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alten  Zeit  vor  1798  und  noch  in  unserem  Jahrhunderte  keine
Einheitsstaaten,  sondern  selbst  Staatenverbindungen,  Vereinigungen
  kleiner  Republiken  zu  einem  (Gesammtstaatswesen
waren.  Hier  musste  natürlich  auch  im  örtlichen  (cantonalen)
Staatsrechte  das  Gleiche  stattfinden  wie  im  eidgenössischen;  jeder
Beschluss  einer  repräsentativen  Versammlung  im  alten  Sinne,  also
eigentlich  eines  Uongresses,  erfolgte  nur  unter  Vorbehalt  der  Annahme
  seitens  dieser  kleineren  souveränen  Gemeinwesen  und  da
diese  aus  einzelnen  Gemeinden  im  heutigen  Sinne  bestanden,
oder  wenigstens  gemeindeweise  abgestimmt  zu  werden  pflegte
selbst  wenn  mehrere  Gremeinden  zusammen  einen  solchen  kleinen
Staat  bildeten,  so  ist  hier  der  Anschluss  der  modernen  Einrichtung
  an  die  alte  ein  natürlicherer,  und  diese  Cantone  werden
daher  auch  als  die  „Wiege  des  Referendums“  betrachtet  *).  Es
hat  jedoch  dasselbe  ununterbrochen  von  ältester  Zeit  bis
auf  den  heutigen  Tag  nur  in  dem  Einen  dieser  Cantone,  Graubünden,
  bestanden,  während  der  Canton  Wallis,  zu  dessen
älteren  constitutionellen  Einrichtnngen  es  ebenfalls  gehörte,  diesen
Eck-  und  Grundstein  des  heutigen  eidgenössischen  und  cantonalen
Staatsrechts  bereits  beseitigt  hatte  und  zu  dem  KRepräsentativsystem
  der  „fortgeschritteneren*  Cantone  übergegangen  war,
bevor  es  sich  herausstellte,  dass  der  Fortschritt  eigentlich  auf
der  anderen  Seite  zu  suchen  sei,  und  allgemeine  Einrichtung
wurde,  was  zeitweise  den  meisten  Staatsmännern  der  Schweiz  als
eine  blosse  rechtshistorische  Curiosität  erschienen  war  ).  Diese

4)  Die  Volksabstimmung  geschieht  heute  in  diesen  Cantonen  factisch
genau  so,  wie  in  der  alten  Zeit,  nur  werden  jetzt  alle  Stimmen  im  ganzen
Canton  zusammengezählt  und  daraus  das  Resultat  der  Abstimmung  ermittelt,
während  früher  blos  die  Stimmen  der  einzelnen  Staatstheile  entschieden,
nicht  die  allgemeine  Volkszahl.  Im  cantonalen  Staatsrecht  galt  die  Mehrheit
  dieser  einzelnen  Staatstheile  als  entscheidend,  im  eidgenössischen  dagegen
war,  besondere  Verhältnisse  vorbehalten,  Einstimmigkeit  erforderlich.  Hätte
die  Eidgenossenschaft  das  gleiche  Referendum  gehabt  wie  diese  Cantone,  so
wäre  sie  schon  vor  Jahrhunderten  statt  eines  Staatenbundes  ein  Bundesstaat
geworden.

5)  Es  gibt  übrigens  jetzt  noch  sehr  viele  stille  Gegner  des  Referendums
in  dem  Juristenstande,  und  eine  Rückkehr  auf  die  repräsentativen  Einrichtungen

  ist  nicht  ausgeschlossen,  wenn  die  demokratischen  nicht  mit
grosser  Mässigung  gehandhabt  werden.