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„Tagsatzungsbeschlüsse“,  wenn  man  sie  überhaupt  so  nennen  will,
nach  Hause,  aber  nicht  wieder  „zurückgebracht“  wurden  und  sodann
Mangels  der  nothwendigen  Uebereinstimmung  der  Stände,  die
im  Allgemeinen  bundesrechtlich  nothwendig  war,  liegen  blieben  ?°).
So  war  z.  B.  das  berühmte  „Mandat  vom  Glauben“  von  1525,
der  ernstlichste  Versuch,  die  Reform  von  Staatswegen  und  ohne
Glaubensspaltung  vorzunehmen,  der  in  der  Reformationszeit  gemacht
  wurde;  ein  Beschluss  einer  in  Luzern  versammelten  Tagsatzung
  (allerdings  ohne  Zürich,  das  nicht  theilnahm),  konnte  aber
dessenungeachet  nicht  zur  Geltung  gelangen,  da  die  Ratification
der  einzelnen  Stände  nicht  erhältlich  war.

Von  dieser  Einrichtung,  welche  sich  dann  noch  in  diesem
Jahrhundert,  unter  der  Herrschaft  des  Bundesvertrags  von  1815
wiederholte,  ist  der  Name  „Referendum“  auf  den  ganz  andern
Fall  übertragen  worden,  wo  eine  moderne  repräsentative  Versammlung
  Gesetze  erlässt  oder  allgemein  verbindliche  Beschlüsse
fasst,  welche  zu  ihrer  definitiven  Giltigkeit  noch  eines  Volksvotums
  bedürfen  oder  einem  solchen  unter  gewissen  Bedingungen
noch  unterstellt  werden  können.  Diese  Aehnlichkeit  des  alten
Referendum’s  mit  der  modernen  Institution  dieses  Namens  ist  also
eine  blos  äusserliche.

Thatsächlich  vollzog  sich  diese  Umwandlung  zunächst  in  denjenigen
  heutigen  Cantonen  der  Eidgenossenschaft,  welche  in  der

®\  Um  wenigstens  eine  gleichartige,  in  dem  Thatsächlichen  übereinstimmende
  Berichterstattung  an  die  Stände  zu  erzielen,  wurde  allmählig  am
Schlusse  jeder  Tagsatzung  ein  sogenannter  „Abschied“,  d.  h.  ein  Schlussprotocoll
  über  die  sämmtlichen  Verhandlungen  von  einem  beauftragten
Schreiber  aufgenommen  und  jedem  Stande  eine  Abschrift  davon  mitgetheilt.
Aus  diesen  Protocollen  ist  das  grossartige  Quellenwerk  der  „Eidgenössischen
Abschiede“  hervorgegangen,  das  nun  nächstens  vollendet  sein  wird  und  die
allein  zuverlässige  Autorität  für  die  Geschichte  des  schweizerischen  Bundesstaatsrechts
  bildet.  Ganz  ähnlich  den  alten  Tagsatzungen  sind,  wenn  man  sich
eine  praktische  Vorstellung  davon  machen  will,  die  heutigen  Congresse  der
grösseren  internationalen  Unionen  (Weltposteongress  etc.),  bei  welchen  auch
von  den  in  Bezug  auf  Stimme  gleichberechtigten  Vertretungen  kleinerer  und
grösserer  Unionsstaaten  Dinge  verhandelt  werden,  für  die  nicht  immer  schon
eine  bestimmte  Vollmacht  vorliegt  und  Beschlüsse  gefasst  werden,  denen  die
Einzelregierungen  dann  erst  in  Folge  der  Berichterstattung  ihrer  Abgeordneten
  beitreten  müssen.