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dem  ersten  Kapitel,  über  die  Organe  und  Einrichtungen  der  Verwaltung,
werden  im  ersten  Abschnitte  die  Behördensysteme  Preussens,  des  Reichs  und
der  anderen  Einzelstaaten  in  wirrem  Durcheinander  vorgetragen;  darauf
folgt  ein  Abschnitt  über  die  Selbstverwaltung,  der  wohl  ebensowenig  geeignet
  ist,  ein  anschauliches  Bild  einer  bestimmten  Gemeindeordnung  zu
geben,  und  darauf  folgt  ein  Abschnitt  über  den  „Amtsorganismus“;  dagegen
ist  die  ganze  Lehre  von  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  weit  getrennt  davon
als  zweiter  Abschnitt  eines  dritten  Kapitels  erörtert.  Was  aber  namentlich  den
Nutzen  des  Werkes  als  „Lehrbuch“  beeinträchtigt,  ist  das  Bestreben,  alle
in  das  Gebiet  des  Verwaltungsrechts  einschlagenden  Gegenstände  und  die
Gesetzgebungen  und  Einrichtungen  aller  deutschen  Staaten  tastend  zu
berühren,  als  sollte  vor  allem  der  Vorwurf  vermieden  werden,  der  Verf.
hätte  etwas  übersehen  oder  übergangen,  während  nirgends  die  Tendenz  vorwaltet,
  die  Untersuchung  zu  vertiefen,  vermuthlich  um  den  in  Aussicht
genommenen  Umfang  des  Buches  nicht  zu  überschreiten.  Eine  kurze
Darstellung  kann  von  ausserordentlich  grossem  Werth  sein,  wenn  sie  in  wohldurchdachten
  und  sorgsam  formulirten  Sätzen  die  massgebenden  Grundprinzipien
  hinstellt,  wenn  sie  die  Grundlinien  fest  und  klar  zu  ziehen
weiss  und  unwesentliches  Detail  ausscheidet,  wıe  es  z.  B.  GERBER  in  seinen
Grundzügen  des  Staatsrechts  in  so  vortrefflicher  Weise  gethan  hat.  Aber
in  dieser  Weise  kurz  zu  sein,  ist  eine  zeitraubende  Sache  und  die  hierzu
erforderliche  Zeit  scheint  sich  der  Verf.  nicht  genommen  zu  haben.
Laband.