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Stellung  und  Competenz  als  die  dortigen  Bundestage.  Diese  alte
Verfassung  des  Wallis  hatte  dann  in  der  neueren  Zeit  das
eigenthümliche  Geschick,  wiederholt  beseitigt  und  wieder  eingeführt
  zu  werden.  Zunächst  musste  am  30.  August  1802  der
Landrath  eine  Verfassung  annehmen,  welche  das  Wallis  von  der
Schweiz  lostrennte  und  zu  einer  nominell  selbstständigen  „rhodanischen
  Republik“  unter  dem  gemeinsamen  Schutze  der  französischen,
  cisalpinischen  und  helvetischen  Republik  machte.  Diese
von  Paris  importirte  Constitution,  die  keine  andere  Absicht  hatte,
als  das  Land,  zuerst  indirect,  nachher  direct  an  Frankreich  anzuschliessen,
  um  die  damals  im  Bau  begriffene  Simplonstrasse  als
bequemste  Militärstrasse  von  Frankreich  nach  Italien  in  französischer
  Hand  zu  erhalten,  hatte  natürlich  weder  Verständniss  noch
Vorliebe  für  die  alte  Zehntenverfassung,  welche  die  Handhabung
der  Autorität  Frankreichs  nur  erschwert  haben  würde.  Die
Zehnten  wurden  daher  zwar  als  Landeseintheilung  beibehalten,
lediglich  auf  12  vermehrt,  dagegen  das  Referendum  gänzlich  beseitigt.
  Der  Art.  47  dieser  Verfassung  sagte  einfach:  „les  lois
decret&amp;es  par  la  Diete  sont  ex&amp;cutoires  pour  toute  la  R&amp;publique
du  moment  qu’elles  sont  scell&amp;es  et  promulguees  par  le  conseil
d’Etat.“  Diese  Constitution  von  1802  wurde  durch  ein  kaiserliches
Decret  vom  14.  November  1810  beseitigt  und  das  Wallis  war  von
dieser  Zeit  an  bis  zu  den  letzten  Tagen  des  Jahres  1813  ein  französisches
  Departement  ®).  Nachdem  das  Wallis  durch  den  Wiener
Congress  der  Schweiz  wieder  zurückgestellt  worden  war,  nahm
dasselbe  eine  Verfassung  vom  12.  Mai  1815  an,  welche  das  Land
in  13  Zehnten  eintheilte,  von  denen  jede  4  von  dem  Zehntenrath
  gewählte  Abgeordnete  in  den  Landrath  zu  schicken  hatte;
der  Bischof  hatte  sodann  im  Landrath  ebenfalls  4  Stimmen  wie

®)  Die  Motivirung  dieses  brutalen  napoleonischen  Decretes  in  der
Proclamation  der  Walliser  Regierung  sagt  einfach:  „les  circonstances  politiques
  et  la  position  topographique  du  pays  qui  decident  du  sort  des  peuples
et  qui  ont  change  la  destinee  de  tant  d’Etats  en  Europe  ont  amene  la  r&amp;eunion
du  notre  a  l’empire  francais.“  Das  Decret  selbst,  das  im  Moniteur  erschien,
gibt  directer  die  Simplonstrasse  als  Einverleibungsgrund  an.  Dasselbe  ist  vollständig
  abgedruckt  in  dem  „politischen  Jahrbuch  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft“
  von  1886  (pag.  265),  das  die  nähere  Erzählung  dieser  Vorgänge
  enthält.