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gewöhnlichen  Anzahl.  —  Die  allgemeinen  Landesangelegenheiten
wurden  auf  diesen  Zusammenkünften  immer  nur  auf  Ratification
der  souveränen  Gemeinden  hin  verhandelt  und  um  dieselbe  einzuholen,
  wurde  nach  Schluss  jedes  Bundestages  von  einer  sogenannten
  Absatzkommission  das  Protocoll  bereinigt  und  ein
gleichlautender  von  dem  Präsidenten  derselben  verfasster  Abschied
mit  sogenannten  „Recapitulationspuncten“,  d.  h.  ‚bestimmten  Formeln
  für  die  gleichmässige  Vornahme  der  Volksabstimmung  jeder
souveränen  Gemeinde  zugeschickt.

Die  Verhandlung  und  Abstimmung  über  diese  Punkte  erfolgte
stets  nur  in  den  einzelnen  Gemeinden  und  unter  freier  Discussion
des  vorgelegten  Gegenstandes,  der  oft  sogar  sehr  wichtige  auswärtige
  Angelegenheiten  betraf.

Beispielsweise  können  wir  aus  der  letzten  Zeit  des  alten  Staats
die  Abstimmung  von  1797  über  die  Aufnahme  des  seit  dem
Jahre  1512  als  Unterthanenland  der  drei  Bünde  verwalteten  Veltlins
nebst  Cleven  und  Bormio  als  4.  Bund  erwähnen.  Hierüber  wurde
zweimal  abgestimmt,  Einmal  darüber  ob  man  mit  den  Unterthanen
über  die  Einverleibung  in  Unterhandlung  treten  wolle,  das  andere
Mal  über  eine  Vollmacht  an  Deputirte  zu  diesem  Zwecke,  beide
Male  ohne  Erfolg.  Bei  der  letzten  Abstimmung  waren  21  Stimmen
  für  die  Einverleibung,  24  dagegen,  14  votirten  für  Verschub
  der  Angelegenheit  und  4  langten  nicht  ein.

Zur:  Abstimmung  in  den  Gemeinden  waren  die  Bürger
derselben  berechtigt.  Vielerorts  wurde  übrigens  nicht  individuell,
sondern  nach  Haushaltungen  abgestimmt,  dergestalt,  dass  von  „jedem
  Feuer“  Eine  Person  das  Stimmrecht  ausübte.  In  ökonomischen
  Sachen  war  dies  sogar  Regel,  überhaupt  bestand  keine
allgemeine  Bundesvorschrift  über  Stimmberechtigung,  sondern  war
diess  völlig  Sache  der  Gemeinden.  Die  Stimmen  der  Gemeinden
wurden  hochgerichtweise  nach  den  dafür  bestehenden  Berechtigungen
zusammengezählt  und  sodann  das  Resultat  einem  sogenannten
Congresse  (dem  Vorgänger  der  späteren  „Standescommission“)
übermittelt,  der  aus  den  drei  Bundeshäuptern  und  je  drei  Boten
jedes  Bundes  bestand,  welche  letztere  im  oberen  Bunde  von  dem
Landrichter  bezeichnet,  in  den  anderen  beiden  Bünden  hingegen
nach  einer  gewissen  regelmässigen  Reihenfolge  der  Gemeinden