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sondern  auch  namentlich  in  politisch  erregten  Zeiten  sicherheitsgefährlich
werden  kann.  S.  271  macht  er  darauf  aufmerksam,  „dass  die  Presse  und
die  Presserzeugnisse  in  ihren  verschiedenen  Formen  —  allerdings  nicht
bloss  Gegenstände  der  Sicherheitspolizei  sind,  sondern  vor  allem  als  mächtige
  Bildungsmittel  erscheinen‘.  S.  295  lesen  wir:  „Die  Massregeln  gegen
Feuersgefahr  bezwecken  a)  die  Verhütung  des  Ausbruchs  von  Feuersbrünsten,
b)  die  Beseitigung  und  Einschränkung  der  Gefahren  einer  ausgebrochenen
Feuersbrunst“  und  gleich  darauf  S.  296:  „Bei  der  Begräbnisspolizei  handelt  es
sich  um  Massregeln,  welche  bezwecken,  die  bei  Beerdigungen  möglicherweise
entstehenden  Gefahren  zu  beseitigen.“  Merkwürdiger  würde  es  freilich  sein,
wenn  es  umgekehrt  wäre.  S.  299  begegnen  wir  der  Betrachtung:  „Die  Bevölkerung
  eines  Staates  befindet  sich  in  einem  fortwährenden  Wechsel,  hervorgerufen
  theils  durch  Geburten  und  Sterbefälle,  theils  durch  Einwanderung
und  Auswanderung.“  Von  ebenso  unzweifelhafter  Richtigkeit  ist,  was
S.  305  fg.  über  den  Werth  der  Gesundheit  und  S.  319  fg.  über  den  Nutzen
der  Bildung  und  Gesittung  gesagt  wird,  woran  sich  dort  eine  Aufzählung
der  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften  und  sanitären  Einrichtungen,  hier
eine  Aufzählung  und  Beschreibung  der  verschiedenen  Bildungsanstalten  anreiht.
  Dabei  wird  u.  a.  bemerkt  (S.  331),  dass  die  höheren  Lehranstalten
mit  Rücksicht  auf  die  verschiedenartigen  Bildungsbedürfnisse  der  einzelnen
Berufszweige  sehr  verschiedene  Zwecke  verfolgen,  und  (S.  342)  „dass  die
öffentlichen  Bibliotheken,  Museen  und  Sammlungen  Anstalten  zur  Förderung
der  allgemeinen  Bildung  sind,  deren  Verhältnisse  durch  besondere  Statuten
und  Reglements  geordnet  sind“.  S.  379  steht  der  übliche  Panegyrikus  auf
das  Wasser,  welches  „zunächst  als  ein  Nahrungs-  und  Reinigungsmittel  den
verschiedensten  persönlichen  und  wirthschaftlichen  Zwecken  dient,  vor  allem
für  die  Landwirthschaft  von  der  höchsten  Bedeutung  ist,  aber  auch  durch
seine  Tragkraft  dem  Verkehr,  durch  seine  Triebkraft  dem  Gewerbe  und
der  Industrie  dient“,  dem  aber  leider  der  Vorwurf  nicht  erspart  werden
kann,  dass  „es  ausserdem  auch  noch  als  zerstörende  Naturkraft  erscheint‘.
Hoffentlich  werden  in  einer  späteren  Auflage  bei  der  Erörterung  der  Feuersgefahren
  die  „verwaltungsrechtlichen“  Verse  Schirzers:  „Wohlthätig  ist  des
Feuers  Macht,  wenn  sie  der  Mensch  bezähmt,  bewacht“  u.  s.  w.  citirt  werden.
  Sehr  grosse  Mühe  verwendet  der  Verf.  auch  darauf,  Ausdrücke  von
ziemlich  allgemeiner  Verständlichkeit  genau  zu  definiren,  so  z.  B.  8.  297
Bauten,  S.  386  Jagd,  S.  370  Fischerei,  S.  374  Bergbau,  S.  383  Gewerbe,
S.  398  Handel  u.  s.  w.  Wir  halten  es  nicht  für  nöthig,  diese  auf’s  Gerathewohl
  herausgegriffenen  Beispiele  zu  vermehren;  wem  es  Vergnügen  macht,
der  braucht  das  Buch  nur  aufzuschlagen,  wie  es  der  Zufall  fügt.  Wir  sind
auch  nicht  der  Meinung,  dem  Verf.  daraus  einen  besonderen  Vorwurf  zu
machen;  er  schliesst  sich  in  dieser  Hinsicht  ja  nur  an  die  übliche  Behandlungsweise
  an,  namentlich  an  diejenigen  Schriften,  welche  er  vorzugsweise
benutzt  hat.

Etwas  selbständiger  nach  Anlage  und  Inhalt  ist  der  erste  Theil,  der
in  eine  Einleitung  und  einen  allgemeinen  Theil  zerfällt.  Eigenthümlich  ist
demselben  eine  grosse  Unübersichtlichkeit  der  Anordnung.  In  der  Einleitung
werden  nicht  bloss  Erörterungen  über  Begriff  und  Charakter  der  Verwaltung,
die  Abgrenzung  des  Verwaltungsrechts  und  die  Quellen  desselben  gegeben,
sondern  auch  spezielle  Ausführungen  über  die  Öffentlichen  Rechte  und
Pflichten  und  über  öffentliches  Vermögen  und  öffentliche  Sachen  und  dem
letzteren  Abschnitt  wird  angehängt  eine,  freilich  im  höchsten  Grade  dürftige
„Geschichte  des  Verwaltungsrechts“  nebst  einigen  „Literaturangaben‘.  In