—  172  —

gewesen  sein  würde.  Der  Hauptgrund  aber,  wesshalb  diese  beiden
Länder  während  der  ganzen  alten  Zeit  mit  ihrem  obligatorischen
Referendum  allein  standen,  besteht  darin,  dass  sie  keine  Einheitsstaaten,
  sondern  Staatenverbindungen  wie  die  Eidgenossenschaft
selber  waren,  nur  mit  dem  Unterschied,  dass  hier  die  Einzelstaaten
  so  klein  und  demokratisch  organisirt  waren,  dass  ihre  Willenserklärung
  auf  dem  Wege  der  Abstimmung  eingeholt  werden  konnte.

Der  obere  Theil  des  Wallis,  von  dem  Flusse  Morge,  der
unterhalb  Sitten  in  die  Rhone  fällt,  aufwärts  gerechnet,  bestand  aus
7  sogenannten  „Zehnten“,  welche  gemeinschaftlich  mit  dem  Bischof
von  Sitten  den  unteren  Landestheil,  der  äusserlich  auch  in  drei
Zehnten  abgetheilt  war,  mittelst  Landvögten  regierten  ”).  Die
allgemeinen  Landesangelegenheiten  wurden  theilweis®  von  einem
Landrathe  erledigt,  welcher  aus  dem  Bischofe  (resp.  2  Domherren
als  Vertreter  desselben),  dem  von  ihm  und  den  7  Zehnten  gewählten
  Landeshauptmann  und  je  4  Boten  jedes  Zehnt  bestand,
andere  hingegen  wurden  durch  Circularschreiben  an  die  Zehnten
gebracht,  welche  der  Landeshauptmann  mittels  bestellter  Läufer
von  Zehnt  zu  Zehnt  überbringen  liess.

Die  Resultate  der  Abstimmung,  welche  in  den  einzelnen
Gemeinden  geschah,  wurden  von  dem  Landeshauptmann  und
Öanzler  zusammengestellt  und  die  Mehrheit  der  Zehntstimmen,
welche  allein  entscheidend  waren,  da  jede  Zehnt  gleichberechtigt
war,  dem  nächstfolgenden  Landrath  als  Entscheidung  der  Sache
mitgetheilt.  Eine  genaue  gesetzliche  Unterscheidung  dessen,  was
als  in  der  Competenz  des  Landraths  liegend  angesehen  wurde,
von  dem,  was  an  die  Zehnten  auszuschreiben  war,  bestand
meines  Wissens  hier  so  wenig  als  in  dem  rhätischen  Freistaate,
dagegen  hatte  der  Landrath  von  Anfang  ab  eine  bedeutendere

?)  Die  7  Zehnten  selbst  waren  kleine  selbstständige  Republiken  mit
einem  Zehntenrath  und  Zehntengericht,  das  in  Criminalsachen  souverän
ohne  Appellation  urtheilte.e  Von  dem  Zehntenrath,  der  aus  dem  Zehntenmeyer
oder  Castellan,  Zehntenhauptmann,  Bannerherrn,  den  gewesenen  Meyern  und
Castellanen  und  aus  zwei  Boten  jeder  zur  Zehnt  gehörigen  Gemeinde  bestand,
wurden  auch  die  Beamten  der  Zehnten  und  die  Boten  an  dem  allgemeinen
Landrath  gewählt.  Ein  Abschied  des  Landraths  fiel  durch  Verwerfung  von
vier  Zehnten  dahin.