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bracht,  wenn  man  sagt,  er  sei  ein  Willensakt,  in  welchem  sich  die  Rechtsfähigkeit
  bethätigt?  Es  hat  dies  keine  grössere  Bedeutung  als  wenn  man
sagte,  er  sei  eine  Bethätigung  des  Selbstbewusstseins,  der  Verstandeskräfte
u.  dgl.  Soll  die  Bezeichnung  „Machtäusserung,  Herrschaftsakt“  eine  besondere
juristische  Qualifikation  staatlicher  Handlungen  sein,  so  muss  sie  in  einem
engeren,  prägnanten  Sinne  genommen  werden.

Staatliche  Hoheit  oder  Herrschaft  ist  die  Befugniss  des  Staates,  freien
Menschen  mit  zwingender  Kraft  zu  befehlen,  ihnen  Handlungen,  Leistungen,
  Unterlassungen  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Zustimmung  in  rechtsverbindlicher
  Weise  aufzulegen,  über  ihre  persönlichen  Kräfte,  ihr  Vermögen,
ihre  Freiheit,  ja  selbst  über  ihr  Leben  zu  verfügen.  Diese  Rechtsmacht  ist
das  spezifische  Vorrecht  des  Staates,  welches  er  mit  Niemandem  theilt,
welches  für  ihn  charakteristisch  ist.  Wenn  man  sagt:  „Der  Staat  herrscht“,
so  hat  man  diejenige  Eigenschaft  hervorgehoben,  ohne  welche  man  den
Staat  sich  nicht  vorstellen  kann  und  welche  andererseits  ihn  von  allen  andern
Subjekten  der  gesammten  Rechtsordnung  unterscheidet.  Aber  daraus  darf
man  nicht  folgern,  dass  der  Staat  nichts  Anderes  thut  als  „herrschen“,  dass
alle  seine  Handlungen  Herrschaftsakte  seien.  Der  Staat  verwendet  im  Gegentheil
  seine  Herrschaft  nur  so  weit,  als  es  für  die  Erfüllung  seiner  Aufgabe
nothwendig  oder  nützlich  ist;  wo  er  ohne  dieselbe  seine  Zwecke  gar  nicht
oder  nur  unvollkommen  oder  nur  mit  übermässigen  Opfern  erreichen  würde.
Die  einzelnen  staatlichen  Handlungen  sind  nur  dann  Aeusserungen  der
Macht,  des  imperium,  wenn  sie  einen  Befehl,  einen  Zwang  enthalten;  der
!Staat  kann  sich  aber  auch  anderer  Formen  bedienen.  Wenn  man  behauptet,
der  Staat  könne  desshalb  mit  Privaten  keine  Verträge  schliessen,  weil  er
ihnen  nicht  gleich  stehe,  sondern  über  sie  herrsche,  so  ist  dieser  Grund
nicht  stichhaltig.  Gerade  im  Gegentheil!  Weil  der  Staat  Herrscher  ist,  kann
er  sich  nach  eigenem  Belieben  aller  Rechtsformen  bedienen,  die  ihm  nützlich
  scheinen,  und  wenn  er  sich  auf  das  Niveau  des  Privatrechts  stellt  und
mit  einem  Einzelnen  nach  den  Regeln  desselben  —  wenngleich  eines  für
gewisse  Verwaltungszwecke  modifizirten  —  Rechtsverhältnisse  begründet,  so
ist  dies  eben  eine  Bethätigung  seiner  Freiheit,  seiner  „hoheitlichen  Macht,  *
diejenige  Rechtsform  zu  wählen,  die  ihm  beliebt.  Sowie  der  Einzelne,  statt
Gewalt  zu  gebrauchen,  auch  wo  er  es  könnte,  es  häufig  vorziehen  wird,  den
Weg  der  Vereinbarung  und  gütlichen  Verständigung  zu  beschreiten,  so  kann
auch  der  Staat  bei  Begründung  von  Verhältnissen,  welche  er  durch  einseitigen
  Herrscherakt  hervorzurufen  im  Stande  wäre,  es  vorziehen,  dem
Einzelnen,  der  davon  betroffen  wird,  einen  Antheil,  ein  Mitwirkungsrecht
einzuräumen,  seine  Zustimmung  zu  erkaufen.  Wenn  der  Staat  dabei  besser
fortkommt,  warum  soll  er  sich  unnöthiger  Weise  als  Herrscher  aufspielen  ?
Desshalb  sind  die  vom  Verf.  bereits  in  der  Einleitung  (S.  21  fg.)  scharf  betonten
  und  in  dem  ganzen,  hier  in  Rede  stehenden  Abschnitt  durchgeführten
Anschauungen,  dass  die  gesammte  staatliche  Verwaltungsthätigkeit  Ausübung
  der  hoheitlichen  Macht  über  die  Einzelnen  sei,  dass  der  letztere  stets
„der  leidende  Theil  sei,  dessen  Verhältniss  zum  Staate  von  diesem  einseitig
bestimmt  wird,“  —  „dass  der  Einzelne  dem  verwaltenden  Staate  gegenüber
von  Haus  aus  keine  Befugnisse  habe“  und  dass,  „wenn  man  von  Rechten
der  Einzelnen  spricht,  das  blosse  Widerspiele  der  verfassungsmässigen  Ordnung
  der  Staatsthätigkeit  oder  der  durch  die  staatliche  Einwirkung  begründeten
  Rechtsverhältnisse  seien“  —  einseitige  und  meines  Erachtens
unhaltbare.  Sie  verkümmern  das  Verwaltungsrecht  und  verkürzen  den  Reichthum
  seiner  juristischen  Formen,  sie  pressen  alles  in  die  Schablone  des