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von  denen  jede  einzelne  eine  selbständige  kleine  Republik  in  ihren
innern  Anglegenheiten  war,  gegenüber  dem  Bunde  aber  nur
als  ein  bestimmter  Theil  eines  Hochgerichts  in  Frage  kam  !°).
Die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  wurden  je  nach  dem
Gegenstande  auf  besonderen  Bundestagen  der  einzelnen  Bünde
verhandelt,  oder  auf  einem  jährlichen  allgemeinen  Bundestage
aller  drei  Bünde,  bei  welchem  jedes  Hochgericht  durch  einen
Hauptboten,  gewöhnlich  einfach  durch  den  jeweiligen  Vorsteher
ohne  besondere  Wahl,  und  je  nach  Ausdehnung  des  Hochgerichts
durch  einen  oder  mehrere  „Beiboten“  vertreten  war.  Die  sämmtliche
  Vertretung  der  Hochgerichte  am  allg.  Bundestag  bestand
in  der  alten  Zeit  aus  63  Boten,  wozu  noch  die  drei  Bundeshäupter
mit  berathender  Stimme  und  je  ein  Schreiber  aus  jedem  Bunde
kamen.  Ausser  diesen  Bundestagen  wurden  noch  sogenannte
Beitage  zur  Erledigung  ausserordentlicher  Geschäfte,  deren
geringe  Bedeutung  eine  grössere  Zusammenkunft  nicht  zu  rechtfertigen
  schien,  abgehalten,  welche  oft  nur  aus  den  drei  „Häuptern“
der  Bünde,  nämlich  dem  Landrichter  des  oberen  Bundes,  dem  Bundeslandammann
  des  Zehngerichtenbundes  und  dem  Bundespräsidenten
des  Gotteshausbundes  allein  bestanden,  mitunter  aber  auch  noch
aus  einer  Anzahl  von  Boten  bis  auf  die  Hälfte  höchstens  der

10)  Der  obere  Bund  hatte  8,  der  Gotteshausbund  10!/s,  der  Zehngerichtenbund
  7  Hochgerichte.  Anfangs  dieses  Jahrhunderts  hatte  der  obere
Bund  eirca  30,000,  der  Gotteshausbund  circa  27,000,  der  Zehngerichtenbund
circa  18,000  Seelen.  Die  Stimmen  jedes  Hochgerichts  waren  nicht  gleich,
sondern  in  einer  bestimmten  herkömmlichen  Anzahl  festgestellt  und  ebenso
hatten  die  einzelnen  Gemeinden  jedes  Hochgerichts  einen  bestimmt  festgestellten
  Antheil  an  den  Stimmen  des  Hochgerichts  und  an  der  Repräsentanz
  desselben  bei  den  Bundestagen,  wobei  mitunter  einzelnen  Gemeinden,  Behörden,
  ja  selbst  Familien  besondere  Privilegien  zustanden.  Alle  Gemeinden
waren  in  Hochgerichte  eingetheilt,  dergestalt  jedoch,  dass  oft  ganz  entfernt
von  einander  liegende  Gemeinden  zusammen  ein  Hochgericht  bildeten.  So
bildeten  z.  B.  Stalla  im  Oberhalbstein,  Avers  und  Remüs  im  Unterengadin  ein
Hochgericht  und  alternirten  in  der  Vertretung  desselben.  Gegenüber  dem
einzelnen  Bunde  oder  dem  gesammten  Freistaat  erschienen  blos  die  Hochgerichte
  als  politische  Körper  und  noch  bis  zum  Jahre  1848  pflegten  selbst
die  späteren  Cantonsregierungen  officiell  nur  mit  dem  Vorstand  des  Hochgerichts
  zu  correspondiren.  Die  definitive  Eintheilung  des  Oantons  in  politische
Gemeinden  datirt  erst  von  dem  Jahre  1872.