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schränken.  Sie  enthielt  die  Bestimmung  (Act.  73):  „Les  capitulations
militaires,  les  lois  et  les  d&amp;cr&amp;ts  de  finances  ou  de  naturalisation
port6s  par  le  Grand  conseil  ne  sont  ex&amp;cutoires  que  30  jours  aprös
leur  promulgation.  Dans  cet  intervalle  la  majorit&amp;  des  citoyens
Valaisans  peut  les  rejeter,  si  elle  le  trouve  convenable.  A  cet  effet
un  nombre  quelconque  de  citoyens  peut  se  röunir  de  plein  droit
pour  &amp;mettre  son  avis,  sous  la  prösidence  du  chef  de  la  commune
  qui  est  tenu  de  dresser  proc&amp;s-verbal  de  la  votation  et  de
la  remettre  au  prösident  du  Dixain.“

Die  definitive  Verfassung  vom  30.  Aug.  1839  stellte  formell
als  Concession  an  das  obere  Wallis  und  den  Clerus,  das  Referendum
wieder  her  mit  der  speziellen  Bestimmung  (in  Art.  50)jedoch,  „l’assembl&amp;e
  primaire  exerce  le  referendum  et  fait  les  nominations  qui  lui
sont  attribuees“  und  diese  Bestimmung  blieb  auch  in  der  Verfassung
vom  14.  Sept.  1844  (Art.  53)  erhalten.  Es  ist  offenbar,  dass
das  alte  Referendum  hiedurch  seine  Natur  veränderte  und  in  eine
Art  von  Vetorecht  nicht  der  Zehnten,  sondern  des  gesammten
Volkes  überging.  Die  beiden  Constitutionen  vom  10.  Januar  1848
und  23.  Sept.  1852  (Art.  72)  beschränkten  endlich  das  Volksabstimmungsrecht
  auf  Finanzsachen  („Jede  Abänderung  der  Grundlage
  des  bestehenden  Finanzsystems  und  jede  Erhöhung  des
Steuerfusses  sollen  dem  Volke  zur  (senehmigung  vorgelegt  werden“)
  und  die  jetzige  Constitution  vom  26.  Nov.  1875  hat
diese  Beschränkung  mit  einer  näheren  Definition  festgehalten.
Dagegen  hat  der  Form  nach  das  Recht  den  Uharakter  eines  Veto
verloren  und  die  des  Referendums  auf  bestimmte  Vorlage  hin  wieder
  angenommen.  Der  jetzige  Artikel  (15)  der  Verfassung  von
Wallis  lautet:

„Jede  Schlussnahme  des  Grossen  Rathes,  welche  eine
ausserordentliche  Ausgabe  von  60,000  Franken,  oder  während
drei  Jahren  eine  durchschnittliche  Ausgabe  von  20,000  Franken
zur  Folge  hat,  muss  der  Volksabstimmung  unterbreitet  werden,
  wenn  die  Ausgaben  aus  dem  Ertrag  der  gewöhnlichen
Einnahmen  des  Voranschlags  nicht  gedeckt  werden  können.
Die  Abstimmung  findet  statt  in  Gemässheit  der  vom  Gesetz
aufgestellten  Formen  und  innert  der  50  Tage,  welche  auf  die
Bekanntmachung  des  erlassenen  Beschlusses  folgen.“