privatrechtlichen  Gehalt  dieser
Rechtsverhältnisse  überhaupt;  er  erblickt  in  ihnen  Bethätigungen  von
Hoheitsrechten,  einseitig  durch  die  öffentliche  Gewalt  geschaffene  Rechtsbeziehungen,
  aus  denen  prinzipiell  nur  der  Staat  (die  Verwaltung)  berechtigt
wird.  Wenn  den  Einzelnen  Rechte  zustehen,  so  sollen  dieselben  nur  auf
einseitigen  Verleihungen  beruhen  oder  sich  nur  in  Interessen  auflösen,  welche
die  Verwaltung  zu  schützen  sich  bereit  findet.  Von  diesem  Gesichtspunkte
aus  behandelt  der  Verf.  die  Lehre  vom  domaine  public  und  von  der  Enteignung.
  Bei  der  letzteren  verwickelt  er  sich  in  einen  offenbaren  Widerspruch
  zwischen  seinem  Grundprinzip  und  dem  allgemein  anerkannten
Grundsatz  des  französischen  Rechts:  l’expropriation  pour  cause  d’utilite
publique  s’opere  par  l’autorite  de  la  justice.  Das  Enteignungsurtheil  wird
vom  Civilgericht  gefällt,  die  Entschädigungssumme  von  ihm  festgestellt,
die  Rechtsmittel  gehen  an  den  Kassationshof,  die  Herrschaft  des  Civilrechts
und  der  Civilgerichte  ist  eine  unbedingte.  Der  Versuch  des  Verf.,  die  Sache
so  darzustellen,  als  ob  die  Civilgerichte  nur  an  Stelle  von  Verwaltungsbehörden
  und  nach  Art  von  solchen  thätig  werden,  und  diese  anomale
Einrichtung  lediglich  auf  eine  Marotte  Napoleon’s  I.  zurückzuführen,  ist  eine
leere  Ausflucht.

Am  bedenklichsten  ist  die  vom  Verf.  entwickelte  Lehre  vom  „öffentlichrechtlichen
  Vertrage“.  Einen  solchen  nimmt  derselbe  an  in  allen  Fällen,
in  welchen  die  Verwaltung  nicht  gesetzlich  ermächtigt  ist,  persönliche  Lasten
durch  einseitige  Machtäusserung  ohne  Weiteres  aufzulegen,  sie  daher  die
für  ihre  Zwecke  erforderlichen  Leistungen  nur  dadurch  erhalten  kann,  dass
die  Einzelnen  freiwillig  die  Pflicht  dazu  —  regelmässig  gegen  entsprechende
  Vergütung  —  auf  sich  nehmen.  Mit  Recht  sagt  der  Verf.:  „In
einem  solchen  Akte  erkennen  wir  die  Gestalt  eines  zweiseitigen  Vertrages
  wieder,  der  je  nach  seinem  Inhalt  als  Dienstvertrag,  Auftrag,  Lieferungsvertrag,
  Miethvertrag  erscheint  und  dem  unter  diesem  Namen  im
Civilgesetzbuch  aufgestellten  Schema  entspricht“  (S.  291).  Diese  richtige
Erkenntniss  wird  aber  sofort  von  ihm  aufgegeben.  Denn  der  öffentlichrechtliche
  Vertrag  (contrat  administratif)  —  im  Gegensatz  zu  den  Fällen,
in  denen  der  Staat  sich  ausnahmsweise  dem  Civilrecht  und  dem  Urtheil
der  Civilgerichte  unterwirft  —  „ist  kein  wahrer  Vertrag;  die  hoheit-