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jede  Zehnt.  Die  Institution  des  Referendums  wurde  dementsprechend
  wieder  eingeführt  und  zum  Ersten  Male  in  dieser
Verfassung  in  Art.  20  näher  umschrieben.  Es  ist  dies  die
Erste  gesetzmässige  Feststellung  dieses  Volksrechts,  in  folgender
Weise:

„la  Diete  exerce  le  pouvoir  legislatif.  Les  projets  de  lois
sont  prepares  par  le  conseil  d’Etat  et  ne  sont  ex&amp;cutoires
qu’apres  avoir  &amp;t&amp;  referes  aux  conseils  des  Dixams  et  sanctionnes
par  la  majorite  de  ces  conseils.  Lorsqu’il  s’agira  de  lois
financidres,  de  capitulations  militaires  et  de  la  naturalisation
ä  accorder  &amp;  un  &amp;tranger,  les  objets  sont  r&amp;feres  non  seulement
aux  conseils  des  Dixains,  mais  encore  &amp;  ceux  des  communes.
Le  referendum  n’est  pas  applicable  aux  affaires  qui  interessent
le  Valais  comme  canton  de  la  Suisse,  et  derivent  des  rapports
et  des  obligations  &amp;tablies  par  le  Pacte  federal.“

Die  Zehnten  und  unter  Umständen  die  Gemeinden  übten  also
ihr  Stimmrecht  durch  ihre  Räthe,  nicht  durch  die  Volksabstimmung
aus  und  in  den  Beziehungen  gegenüber  der  Eidgenossenschaft  war
das  Referendum  ausgeschlossen.  Diese  Verfassung  selbst  wurde
auch  nur  von  dem  Landrathe  angenommen  und,  entgegen  der  alten
Uebung,  weder  an  die  Zehnträthe  noch  an  die  Gremeinden  ausgeschrieben.


Die  Hauptbedeutung  dieser  Erneuerung  des  Referendums
lag  damals  darin,  dass  es  dem  oberen  Landestheil,  welcher  mehr
Ziehnten,  aber  weniger  Bevölkerung  besass,  in  allen  wichtigen  Fragen
künstlich  das  Uebergewicht  verlieh  ;  in  dieser  Verbindung  mit  dem
herkömmlichen  Zehntsystem  liegt  auch  der  Grund,  wesshalb  diese
Institution  in  Wallis  bis  in  die  neuere  Zeit  hinein  als  eine  spezifisch
conservative  angesehen  worden  ist.  Ein  Theil  des  Widerwillens
der  liberalen  Staatsmänner  älterer  Schule  in  der  Schweiz  gegen
dieselbe  rührt  ebenfalls  daher.  Dieselben  hatten  in  den  Verfassungskämpfen,
  die  den  Canton  Wallis  seit  den  dreissiger  Jahren  bewegten,
  allzu  oft  Gelegenheit  gehabt  zu  sehen,  wie  das  Referendum
im  conservativ-clericalen  Sinne  gebraucht  wurde.  Die  folgende  Constitution
  vom  30.  Januar  1839,  welche  in  unregelmässiger  Weise  nur
von  7  Zehnten  angenommen  wurde  und  durch  Tagsatzungsbeschluss
vom  11.  Juli  beseitigt  ward,  suchte  daher  das  Referendum  zu  be-