—  181  —

Volk  selbstthätig  und  lebenskräftig  und  den  Staat  volksthümlich
erhielt,  übersahen  sie  gänzlich,  bis  dann  erst  in  unserer  eigenen
Lebensperiode  plötzlich  aus  dem  Baustein,  welchen  die  Bauleute
verwarfen,  der  Eckstein  der  Constitution  beinahe  aller  Cantone
und  der  Eidgenossenschaft  selber  geworden  ist  !®).

Allerdings  behielten  die  Graubündnerischen  Gemeinden  bis
auf  die  jetzige  Verfassung  von  1880  eine  beinahe  souveräne  Stellung
(nominell  eine  vollständig  souveräne)  bei,  welche  manchen  Fortschritt
  des  materiellen  Culturlebens  schwieriger  machte,  weil  er
eben  nicht  so  einfach  von  Oben  herab  befohlen  werden  konnte,
doch  blieb  Geist  und  Herz  des  Volkes  dabei  lebendig  und  das
Interesse  am  politischen  Leben,  das  anderorts  unter  den  Repräsentativ-
  Verfassungen  auf  eine  zeitweise  Wahlagitation  und  politische
  Parteiorganisation  zu  solchen  Zwecken  reducirt  war,  in
höherem  Grade  erhalten,  und  wo  es  nothwendig  war,  wusste
man  sich  eben  auch  mit  angeborener  Diplomatie  zu  helfen.  So
erschien  es  z.  B.  schon  im  Jahre  1839  absolut  nothwendig  eine
scharfe  Forstordnung  gegen  die  im  Gange  befindliche  Waldverwüstung
  zu  erlassen  und  da  es  zweifelhaft  war,  ob  eine  solche
Massregel,  welche  viele  Waldstrecken  für  die  Ausbeutung  unzugänglich
  machte,  gegenüber  dem  natürlichen  Egoismus  ihrer
Eigenthümer  zu  Stande  kommen  würde,  so  wurde  die  Forstordnung
  von  1839  und  ebenso  die  spätere  von  1858  nur  auf
dem  Wege  einer  „landespolizeilichen  Verordnung“  von  dem
Grossen  Rathe  erlassen  und  trotz  öfterer  Reclamation  einzelner
mehr  theoretisch  angelegter  Leute  nie  zur  Volksabstimmung  gebracht
  !°).  Umgekehrt  wurde  ein  regelmässiges  Steuergesetz,  das
an  die  Stelle  des  althergebrachten  „Repräsentanzschnitzes“  treten
sollte  (wodurch  das  jährliche  Deficit  in  der  Verwaltungsrechnung

14)  Vgl.  hierüber  des  Näheren  meine  Schrift  von  1868  „Theoretiker
und  Idealisten  der  Demokratie“,  Bern  1868,  damals  gegen  eine  Schrift  von
Bundesrath  Duss  „die  schweizerische  Demokratie  in  ihrer  Fortentwicklung“
gerichtet,  ferner  GENGEL  „Aphorismen  über  demokratisches  Staatsrecht“.

15)  Lediglich  ein  ganz  allgemein  lautender  Grossrathsbeschluss  von  1836
bezüglich  Einrichtung  einer  verbesserten  Forstwirthschaft  durch  Aufstellung
eines  cantonalen  Forstbeamten  und  Eintheilung  der  Wälder  in  gefährdete  und
minder  getährdete  war  ausgeschrieben  worden.  Dies  ist  die  genaue  Walhırheit
  über  diese  vielfach  falsch  berichtete  Sache.

Archiv  für  öffentliches  Recht  II.  2.  13