—  160  —

einseitigen  Kreationsaktes,  sie  verflachen  den  bestimmten  und  kraftvollen
Begriff  des  Befehls  zu  der  vieldeutigen  und  nichtssagenden  „Ausübung
staatlicher  Hoheit“  und  sie  gelangen  endlich  zu  dem  „zweiseitigen  Verwaltungsvertrage“,
  bei  welchem  ‚nur  ein  Kontrahent  Subjekt,  der  andere
dagegen  Objekt  sein  soll.

Wenn  ferner  auch  der  Besitz,  das  Eigenthum,  das  thatsächliche  Handeln
im  Betriebe  der  staatlichen  Anstalten  als  „Verkörperung  des  hoheitlichen
Willens“  bezeichnet  werden,  weil  dadurch  das  Interesse  der  Einzelnen  zurückgedrängt
  wird  (S.  22,  226  u.  a.),  so  ist  dieser  Grund  nicht  ausreichend.
Denn  drängt  nicht  auch  der  Besitz,  das  Eigenthum,  der  Gewerbebetrieb  des
Einzelnen  das  Interesse  anderer  Einzelner  zurück?  Ueberall  wo  eine  Berechtigung
  ihren  vom  objektiven  Recht  anerkannten  und  geschützten  Platz
hat,  sind  die  Rechte  und  Interessen  Anderer  „zurückgedrängt“.  So  kommt
z.  B.  in  dem  Briefmonopol  allerdings  die  Herrschermacht  zur  Geltung,  denn
es  ist  ein  zwingendes  Verbot  des  Staates;  ebenso  in  dem  Signal  des  Postillons,
durch  welches  er  einen  ihm  den  Weg  versperrenden  Wagenführer  auffordert
auszuweichen;  aber  nicht  in  dem  Besitz  und  Eigenthum  an  Postwagen  und
Pferden  und  ebensowenig  in  der  Uebernahme  der  Beförderung  eines  Briefes
oder  eines  Reisenden.

Ich  übergehe  den  Abschnitt  über  die  Verwaltung  des  fiskalischen  Vermögens
  (S.  376—419),  der  manche  interessante  und  werthvolle  Erörterungen
enthält,  von  dem  eben  entwickelten  Gesichtspunkte  aus  aber  ebenfalls  zu
Bedenken  und  Widersprüchen  Anlass  gibt,  um  dem  dritten  Hauptabschnitt,
über  die  Selbstverwaltung,  noch  einige  Worte  zu  widmen.  Auch
dieser  Theil  des  Werkes  ist  ausgezeichnet  durch  die  von  dem  Verf.  befolgte
Methode,  sich  auf  die  juristische  Seite  der  von  ihm  behandelten  Institute
zu  beschränken.  Die  Rechtsbeziehungen  zwischen  den  Selbstverwaltungskörpern
  und  dem  Staate,  die  vermögensrechtliche  Seite  der  Selbstverwaltung,
die  Ordnung  der  Kommunalverbände  und  die  rechtlichen  Formen,  in  denen
das  Zusammenwirken  der  Gemeinde-  und  Staatsbehörden  erfolgt,  das  Recht
der  Stiftungen  und  die  Stellung  der  anerkannten  Kirchen  im  Staate  sind  in
anziehender  Weise  dargestellt.

Für  das  ganze  Recht  der  Selbstverwaltung  liegt  der  Schwerpunkt  in
der  juristischen  Persönlichkeit  der  Selbstverwaltungskörper.  Dass
sie  ein  von  dem  Staat  verschiedenes  Rechtssubjekt  sind,  welches  dem  Staat
gegenüber  Träger  von  Rechten  und  Pflichten  ist,  dass  also  zwischen  dem
Staat  und  den  Selbstverwaltungskörpern  Rechtsverhältnisse  bestehen  —
dies  bildet  den  rechtlich  bedeutsamen  Unterschied  zwischen  ihnen  und  den
Staatsbehörden  und  ist  Voraussetzung  und  Quelle  aller  juristischen  Eigenthümlichkeiten
  der  Selbstverwaltung  im  Gegensatz  zur  unmittelbaren  Staatsverwaltung.
  Diese  Bedeutung  der  Persönlichkeit  der  Selbstverwaltungskörper
verkennt  auch  der  Verf.  nicht;  er  rtickt  sie  aber  nicht  genügend  in  den
Mittelpunkt  der  Darstellung,  er  entwickelt  nicht  die  ganze  Fülle  von  Konsequenzen,
  die  sich  hieraus  ableiten  lassen,  und  er  fällt  wiederholt  in  die
—  nicht  bloss  „uncivilistische“,  sondern  unjuristische  —  Auffassung,  als
seien  die  einzelnen  Staatsangehörigen  die  „Selbstverwaltungsberechtigten‘“,
als  seien  die  Aemter  der  Selbstverwaltung  nicht  Organe  der  korporativen
Verbände,  sondern  „Vertretungsämter*  der  dabei  interessirten  Individuen,
und  als  seien  die  Selbstverwaltungskörper  nur  „gedachte“  Rechtssubjekte,
ihre  Persönlichkeit  nur  „eine  Formel,  welcher  sich  die  juristische  Technik
zur  Abkürzung  der  Denkwege  zu  bedienen  pflegt“  (S.  427).  Die  Rechtsfähigkeit
  der  Selbstverwaltungskörper  hat  in  der  Rechtsordnung  eine  ebenso