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Verwaltungsrecht  ist  ihm  das  Musterrecht;  er  ist  von  seiner  Vorzüglichkeit
durchdrungen;  was  demselben  entgegensteht,  ist  ihm  unsympathisch.  Dies
macht  sich  nicht  nur  geltend  in  der  Würdigung  des  Verhältnisses  zum
Civilrecht  und  zur  Rechtsprechung  der  Civilgerichte,  sondern  insbesondere
auch  in  allen  Punkten,  bei  denen  eine  Veränderung  des  französischen  Verwaltungsrechts
  in  Elsass-Lothringen  durch  die  Deutsche  Gesetzgebung  in
Frage  steht.  Es  macht  sich  hier  durchweg  die  Tendenz  geltend,  das  französische
  Recht  in  möglichst  grossem  Umfange  zu  erhalten  und  die  Wirkung
der  neueren  Gesetze  auf  das  engste  Mass  zu  beschränken.  Man  vergleiche
z.  B.  S.  95,  Note  11;  S.  101,  Note  8;  8.  115,  Note  4;  8.  155,  Note  2;
S.  191,  Note  24;  S.  211,  Note  6;  8.  235,  Note  15;  S.  241,  Note  14;  S.  384,
Note  11;  S.  409,  Note  14  u.  s.  w.  An  manchen  dieser  Stellen  gelangt  der
Verf.  zu  höchst  bedenklichen,  theilweise  auffallenden  Folgerungen.

Wenn  in  den  vorstehenden  Erörterungen  diejenigen  Punkte,  in  denen
ich  abweichender  Ansicht  bin,  besonders  hervortreten,  so  liegt  dies  ja  in  der
Natur  jeder  Kritik.  Es  soll  dadurch  aber  nicht  der  Anschein  erweckt  werden,
  als  verhielte  ich  mich  im  wesentlichen  ablehnend  gegen  das  Werk.
Ich  begrüsse  dasselbe  vielmehr  mit  grosser  Freude  als  einen  Fortschritt  in
der  Behandlung  des  Verwaltungsrechts  und  bin  überzeugt,  dass  auf  dem
vom  Verf.  gewiesenen  Wege  ihm  Viele  mit  Nutzen  folgen  werden.

Laband.

Dr.  Karl  Freiherr  von  Stengel,  o.  ö.  Prof.  in  Breslau,  Lehrbuch  des
deutschen  Verwaltungsrechts.  Stuttgart.  Ferdinand  Enke.
1886.  XVI.  und  459  S.  kl.  8°.

Man  kann  nicht  an  jedes  Werk,  namentlich  nicht  an  jedes  Lehrbuch
den  Massstab  streng  wissenschaftlicher  Arbeiten  legen  und  die  Anforderung
neuer  Gesichtspunkte,  grosser  Gedanken,  eindringender  Forschungen  stellen.
Ein  Buch,  welches  den  gegenwärtigen  Stand  einer  Rechtsdisziplin  in  klarer
und  übersichtlicher  Weise  wiedergibt  und  zur  Einführung  in  die  Kenntniss
derselben  dient,  ist  in  seiner  Art  auch  eine  verdienstliche  Leistung.  Nur
wird  man  freilich  berechtigt  sein  zu  verlangen,  dass  es  für  diesen  Zweck
auch  wirklich  brauchbar  ist  und  nicht  lediglich  den  negativen  Vorzug  hat,
nichts  wesentlich  Neues  zu  enthalten.  Von  diesem  Gesichtspunkt  aus  muss
auch  das  vorliegende  Werk  beurtheilt  werden;  auf  einen  Fortschritt  in  der
Methode  oder  Systematik,  auf  eine  Erweiterung  und  Bereicherung  des  stofflichen
  Materials  oder  auf  eine  Berichtigung  der  begrifflichen,  theoretischen
Erfassung  desselben  muss  man  resigniren  und  sich  damit  begnügen,  dass  die
zahlreichen  und  weit  verzweigten  Materien,  welche  man  unter  dem  Namen
Verwaltungsrecht  zu  behandeln  pflegt,  in  knapper  Form  und  meistens  in
sehr  leicht  verständlicher  Weise  erörtert  sind.  Ja,  vieles  kommt  uns  darin
gar  zu  leicht  verständlich  vor,  so  dass  man  sich  fragen  muss,  welchen
Leserkreis  der  Verf.  eigentlich  vor  Augen  hat.  Es  gilt  dies  namentlich
von  dem  „besonderen  Theil“,  der  die  einzelnen  Verwaltungszweige  behandelt.
  Derselbe  enthält  nicht  viel  mehr  als  eine  Aufzählung  derjenigen
Gegenstände,  auf  welche  sich  die  Fürsorge  des  Staates  erstreckt,  sowie  der
Zwecke  und  Aufgaben,  die  dabei  verfolgt  werden,  nebst  Angabe  der  betreffenden
  Gesetze.  Hierbei  benutzt  der  Verf.  die  Gelegenheit,  zahlreiche,
überaus  einleuchtende  Bemerkungen  zu  machen.  So  führt  er  z.  B.  S.  266
aus,  dass  die  Anhäufung  einer  grösseren  Menschenmenge  auf  öffentlichen
Strassen  in  der  Regel  nicht  bloss  ein  Hinderniss  des  freien  Verkehrs  ist,