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bestellt  wurden.  Dieser  Congress  hatte  dann  die  eingelangten
Antworten  auf  die  Recapitulationspunkte  zu  prüfen  und  das  Mehr
zu  ermitteln,  welches,  in  der  Regel  erst  gelegentlich,  bei  Anlass
  des  nächsten  Abschiedes  allen  Gerichten  und  Gemeinden
mitgetheilt  wurde.  Es  konnten  somit  keine  allgemein  verbindlichen
  Bundesbeschlüsse  anders  als  auf  Ratification  der  Gemeinden
hin  erlassen  werden,  wobei  allerdings  die  Frage  offen  blieb,
in  wie  weit  Administrationssachen  auch  hiezu  zu  zählen  seien.

Die  Graubündner  erlangten  durch  diese  beständige  Beschäftigung
  mit  wichtigen  auswärtigen  Angelegenheiten  eine  erhebliche
  Kenntniss  von  den  allgemeinen  politischen  Verhältnissen
Europa’s,  sowie  eine  gewisse  diplomatische  Schulung,  die  noch
heute  sichtbar  ist.  Noch  bis  in  die  neueste  Zeit  hinein  wurden
die  Sitzungen  des  Graubündnerischen  Grossen  Rathes  gewöhnlich
mit  einer  Uebersicht  über  die  Lage  der  gesammten  europäischen
Politik  eröffnet.

Eine  grosse  Anzahl  von  staatsrechtlich  interessanten  Verhältnissen
  dieses  Landes,  die  dessen  Gesetzgebung  noch  weiter
complicirten,  müssen  wir,  als  nicht  direct  zu  unserem  Gegenstand
gehörig,  hiebei  übergehen.  Es  gab  in  demselben,  neben  den  Hochgerichten
  und  Gemeinden,  noch  bis  in  dieses  Jahrhundert  hinein
eigentliche  Freiherrschaften,  z.  B.  Haldenstein  bei  Chur,  die  zeitweise
  sogar  das  Münzrecht  ausübten,  oder  Rhäzüns,  in  welcher
Oesterreich  den  Gemeindeammann  bestellte  (das  zeitweise  auch
dem  Hause  Zollern,  und  selbst  Frankreich  angehörte  !!)  oder
Tarasp,  welches  ebenfalls  bis  1815  eine  österreichische  Herrschaft
in  Graubünden  war.  Ebenso  beanspruchte  der  Bischof  von  Chur
landesherrliche  Rechte  über  gewisse  Gremeinden  und  endlich  waren
einzelne  Theile  Graubündens  ,  wie  die  noch  heute  so  geheissene
„Herrschaft“  Maienfeld,  gleichzeitig  Unterthanenland  der  drei
Bünde  und  Glied  des  Zehngerichtenbundes,  so  dass  sie,  wenn  die
constitutionelle  Reihe  an  sie  kam,  sich  selbst  einen  Landvogt  zu

11)  Hierüber  vgl.  ebenfalls  das  „politische  Jahrbuch  der  Eidgenossenschaft“
  von  1886,  welches  die  Abtretung  von  Rhäzüns  an  Frankreich  im  Wiener
Frieden  von  1809  und  die  Rückerwerbung  dieser  Enclave  durch  Oesterreich,
die  historisch  noch  nicht  recht  aufgeklärt  ist,  bespricht  (pag.  246.).