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liche  Natur  des  einen  Kontrahenten  schliesst  die  im  Begriffe  eines
solchen  liegende  Rechtsgleichheit  aus.  —  Wie  überall  im  Verwaltungsrecht
ist  der  Staat  der  Handelnde,  Bestimmende,  der  Einzelne  nur  das  Objekt,
auf  welches  eingewirkt  wird.  Seinem  inneren  Wesen  nach  gleicht  vielmehr
der  öffentlich-rechtliche  Vertrag  der  Requisition.  Er  setzt  sich  zusammen  aus
zwei  Verwaltungsakten;  der  eine  legt  eine  Leistungspflicht  auf,  der  andere
gewährt  Entschädigung  für  die  Leistung;  für  die  Durchführung  der  auferlegten
  Last  sorgt  verwaltungsrechtlicher  Zwang,  eingeleitet  und  geordnet
durch  weitere  Verwaltungsakte  auf  Grund  des  ersten.“

Was  es  dem  Begriffe  des  Vertrages  schaden  soll,  dass  der  staatliche
Zwang  zur  Durchführung  von  anderen  Behörden  als  den  Civilgerichten  gehandhabt
  wird,  ist  nicht  einzusehen.  Wie  ist  es  aber  zusammenzureimen,
dass  der  öffentlich-rechtliche  Vertrag  ein  zweiseitiges  Rechtsgeschäft  sein
und  doch  lediglich  aus  zwei  Verwaltungsakten  eines  der  beiden  Betheiligten
bestehen  soll  und  dass  der  freie  Wille  des  Einzelnen  zur  Eingehung
desselben  erforderlich  ist  und  der  Einzelne  doch  nur  das  Objekt  der
staatlichen  Handlung  ist,  auf  welches  durch  die  letztere  eingewirkt  wird?
Ein  zweiseitiges  Rechtsgeschäft,  das  nur  eine  Seite  hat,  und  ein  handelndes
Subjekt,  das  nur  Objekt  ist!  Wozu  wird  der  Begriff  des  öffentlichen  Vertrages
  überhaupt  in  die  Darstellung  eingeführt  und  als  Konstruktionsmittel
in  diesem  ganzen  Abschnitt  fortwährend  verwendet,  wenn  zugleich  die  Deduktion
  überall  darauf  gerichtet  wird,  dass  dieser  Vertrag  in  Wahrheit  gar
kein  Vertrag  sei,  sondern  ein  einseitiger  Kreationsakt  und  dass  das  von  ihm
hervorgerufene  Rechtsverhältniss  nicht  einmal  als  ein  quasikontraktliches
gelten  könne?  Man  vergl.  z.  B.,  was  der  Verf.  8.  323  über  das  Verhältniss
  der  Post  zu  den  Einzelnen,  welche  ihr  Sendungen  übergeben,  ausführt.

Wenn  von  einer  staatlichen  Handlung  ausgesagt  wird,  sie  sei  hoheitlich,
  obrigkeitlich,  Aeusserung  der  Staatsgewalt,  der  Herrschermacht,  so
muss  man  sich  doch  darüber  klar  werden,  welchen  Gedanken  man  damit
ausdrücken  will.  Wenn  jeder  staatliche  Willensakt  ohne  Ausnahme  und
ohne  Rücksicht  auf  seinen  Inhalt  und  seine  Rechtswirkung  als  hoheitlich
bezeichnet  wird,  so  hat  dieser  Ausdruck  gar  keinen  spezifischen  Sinn;  er  ist
synonym  mit  staatlich  und  kann  daher  nicht  zur  Charakteristik  staatlicher
Akte  dienen.  Freilich  ist  es  zweifellos,  dass  der  souveräne  Staat  und  seine
Organe  in  keinem  Falle  irgend  einem  rechtlichen  Zwange  unterliegen  können,
der  nicht  in  letzter  Quelle  von  seinem  eigenen  Willen  ausgeht.  Der  souveräne
  Staat  handelt  im  Gegensatz  zu  den  Unterthanen  stets  rechtlich  frei,  nur
durch  sich  selbst  bestimmt,  durch  keinen  höheren  Befehl  gebunden,  keiner
Herrschermacht  unterworfen,  sondern  mit  ihr  selbst  ausgestattet.  Daher  sind
alle  Verwaltungsakte  des  Staates,  gleichviel  welches  ihr  Inhalt  ist,  freie,
von  keinem  höheren  Willen  als  dem  seinigen  bestimmte.  Dies  gilt  aber  auch
dann,  wenn  sie  dem  gewöhnlichen  Civilrecht  und  der  Rechtsprechung  der
Gerichte  unterworfen  sind;  denn  auch  die  bindende  Kraft  des  Civilrechts
und  die  Gerichtsbarkeit  der  Civilgerichte  beruht  auf  der  Gewalt  und  dem
Willen  des  Staates.  In  diesem  Sinne  kann  man  daher  allerdings  jeden
staatlichen  Verwaltungsakt  als  einen  hoheitlichen  bezeichnen;  man  gibt
dadurch  aber  nicht  eine  besondere  Qualifikation  des  Aktes  an,  sondern  hebt
nur  eine  allgemeine  Eigenschaft  des  Staates  als  des  handelnden  Subjektes
hervor.  Der  staatliche.  Verwaltungsakt  ist  die  Handlung  eines  mit  Herrschermacht
  ausgestatteten  Wesens  wie  jedes  Rechtsgeschäft  eines  Einzelnen  die
Handlung  eines  mit  (Privat-)  Rechtsfähigkeit  ausgestatteten  ist.  Was  wird
aber  zur  juristischen  Charakteristik  eines  civilrechtlichen  Vertrages  beige-