Das  Referendum  im  schweizerischen  Staatsrecht.

Von

Professor  Dr.  HıLTy  in  Bern.

T.

Mi  dem  etwas  schwer  verständlichen  Worte  „Referendum“,
das  sich  aber  in  Ermangelung  eines  andern,  kurzen  und  in  vier
Sprachen  gleichmässig  verständlichen  Ausdruckes  eingebürgert  hat,
bezeichnet  man  in  der  Schweiz,  namentlich  seit  Beginn  der  Revisionsversuche,
  welche  zu  der  Herstellung  der  jetzigen  Bundesverfassung
  von  1874  geführt  haben,  die  constitutionelle  Einrichtung,
  wornach  es  vorgeschrieben  oder  wenigstens  unter  gewissen
Umständen  zulässig  ist,  Beschlüsse  ‚\er  repräsentativen  Körperschaften
  (Grossen  Räthe  der  Cantone  oder  Bundesversammlung
der  Eidgenossenschaft),  noch  der  Gesammtheit  der  stimmfähigen
Bürger,  oder,  wie  man  sich  gewöhnlich  ausdrückt,  dem  Volke  zur
Annahme  oder  zur  Verwerfung  vorzulegen.

Es  ist  also  grundsätzlich  nichts  Anderes  als  das  directe
Gresetzgebungsrecht  des  Volkes,  das  jedoch  nicht  in  grösseren  landsgemeindeartigen
  Versammlungen,  sondern  in  kleineren,  den  Wahlkreisen
  angepassten  Volksgruppen  ausgeübt  zu  werden  pflegt,  und
wobei,  in  der  Regel  wenigstens,  keine  mündliche  Discussion  der  Abstimmung
  vorangeht  und  auch,  bisher  wenigstens,  keineandere  V  otation
als  die  einfache  Annahme  oder  Verwerfung  der  Vorlage  erlaubt  ist.

Das  Wort  Referendum,  welches  sich  dermalen  an  Stelle  des
ursprünglich  noch  in  dem  diessfälligen  eidgenössischen  Gesetze
gebrauchten,  besseren,  Ausdruckes  „Volksabstimmung“  vollständig
eingebürgert  hat  ‚  stammt  aus  dem  alten  eidgenössischen  Staatsrecht
  und  bezeichnete  damals  etwas  ganz  anderes.

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