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Hiezu  gehört  noch  Art.  27:  „Die  gesetzgebende  Gewalt  wird
vom  Grossen  Rathe  ausgeübt.“

In  dieser  Weise  ist  in  dem  Einen  der  alten  Referendumscantone
dieses  Volksrecht  allmählich  umgebildet  und  zuletzt  stark  eingeschränkt
  worden.  Der  Grund  hiefür  liegt  zunächst  in  der  veränderten
  Organisation  des  Cantons,  der  nun  in  Bezirke  eingetheilt
ist,  aus  denen  der  Grosse  Rath  nach  gleichmässiger  Volkszahl
gewählt  wird,  sodann  in  dem  allgemeinen  gleichmässigen  Stimmrecht,
  das  an  die  Stelle  der  früheren  Privilegien  des  oberen
Landestheils  gegenüber  dem  unteren  treten  musste  und  in  einer
historischen  Abneigung  der  liberalen  Partei  des  Landes  gegen
diese  Einrichtung.  An  die  alte  föderative  Verfassung  erinnert
heute  blos  noch  die  Bestimmung,  dass  die  Mitglieder  der  Regierung
nicht  ganz  frei  gewählt  werden,  sondern  bestimmte  Landestheile
dabei  zu  berücksichtigen  sind  (Art.  42).

Der  heutige  Canton  Graubünden  bildete  vor  dem  Jahre
1801,  in  welchem  er  der  damaligen  helvetischen  Republik  beitrat,
eine  Eidgenossenschaft  im  kleineren  Maasstabe,  welche  zunächst  aus
drei  besonderen  Bünden  bestand,  die  sich  im  Jahre  1471  zu  einem
gemeinsamen  Bunde  vereinigt  haben  sollen.  Die  näheren  Verumständungen
  dieser  Verbindung  sind  nicht  bestimmter  nachweisbar°),
lediglich  wurde  sie  1524  und  seither  noch  mehrmals  urkundlich
erneuert.  Zu  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft  stand  dieser
„Freistaat  der  drei  Bünde“  in  der  Stellung  eines  zugewandten
Ortes,  jedoch  nur  mittelst  Bündnissverträgen  der  einzelnen
Bünde,  einzig  Bern  hatte  ein  Bündniss  von  1602  mit  allen  dreien.

Diese  rhätischen  Bünde  bestanden  jeder  wieder  aus  einer
bestimmten  Anzahl  sogenannter  Hochgerichte  und  Gemeinden

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®)  Als  im  Jahre  1871  eine  400jährige  Erinnerungsfeier  stattfinden  sollte,
ergaben  sich  Schwierigkeiten  in  Bezug  auf  die  Feststellung  des  Zeitpunktes
der  Verbindung,  worüber  damals  mehrere  Streitschriften,  besonders  eine
solche  von  Herrn  J.  Bott,  Rector  der  Cantonsschule  in  Chur  erschienen.
Ein  Bundesbrief  des  Zehngerichtenbunds  mit  dem  oberen  von  1471  21.  März
ist  im  Original  vorhanden.  Die  einzelnen  Bünde  datiren:  der  obere  von
1424  16.  März,  der  Zehngerichtenbund  von  1436  8.  Juni,  der  Gotteshausbund
  beruht  wesentlich  auf  einer  Urkunde  vom  21.  October  1396.