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beiden  spezifischen  „Referendumscantone“  der  Eidgenossenschaft,
deren  althergebrachte  Institution  nun  plötzlich  gewissermaassen
als  das  historische  Vorbild  für  die  jetzigen  Volksabstimmungseinrichtungen
  der  Cantone  und  des  Bundes  galten,  waren  vor
dem  Jahre  1798  nicht  eigentliche  Glieder  der  Eidgenossenschaft,
sondern  blos  sogenannte  „zugewandte  Orte“  derselben  gewesen.
Das  Verhältniss  der  zugewandten  Orte,  das  übrigens  hier  nicht
näher  erörtert  zu  werden  braucht,  unterscheidet  sich  von  dem
der  eigentlichen  ursprünglich  8  und  später  13  Orte  oder  Stände
der  Eidgenossenschaft  nicht  dadurch  (wie  früher  vielfach  behauptet
wurde),  dass  die  Zugewandten  nicht  mit  allen,  sondern  blos  mit
einzelnen  der  eigentlichen  eigenössischen  Orte  in  Bundesvertrag
standen  und  somit  blos  indirect  zu  der  Eidgenossenschaft  gehörten,
obwohl  dies  bei  der  grossen  Mehrzahl  derselben  thatsächlich  zutrifft),
  sondern  durch  die  weniger  enge  Verbindung  und  etwas  untergeordnete
  Stellung  überhaupt,  die  sich  besonders  in  der  Art  und
Weise  der  Kriegshilfe,  der  Theilnahme  an  den  Tagsatzungen  und
der  Eidesleistung  aussprach.  Ihre  speziellen  Landeseinrichtungen
würden  schon  desshalb  einen  geringeren  Einfluss  auf  die  eigentlichen
  eidgenössischen  Orte  ausgeübt  haben,  wie  man  ja  auch  ber
den  zugewandten  Orten  (Abt  von  St.  Gallen  und  Bischof  von  Basel)
selbst  die  monarchische  Staatseinrichtung  vertrug,  was  bei  den
wirklichen  Gliedern  der  Eidgenossenschaft  schwerlich  der  Fall

®)  Gerade  die  beiden  zugewandten  Orte,  die  jetzt  nicht  mehr  zur  Eidgenossenschaft
  gehören,  Rottweil  am  Neckar  und  Mülhausen  im  Elsass  wurden
von  allen  13  Orten  gemeinsam  als  zugewandte  Orte  aufgenommen,  ohne  desshalb
  jedoch  irgend  eine  bevorzugte  Rechtsstellung  vor  andern  zu  geniessen.
Im  Gegentheil,  der  Abt  und  die  Stadt  St.  Gallen  und  die  Stadt  Biel,  die
blos  mit  wenigen  eidgenössischen  Orten  in  directer  Verbindung  standen,
galten  als  enger  Verbündete.  Ein  Canton  der  Eidgenossenschaft,  wie  noch
vor  Kurzem  in  der  Allg.  Münchener  Zeitung  behauptet  wurde,  ist  Mülhausen
nie  gewesen  und  ebenso  wenig  richtig  ist  es,  dass  es  sich  freiwillig  aus  Zollpolitik
  von  derselben  getrennt  habe.  Es  wurde  im  April  1798  von  den
Franzosen  wie  noch  andere  solche  „zugewandte  Orte“  (Genf,  Bisthum  Basel)
besetzt.  Diese  Annexionen  mussten  sodann  in  dem  Defensiv-  und  Offensiv-Allianzvertrag
  der  helvetischen  Republik  vom  nämlichen  Jahre  anerkannt
werden  und  wurden  1815  nur  theilweise  restituirt.  Andererseits  waren,  wie
schon  gesagt,  selbst  die  ältesten  eidgenössischen  8  Orte  nicht  alle  durch
directe  Bundesverträge  mit  einander  vereinigt,