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Die  alte  Eidgenossenschaft  vor  dem  Jahre  1798  hatte  niemals
eine  Verfassung  im  heutigen  Sinne;  es  sind  auch  blos  zwei  Mal,  im
Jahre  1655!)  und  später  noch  einmal  bei  Anlass  der  letzten  Erneuerung
  des  französischen  Bündnisses  (mit  Ludwig  X  VI.)  Versuche  zur
Vereinbarung  einer  solchen  gemacht  worden.  Ihr  Bundesstaatsrecht
beruhte  auf  dem  Gesammtinhalt  der  einzelnen  Bundesbriefe,  die
nicht  alle  gleichlautend  waren  und  auch  nicht  alle  Bundesglieder
direct  mit  einander  verbanden,  daneben  auf  einzelnen  Verständigungen
  über  wichtige  gemeinsame  Angelegenheiten  (Militärisches,
Rechtsgang,  Garantie  der  innern  Ordnung),  wie  sie  besonders
der  Pfaffenbrief  von  1370,  der  Sempacherbrief  von  1393,  das
Stanzer  Comprommiss  von  1481  enthalten,  und  vielfach  auf  blossem
Gewohnheitsrecht,  dem  sog.  Eidgenössischen  Herkommen.  Selbst
die  Tagsatzungen,  das  einzige  Bundesorgan,  waren  nirgends  allgemein
  verbindlich  vorgeschrieben  (in  den  meisten  Bünden  fehlt
sogar  jede  Erwähnung  derselben)  und  waren  ursprünglich  nicht
regelmässige,  sondern  blos  anlässliche  Versammlungen  der  Bundesgenossen,
  meistentheils  zum  Zwecke  schiedsgerichtlicher  Entscheidungen,
  also  nicht  eine  politische  Staatskörperschaft.  Der
selbständige  repräsentative  Charakter  heutiger  parlamentarischer
Versammlungen  fehlt  ihnen  ganz,  der  einzelne  Abgeordnete  war
blos  ein  Gesandter  seines  Staats  zu  einem  Üongresse  von  Staaten,
handelte  daher  lediglich  im  Namen  und  Auftrage  seiner  heimischen
  Obrigkeit?..  Wenn  Angelegenheiten  zur  Sprache  gebracht
  wurden,  für  die  er  keinen  Auftrag  besass,  so  wurde  über
dieselben  blos  unverbindlich  verhandelt,  sodann  aber  die  Sache
„ad  referendum  genommen“,  d.  h.  der  Berichterstattung  an  die
einzelnen  Obrigkeiten  vorbehalten,  deren  Meinung  und  eigentliche
Stimmabgabe  dann  bei  der  nächsten  Tagsatzung  eröffnet  werden
sollte,  wobei  es  dann  allerdings  oft  genug  vorkam,  dass  solche

1)  Vgl.  darüber  Hırıy,  Revision  und  Reorganisation.  Bern  1880,  worin
der  hauptsächlichste  dieser  Versuche  abgedruckt  ist.

2,  Es  gibt  sogar  Beispiele  von  Tagsatzungen,  in  welchen  nicht  einmal
der  Name  des  Vertreters  eines  Standes  genannt  ist,  sondern  im  Ingress  des
Abschieds  blos  gesagt  ist  „für  Glarus  ein  Junger“,  dessen  Person  man  gar
nicht  weiter  zu  kennen  braucht,  sobald  nur  feststeht,  dass  der  Stand  Glarus

vertreten  ist.  Vide  Luzerner  Tagsatzung  von  1469  12.  April.  Eidg.  Abschiedssammlung
  II.  395.