—  161  —

reale  Existenz  wie  die  Rechtsfähigkeit  der  Individuen.  Auch  die  letzteren
haben  die  Eigenschaft,  Personen,  d.  h.  Rechtssubjekte  zu  sein,  vom  Recht,
nicht  von  der  Natur,  welche  überhaupt  nicht  „Rechtssubjekte“  hervorzubringen
  vermag.  Die  Rechtsfähigkeit  auch  der  Individuen  ist  selbstverständlich
  sinnlich  nicht  wahrnehmbar,  sondern  nur  durch  den  Intellekt
zu  erfassen,  ist  also  ebenfalls  nur  etwas  „Gedachtes“,  wenn  man  einen
materialistischen  Standpunkt  einnimmt.  Die  Persönlichkeit  ist  stets  eine
juristische,  auch  wenn  sie  einen  physischen  Träger  hat.  In  der
Sphäre  des  Rechts  ist  sie  aber  keine  Fiktion,  sondern  in  demselben
Sinne  etwas  Wirkliches,  wie  irgend  eine  andere  Rechtsschöpfung.  Mit  ganz
demselben  Rechte  wie  von  der  juristischen  Persönlichkeit  könnte  man  von
allen  Rechtsinstituten  ohne  Ausnahme  sagen,  dass  sie  „Formeln  seien,  deren
sich  die  juristische  Technik  zur  Abkürzung  der  Denkwege  zu  bedienen
pflegt“  und  nicht  nur  sämmtliche  Rechtsbegriffe,  sondern  auch  sämmtliche
konkrete  Rechtsverhältnisse  sind  lediglich  etwas  „Gedachtes“  ,  wenn  man
nur  dasjenige  als  wirklich  existent  ansieht,  was  im  physikalischen  Sinne
substantiell  ist.

Hinter  der  Persönlichkeit  der  Selbstverwaltungskörper  verschwinden  die
Einzelinteressenten;  die  Rücksicht  auf  die  letzteren  ist  nur  das  legislatorische
Motiv  zur  Schaffung  und  Anerkennung  gewisser  Selbstverwaltungskörper.
Die  Einzelnen  mögen  in  den  Einrichtungen  der  Selbstverwaltung  eine  Förderung
  ihrer  Interessen  finden  und  mit  Rücksicht  hierauf  an  der  Bildung
der  Organe  der  Selbstverwaltungskörper  einen  Antheil  haben,  als  Träger
der  Rechte  und  Pflichten,  welche  dem  Selbstverwaltungskörper  zustehen,
kommen  sie  juristisch  nicht  in  Betracht.  Der  Ausdruck  „Vertretung“  wird
ja  vielfach  in  einem  unjuristischen  Sinne  gebraucht;  man  spricht  von  dem
Vertreter  einer  Ansicht,  einer  Kunstrichtung,  eines  Lehrfaches,  gewisser
Interessen.  In  diesem  Sinne  kann  man  sagen,  dass  in  den  Gebilden  der
Selbstverwaltung  soziale  und  politische  Interessen  eine  Vertretung  finden,
wie  man  auch  sagen  kann,  dass  ein  Monarch  oder  ein  Staatsmann  oder  ein
Parlament  die  Interessen  einer  Nation  „vertreten“.  Aber  ein  Rechtsverhältniss
  wie  Vollmacht  oder  Auftrag  wird  dadurch  nicht  bezeichnet.  Der
Verf.  dagegen  meint,  dass  die  Angelegenheiten  der  Selbstverwaltung  geführt
werden  „Namens  und  im  Rechte  der  Selbstverwaltungsberechtigten,  d.  h.
einer  Gruppe  von  Staatsangehörigen“  und  „dass  für  sie  Vertretungsämter
entstehen,  eine  neue  Art  öffentlich-rechtlichen  Auftrags,  der  vom  Staate
nicht  gegeben,  sondern  nur  geordnet  wird  im  Verfolg  seiner  mitwirkungeinräumenden
  Thätigkeit.“  8.427  fg.  Damit  wird  meinesErachtens  der  Erkenntniss
  von  der  Rechtspersönlichkeit  der  Selbstverwaltungskörper  ihr  dogmatischer
Werth  geraubt  oder:  mindestens  beeinträchtigt.  Wenn  es  auch  richtig  wäre,
dass  die  Rechte  des  Selbstverwaltungskörpers  „nur  die  Form  sind,  in  welche
das  Mitwirkungsrecht  der  Einzelnen  gebracht  ist“  (8.  429),  so  ist  doch  diese
Form  eben  juristisch  massgebend.  Die  juristische  Form  ist  die  Rechtsgestalt
  und  auf  diese  kommt  es  in  der  Rechtswissenschaft  an,  nicht  auf  ihre
materiellen  Zwecke.  Es  muss  jedoch  anerkannt  werden,  dass  in  den  Einzelausführungen
  dieses  Abschnittes  die  unrichtige  Grundauffassung  nicht  gerade
  sehr  störend  sich  bemerkbar  macht,  sondern  die  juristische  Persönlichkeit
  der  Selbstverwaltungskörper  im  allgemeinen  richtig  festgehalten  wird.

Auf  die  zahlreichen,  in  dem  Werke  erörterten  Einzelfragen  einzugehen,
liegt  nicht  in  der  Absicht  dieser  Besprechung.  Nur  ein  Punkt  kann  nicht
ganz  mit  Stillschweigen  übergangen  werden.  Der  Verf.  hat  eine  begreifliche
  und  entschuldbare  Vorliebe  für  seinen  Gegenstand;  das  französische

Archiv  für  öffentliches  Recht.  IT.  1.  11